Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2004, Az. X ZR 112/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4330

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[X.]IM NAMEN [X.][X.] [X.]OLKE[X.] URTEIL [X.] [X.]erkündet am: 2. März 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Patentnichtigkeitsverfahren

- 2 -

- 3 - [X.] [X.] hat auf die mündli[X.] [X.] vom 2. März 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 21. März 2000 verkündete Urteil des 3. [X.]enats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

[X.]on Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin der beiden am 16. April 1987 unter Inan-spruchnahme der Priorität der britis[X.]n Patentanmeldung vom 30. April 1986 angemeldeten und u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten europäis[X.]n Patente 0 247 983 ([X.]treitpatent 1) und 0 496 437 ([X.]treitpatent 2) sowie des am 29. April 1987 angemeldeten [X.] 273 197 ([X.]treitpatent 3), für das ebenfalls die Priorität - 4 - der britis[X.]n Patentanmeldung vom 30. April 1986 in Anspruch genommen worden ist.
[X.] betrifft nach der deuts[X.]n Übersetzung ([X.] 37 83 394 T2) eine "Arzneizubereitung zur oralen Anwendung", das [X.] ([X.] 37 51 860 T2) die "[X.]erwendung von spezifis[X.]m [X.]material und [X.]chichten zur Herstellung pharmazeutis[X.]r Formulierungen, die stabil gegen die [X.]erfärbung von Omeprazol sind", und das [X.]treitpatent 3 ein "[X.]erfah-ren zur Herstellung eines Omeprazol enthaltenden oralen pharmazeutis[X.]n Präparates". Wegen des Wortlauts der Patentansprü[X.] in den erteilten [X.] wird auf die [X.]treitpatentschriften verwiesen.
Die Klägerinnen haben unter [X.]orlage zahlrei[X.]r Druckschriften geltend gemacht, die Gegenstände der [X.]treitpatente seien nicht neu und beruhten nicht auf erfinderis[X.]r Tätigkeit. Die Klägerin zu 2 hat darüber hinaus mangelnde Ausführbarkeit des [X.]treitpatents 1 behauptet, soweit das [X.]material Talkum als alkalisch reagierende [X.]erbindung enthält.
Die Klägerinnen haben beantragt,

die europäis[X.]n Patente 0 247 983 und 0 496 437, jeweils mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.], und das deuts[X.] Patent [X.] 197 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat die [X.]treitpatente nur noch in eingeschränktem Umfang verteidigt. - 5 - Der verteidigte Patentanspruch 1 des [X.]treitpatents 1 lautet:
"1. Orales, pharmazeutis[X.]s Präparat, das gegen [X.]erfärbung sta-bil ist und Omeprazol als das aktive Ingrediens enthält, dadurch gekennzeichnet, daß es aus [X.]material in Form kleiner Kü-gel[X.]n oder Tabletten, wel[X.]s Omeprazol zusammen mit [X.] alkalisch reagierenden [X.]erbindung enthält, und aus einer oder mehreren inert reagierenden [X.] auf diesem [X.]material aus polymeren, wasserlösli[X.]n, filmbil-denden [X.]erbindungen, die gegebenenfalls pH-puffernde, alkali-s[X.] [X.]erbindungen enthalten, zwis[X.]n [X.] und einer äußeren [X.]chicht, die ein enteris[X.]r Überzug ist, zusammengesetzt ist."
Daran schließen sich die Patentansprü[X.] 2 bis 8 an.

Patentanspruch 1 des [X.]treitpatents 2 in der verteidigten Fassung lautet:
"1. [X.]erwendung eines [X.], der eine oder mehrere inert reagierende [X.]schichten aus polymeren, wasser-lösli[X.]n Filmbildner-[X.]erbindungen, gegebenenfalls enthaltend alkalis[X.] [X.] enthält, um eine [X.]tabilität gegenüber einer [X.]erfärbung in einer oralen pharmazeutis[X.]n Formulierung zu erhalten, umfassend [X.], enthaltend als aktive Komponente Omeprazol, zu-sammen mit einer alkalisch reagierenden [X.]erbindung und einen enteris[X.]n Überzug, zwis[X.]n wel[X.]m und dem alkalis[X.]n - [X.] der Grundüberzug angeordnet ist, wel[X.]s als [X.]mate-rial in Form kleiner Kügel[X.]n oder Tabletten vorliegt, und wel-[X.] orale pharmazeutis[X.] Formulierung auch gegenüber dem Lösen in sauren Medien beständig ist, sich in neutralen bis alka-lis[X.]n Medien rasch löst und bei langfristiger Lagerung stabil ist."
Daran schließen sich Patentansprü[X.] 2 bis 7 an.

Patentanspruch 1 des [X.]treitpatents 3 hat in der verteidigten Fassung folgenden Wortlaut:
"1. [X.]erfahren zur Herstellung eines Omeprazol als Wirkstoff [X.] oralen pharmazeutis[X.]n Präparates, gekennzeichnet dadurch, daß man [X.]e, die Omeprazol zusammen mit [X.] einer alkalisch reagierenden [X.]erbindung enthalten, mit [X.] oder mehreren inerten Zwis[X.]nüberzugsschichten aus po-lymeren, wasserlösli[X.]n, filmbildenden [X.]erbindungen sowie gegebenenfalls pH-puffernden alkalis[X.]n [X.]erbindungen über-zieht und sodann mit einem [X.] versieht."
Es schließen sich die Patentansprü[X.] 2 bis 8 an.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Das [X.] hat der Klage nach Antrag stattgegeben. - 7 - Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung im Umfang der verteidigten Ansprü[X.]. Die [X.] bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Prof. [X.], –

, hat als gerichtli[X.]r [X.]achverständiger ein Gutachten erstattet, das er in der mündli[X.]n [X.]erhand-lung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerinnen haben Gutachten von Prof. Dr. K.H. B. und Prof. Dr. R. [X.]. , jeweils –

, sowie Prof. Dr. P.C. [X.]ch. , –

, vorgelegt; die Beklagte hat sich zur [X.]tützung ihres [X.]achvortrags auf die [X.] von Prof. Dr. R. B. , –
, Prof. Dr. Dr. B.W. M. , – , sowie [X.], , bezogen.

Ents[X.]idungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

[X.] 1. a) [X.] in der verteidigten Fassung betrifft eine Arz-neizubereitung zur oralen Anwendung, wel[X.] Omeprazol enthält, und ein [X.]er-fahren zu deren Herstellung. Nach den einleitenden Ausführungen der [X.] ist aus der europäis[X.]n Patentschrift 0 005 129 5-Methoxy-2-(((4-methoxy-3,5-dimethyl-2-pyridinyl)methyl)-sulfinyl)-1H-benzimi-dazol (Pyridylsulfinylbenzimidazol) unter der generis[X.]n Bezeichnung Ome-prazol als ein starker Hemmer der Magensäuresekretion bekannt und kann u.a. - 8 - zur Behandlung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren verwendet wer-den. Der Wirkstoff neige, wie die [X.]treitpatentschrift unter Bezug auf pharmako-logis[X.] [X.]tudien von [X.] und [X.] ([X.]. J. Gastroenterologie 1985, 20 ([X.]uppl. 108, [X.]eite 113 - 120) ausführt, in sauer reagierenden und neutralen Medien zur Umwandlung (Degradation). Das [X.]tabilitätsprofil für die feste Phase sei ähnlich. In sauer reagierenden Umgebungen werde die Um-wandlung des Wirkstoffs katalysiert, während er in einem alkalisch reagieren-den Umfeld stabilisiert werde. Die [X.]tabilität von Omeprazol werde auch durch Feuchtigkeit und organis[X.] Lösungen beeinflußt. Eine orale Dosisform von Omeprazol müsse vor dem Kontakt mit der sauer reagierenden Magensäure geschützt werden, um den Dünndarm ohne Degradation zu errei[X.]n. Um eine pharmazeutis[X.] Dosisform von Omeprazol zu erhalten, wel[X.] Omeprazol hindere, mit dem sauren Magensaft in Kontakt zu kommen, müßten die [X.]e, die Omeprazol enthalten, enterisch (= magensaftresistent) überzogen sein.
Um die [X.] zu verbessern, müßten die Omeprazol enthalten-den [X.]e auch alkalisch reagierende Inhaltsstoffe enthalten. Da gewöhnli[X.] enteris[X.] Überzüge aus sauren [X.]erbindungen hergestellt würden, zersetze sich der Wirkstoff schnell infolge des direkten oder indirekten Kontakts mit dem Überzug, und zwar mit der Folge, daß sich die Präparationen stark verfärbten und an [X.] verlören. Ebenso führten die alkalis[X.]n [X.]e, die den Wirkstoff enthalten, in [X.]erbindung mit diffundierender Feuchtigkeit zur ra-s[X.]n Zersetzung. [X.] und [X.] berichteten über eine herkömmli[X.] enterisch überzogene Dosisform, die eine annehmbare Lagerungsstabilität für klinis[X.] [X.]tudien aufweise. [X.]päter sei gefunden worden, daß die [X.]tabilität die-ser Dosisform für die auf dem Markt geforderte Langzeitlagerung nicht ausrei-[X.]. Deshalb sei eine spezielle feuchtigkeitsfeste [X.]erpackung eingesetzt [X.] - den. Jedoch sei dies keine zufriedenstellende Lösung für die Probleme im Arz-neimittelverteilungssystem und führe zu erhöhten Kosten. Im [X.]tand der [X.], unter anderen in der europäis[X.]n Patentschrift 0 124 495, sind unter-schiedli[X.] magensaftresistente (enteris[X.]) [X.]schichten und Dosisfor-men vorgeschlagen worden. Diese hätten sich, so die weiteren Ausführungen der [X.]treitpatentschrift 1, entweder nicht bewährt oder kämen aus anderen Gründen für ein Omeprazol enthaltendes Präparat nicht in Betracht (deuts[X.] Fassung [X.] bis [X.]).
b) Das [X.]treitpatent setzt sich vor diesem Hintergrund zum Ziel, eine ma-gensaftresistente überzogene Arzneiform von Omeprazol vorzusehen, die eine verbesserte [X.]tabilität gegenüber [X.]erfärbung besitzt (gegen [X.]erfärbung stabil ist), gegen Auflösung in sauren Medien resistent ist, sich in neutralen bis alkali-s[X.]n Medien rasch auflöst und eine gute [X.]tabilität während einer Langzeitla-gerung aufweist (deuts[X.] Fassung [X.] bis 23).
Nach Patentanspruch 1 des [X.]treitpatents 1 in der verteidigten Fassung wird vorgeschlagen ein orales pharmazeutis[X.]s Präparat.
1. Das Präparat besteht 1.1. aus [X.]material in Form kleiner Kügel[X.]n oder Tabletten, 1.1.1. das Omeprazol als aktives Ingrediens zusammen mit einer alkalisch reagierenden [X.]erbindung enthält, 1.2. aus einer oder mehreren inert reagierenden Basisüberzugs-schichten auf diesem [X.]material 1.2.1. die aus polymeren, wasserlösli[X.]n, filmbildenden [X.]erbin-dungen bestehen, - 10 - 1.2.2. die gegebenenfalls pH-puffernde alkalis[X.] [X.]erbindungen enthalten, 1.3. und einem enteris[X.]n (magensaftresistenten) Überzug.
2. Die Basisüberzugsschicht ist zwis[X.]n [X.] und einer äußeren [X.]chicht angeordnet,
3. so daß das Präparat gegen [X.]erfärbung stabil ist.

c) Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli[X.]n [X.]achver-ständigen ist maßgebli[X.]r Fachmann ein Pharmazeut oder ein seit längerer Zeit in der Pharmazie tätiger Chemiker oder Naturwissenschaftler mit abge-schlossenem Hochschulstudium, der eine zusätzli[X.] Qualifikation auf dem Gebiet der [X.], unter anderem durch mehrjährige Tätigkeit auf diesem Ge-biet, erworben hat. Dieser Fachmann entnahm der [X.]treitpatentschrift 1, daß durch die Kombination von zwei Maßnahmen eine verkaufsfähige Formulierung von Omeprazol ermöglicht wird: Zum einen muß [X.] mit geeigneten basi-s[X.]n Hilfsstoffen oder Puffersubstanzen basisch eingestellt werden, um den Wirkstoff Omeprazol ausrei[X.]nd zu stabilisieren, zum anderen muß eine inerte Zwis[X.]nschicht (Basisüberzug) zwis[X.]n [X.] und dem magensaftresistenten Überzug aufgebracht werden, um Wechselwirkungen zwis[X.]n dem alkali-s[X.]n [X.] und den säuregruppenhaltigen magensaftresistenten Überzug zu verhindern und auch so den Wirkstoff im basis[X.]n [X.] dauerhaft vor dem sauren Magensaft zu schützen. Mit diesen beiden Maßnahmen wird eine voll wirksame, peroral einnehmbare Arzneiform bereitgestellt, die den säureemp-findli[X.]n Wirkstoff Omeprazol enthält, magensaftresistent ist und sich im Dünndarm rasch auflöst, aber auch hinrei[X.]nd gegenüber Feuchtigkeit lager-- 11 - stabil ist. Der Fachmann entnimmt der [X.]treitpatentschrift 1, daß zur [X.] einer Arzneiform mit dem Wirkstoff Omeprazol eine Balance zwis[X.]n der Magensaftresistenz einerseits und der Auflösung in neutralen bis alkalis[X.]n Medien andererseits erzielt werden muß.
Eine gute [X.]tabilität während der Langzeitlagerung bedeutet, daß die Do-sisform ihre [X.]mis[X.]n und physikalis[X.]n Eigenschaften während der Lang-zeitlagerung praktisch nicht verändert. Dazu zählen, wie der gerichtli[X.] [X.]ach-verständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, neben der [X.]tabilität gegen [X.]erfärbung u.a. auch die [X.]mis[X.] [X.]tabilität des Wirkstoffs, die auch von der Einhaltung anderer Qualitätskriterien, wie z.B. des Wassergehalts, bestimmt wird. Die therapeutis[X.] Wirksamkeit wird u.a. nachhaltig beeinflußt von der [X.]tabilität der Magensaftresistenz und der ras[X.]n Auflösung in neutralen bis alkalis[X.]n Medien. Für die Herstellung der Langzeitstabilität soll der [X.] Wirkstoff deshalb durch Umgeben mit einem alkalis[X.]n Milieu stabilisiert und durch einen Überzug der Arzneiform mit einem magensaftsresistenten [X.] gegen den Angriff durch den sauren Magensaft geschützt werden. Zur [X.]ermeidung von Inkompatibilitäten des [X.]s mit dem umgebenden Material wird der Wirkstoff durch [X.]eparieren des alkaliempfindli[X.]n [X.] durch eine Zwis[X.]nschicht geschützt. Bei den gebräuchli[X.]n [X.]materialien handelt es sich nämlich um Polymere, die [X.] enthalten, die im stark sauren Milieu des Magens Protonen binden und damit dort unlöslich sind; der Überzug löst sich erst nach dem Übertritt der Arzneiform ins alkalis[X.] Mi-lieu des [X.]s, also bei höherem pH-Wert, auf, weil es durch [X.]alzbildung der Carboxylgruppen des [X.] zu einer Auflösung des Films kommt. Zur [X.]erhinderung des direkten Kontakts von alkalis[X.]m [X.] der Arzneiform und dem sauer reagierenden [X.]material soll zwis[X.]n beiden eine iner-- 12 - te Zwis[X.]nschicht angeordnet werden, die sich nach Auflösen des [X.] im [X.] ebenfalls sofort löst.
2. a) [X.] betrifft eine "[X.]erwendung von spezifis[X.]m [X.]material und [X.]chichten zur Herstellung pharmazeutis[X.]r Formulierung, die stabil gegen die [X.]erfärbung von Omeprazol sind". Nach der [X.], die fast wörtlich mit der des [X.]treitpatents 1 übereinstimmt, müssen auch hier die [X.]orgaben, die Omeprazol im Hinblick auf [X.]tabilität und Auflö-sungsverhalten in sauren oder alkalis[X.]n Medien an eine orale Darreichungs-form stellt, berücksichtigt werden (deuts[X.] Fassung [X.] 5 bis [X.]). Aufga-be des [X.]treitpatents ist es daher, für eine enterisch überzogene Dosierungs-form von Omeprazol (der im [X.]treitpatent 1 genannten Art) die [X.]erwendung ei-nes [X.] vorzusehen, wobei die Dosisform gegenüber einer [X.]erfär-bung stabil sowie gegenüber einem Lösen in sauren Medien beständig ist, sich rasch in neutralen bis alkalis[X.]n Medien löst und eine gute [X.]tabilität bei lang-fristiger Lagerung aufweist.
b) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
1. die [X.]erwendung eines [X.] auf einem Wirkstoff-kern mit 1.1. einer oder mehreren inert reagierenden [X.]-schichten 1.1.1. aus polymeren, wasserlösli[X.]n Filmbildner-[X.]erbindungen, 1.1.2. die gegebenenfalls alkalis[X.] [X.] ent-halten, um eine [X.]tabilität gegenüber einer [X.]erfärbung in [X.] oralen pharmazeutis[X.]n Formulierung zu erhalten, - 13 - 1.2. einem alkalisch reagierenden [X.], 1.2.1. der als aktive Komponente Omeprazol zusammen mit einer alkalisch reagierenden [X.]erbindung enthält, 1.2.2. wobei das [X.]material in Form kleiner Kügel[X.]n oder Ta-bletten vorliegt, 1.3. und einem enteris[X.]n Überzug.

2. Der Grundüberzug ist zwis[X.]n dem enteris[X.]n Überzug und dem alkalis[X.]n [X.] angeordnet.
3. Die orale pharmazeutis[X.] Formulierung ist auch gegenüber dem Lösen in sauren Medien beständig, löst sich in [X.] bis alkalis[X.]n Medien rasch und ist bei langfristiger La-gerung stabil.
3. a) [X.] betrifft ein "[X.]erfahren zur Herstellung eines Omeprazol enthaltenden oralen pharmazeutis[X.]n Präparates", bei dem Ome-prazol zusammen mit einer alkalisch reagierenden [X.]erbindung enthaltende [X.]e zunächst mit wenigstens einem inerten Zwis[X.]nüberzug und schließlich mit einem [X.] versehen werden. Nach der [X.]treitpatentschrift sind auch hierbei die besonderen Anforderungen, die Omeprazol an die orale Darreichungsform stellt, zu beachten ([X.]treitpatentschrift [X.]. 4 Z. 9 bis [X.]). Ziel des [X.]treitpatents 3 ist die Herstellung neuer Omeprazol enthaltender be-ständiger pharmazeutis[X.]r Präparate für orale [X.]erwendung. - 14 - b) Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung beschreibt ein [X.]erfah-ren zur Herstellung eines oralen pharmazeutis[X.]n Präparates, das Omeprazol enthält, mit folgenden Merkmalen:
1. Die [X.]e, 1.1. die Omeprazol zusammen mit wenigstens einer alkalisch reagierenden [X.]erbindung enthalten,
2. werden mit einer oder mehreren inerten Zwis[X.]nüberzugs-schichten 2.1. aus polymeren, wasserlösli[X.]n, filmbildenden [X.]erbindun-gen 2.2. sowie gegebenenfalls pH-puffernden alkalis[X.]n [X.]erbindun-gen überzogen
3. und sodann mit einem [X.] versehen.

I[X.] 1. Der von den Klägern gegen Patentanspruch 1 des [X.]treitpatents 1 in der verteidigten Fassung geltend gemachte [X.] der mangeln-den Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ ist gegeben. Es kann dahinstehen, ob ein orales pharmazeuti-s[X.]s Präparat gemäß Patentanspruch 1 neu ist (Art. 54 EPÜ). Jedenfalls be-ruht sein Gegenstand nicht auf erfinderis[X.]r Tätigkeit (Art. 56 EPÜ); dieser ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem [X.]tand der Technik. - 15 - a) Nach den Ausführungen des gerichtli[X.]n [X.]achverständigen, die [X.] mit den Angaben der von den Parteien vorgelegten Gutachten überein-stimmen und durch Literaturstellen belegt sind (u.a. [X.] et al., 2-((2-Pyridylmethyl)[X.])[X.]. [X.] Transport [X.]ystem in [X.], Bio[X.]mical and Biophysical Research Communications [X.]ol. 128, [X.], 1985 [X.]. 477 ff.), war dem einschlä-gigen Fachmann vor dem [X.] der [X.]treitpatente (1986) bekannt, daß das aus dem europäis[X.]n Patent 0 005 129 bekannte Omeprazol in hohem Maße feuchtigkeitsempfindlich ist, daß der Wirkstoff sich bei [X.] zeit-abhängig verfärbt (gelb bis dunkelviolett) und daß diese [X.]erfärbung als Anzei-[X.]n für eine Zersetzung zu werten ist. Auf Grund von [X.], die jeder Hersteller von Arzneimitteln aus Kostengründen routinemäßig auch schon vor dem Prioritätszeitpunkt durchführte, um die Wechselwirkungen zwis[X.]n einem Wirkstoff und seiner Formulierung in seine Überlegungen ein-beziehen zu können, kannte der Fachmann die [X.]mis[X.]n und physikalis[X.]n Eigenschaften eines Wirkstoffs allein und in Kombination mit Hilfsstoffen. Dies bedeutet, daß bereits Daten über die [X.]tabilität von Omeprazol in fester und ge-löster Form sowie in Gegenwart von Hilfsstoffen, das pH-Lösungsprofil, das pH-[X.]tabilitätsprofil sowie die Ursa[X.]n der ras[X.]n Zersetzung des Wirkstoffs bei [X.] von Feuchtigkeit geprüft waren.
[X.]ol[X.] Präformulierungsstudien haben etwa [X.] und [X.] ([X.] an oral formulation of omeprazole, [X.]. [X.]. 1985; 20 ([X.]uppl. 108) [X.] ff.) durchgeführt. Bei [X.]tudium ihrer Publikation erfuhr der Fachmann, daß Omeprazol in Wasser nur sehr wenig, in basis[X.]r Lösung dagegen sehr gut löslich ist, daß der Wirkstoff in saurem Milieu hoch-gradig instabil ist und sich sehr schnell in wäßriger Lösung bei niedrigem pH-- 16 - Wert zersetzt und daß Feuchtigkeit, Lösungsmittel und saure [X.]ubstanzen in pharmazeutis[X.]n Formulierungen vermieden werden sollten. Ferner [X.] die Publikation, daß bereits das Ausmaß des [X.] Abbaus des [X.] bei unterschiedli[X.]n pH-Werten untersucht war, was in der Abbildung 2 ([X.]. 114) graphisch als Abhängigkeit der Abbaugeschwindigkeits- Konstanten vom pH-Wert dargestellt wird. Die Autoren zeigen, daß die Instabili-tät des Wirkstoffs in wäßriger Lösung oder [X.]uspension mit abnehmenden pH-Wert zunimmt, d.h. daß Omeprazol gegenüber sauren Medien instabil ist, daß Omeprazol durch eine alkalis[X.] Lösung stabilisiert werden kann und alkalisch eingestellte [X.]uspensionen von Omeprazol eine bessere Bioverfügbarkeit besit-zen. Nach [X.] und [X.] war es Ziel der [X.]tudie, eine stabile orale pharmazeutis[X.] Formulierung von Omeprazol in Dosen von 20 bis 60 mg zu entwickeln, die über annehmbare [X.] verfügt. [X.] knüpfte die pharmazeutis[X.] Überlegung der Autoren an, daß es für eine alkalis[X.] Omeprazol-haltige Lösung nur eine begrenzte Anzahl von [X.]smöglichkeiten gibt. Da flüssige Formen nur bedingt geeignet waren, näm-lich nur, wenn sie mit großen Mengen von Puffer zusammen verabreicht [X.], fiel die Wahl der beiden Autoren auf zwei feste Arzneiformen, nämlich eine herkömmli[X.] orale Darreichungsform, aus der Omeprazol so rasch absorbiert werden kann, daß ein Abbau im Magen vermieden wird, und eine enterisch be-schichtete Darreichungsform, die den Magen passiert und den Wirkstoff für die Absorption erst im Dünndarm freisetzt. Die erste Möglichkeit wurde in einer [X.] verworfen, weil mehr als die Hälfte des [X.] im Magen abgebaut wurde. Die enterisch beschichtete Darreichungsform bot nach Auffassung der Autoren die besten Möglichkeiten, weil diese als Tablette, Kapsel oder Granulat mit einem Polymer beschichtet ist, das in saurem Medium unlöslich, aber in neutralem bis basis[X.]n Medium löslich ist. Abhängig von der - 17 - Wahl des Polymers und der Dicke der Beschichtung kann das pH-Löslichkeitsprofil der enteris[X.]n Beschichtung kontrolliert werden. Weiter wird die an sich bekannte Tatsa[X.] erwähnt, daß größere Partikel länger im Magen verbleiben als kleinere und daß magensaftresistent umhüllte Granulate oder Pellets (= kugelförmige Granulate) die Arzneiform der Wahl sein müssen, weil der Pylorus-[X.]erschluß des Magens sich nur bei der Weitergabe von [X.]peisen in den [X.] öffnet und ansonsten nur Teil[X.]n mit einem Durchmesser < 2 mm den Magen hinrei[X.]nd schnell durchqueren können. [X.] und damit magensaftempfindli[X.] Wirkstoffe werden deshalb in Form von Granulaten oder Pellets mit einer Korngröße < 2 mm verarbeitet, um die Aufnahmezeit im Magen so kurz wie möglich zu halten (vgl. [X.] und [X.], aaO, [X.]).
b) Nach den Ausführungen des gerichtli[X.]n [X.]achverständigen stellt der Fachmann in Kenntnis der Darlegungen von [X.] und [X.], wonach der Wirkstoff durch eine alkalis[X.] Lösung stabilisiert wird, und in Kenntnis des Umstandes, daß eine alkalis[X.] Lösung den Überzug enterisch beschichteter Darreichungsformen von Omeprazol zersetzt, auf der [X.]u[X.] nach einer lager-fähigen Formulierung Überlegungen an, wie er die stabilisierende Wirkung [X.] alkalis[X.]n Umgebung auf den Wirkstoff nutzbar ma[X.]n und zugleich die schädli[X.] Wechselwirkung zwis[X.]n alkalis[X.]r Lösung und enteris[X.]r Be-schichtung minimieren kann. Bei diesen Überlegungen stößt der Fachmann auf die europäis[X.] Patentschrift 0 124 495, die ausgehend von seiner Problem-stellung eine [X.]tabilisierung durch alkalis[X.] [X.]alze von Omeprazol vorsieht. Die Patentschrift weist einleitend darauf hin, daß die [X.]tabilitätscharakteristika von Omeprazol problematisch sind. Bei der Lagerung ohne besondere [X.]orsichts-maßnahmen werde Omeprazol mit einer höheren Geschwindigkeit als wün-- 18 - s[X.]nswert abgebaut. Es sei deshalb erstrebenswert, physikalis[X.] Formen von Omeprazol zu erhalten, wel[X.] eine verbesserte [X.]tabilität zeigen. Der [X.] an stabileren Formen sei im Hinblick auf die oft beträchtli[X.]n Zeiträume offensichtlich, wel[X.] zwis[X.]n der [X.]ynthese der aktiven [X.]ubstanzen während ihrer Inkorporierung in pharmazeutis[X.]n Präparationen und der [X.]erteilung an Apotheken usw. bis zum [X.]erbrauch durch Patienten lägen. Der festgestellten Empfindlichkeit gegenüber [X.]äuren wird dadurch Rechnung getragen, daß die [X.]e alkalisiert werden, indem alkalis[X.] [X.]alze von Omeprazol (z.B. [X.], deuts[X.] Übersetzung [X.]0 i.[X.].m. [X.]3 Abs. 4; oder Ome-prazol-Magnesiumsalz, [X.]1 i.[X.].m. [X.]2 Abs. 1 und [X.]3 Abs. 2) hergestellt werden und die stark alkalis[X.]n Wirkstoffkerne anschließend mit einem ma-gensaftresistenten Filmbildner überzogen werden, um sie gegenüber dem [X.] Magensaft zu schützen bzw. zu isolieren. Da sich die hierbei erforderli[X.]n und angewandten magensaftresistenten Filmbildner bestimmungsgemäß im schwach alkalisch reagierenden [X.]saft lösen müssen, besitzen sie saure Carboxylgruppen. Es handelt sich in der Regel um polymere Polycarbonsäuren (z.B. [X.] ([X.]), Hydroxypropyl-Methyl-Cellulose-Phtalat ([X.]) oder anionis[X.] Poly(meth)acrylate (Eudragit L und [X.])). In der euro-päis[X.]n Patentschrift 0 124 495 wird nachgewiesen, daß die enterisch über-zogenen alkalis[X.]n [X.]alze eine höhere [X.] als der neutrale Wirkstoff besitzen. Zugleich ist dem Fachmann, der die [X.]eröffentlichung von [X.] und [X.] kennt, deutlich, daß durch die bessere Löslichkeit des Wirkstoffs in alkalis[X.]m Milieu eine höhere Lösungsgeschwindigkeit nach dem Auflösen des enteris[X.]n [X.] zu erwarten ist, wenn [X.] selbst alkalisch ein-gestellt wird. - 19 - c) Aufgrund dieser ihm durch den Beitrag von [X.] und [X.] sowie die europäis[X.] Patentschrift 0 124 495 vermittelten Kenntnisse hatte der Fachmann auch [X.]eranlassung, nach Alternativen zu su[X.]n und weitere pharmazeutis[X.] Überlegungen anzustellen, um eine verbesserte Lagerfähig-keit von Omeprazol-Präparationen si[X.]rstellen zu können. Daß die bekannten [X.]tabilisierungsmaßnahmen durch Lösungen oder [X.]alze für die Fachwelt nicht zufriedenstellend waren, ergibt sich bereits aus der [X.]treitpatentschrift 1. In ihr wird nämlich daraufhin gewiesen, daß die im [X.]tand der Technik vorgeschlage-nen Arzneiformen, einschließlich der in der europäis[X.]n Patentschrift 0 124 495 beschriebenen enterisch überzogenen Granulate oder Pulver, wel-[X.]s in harte Gelantine gefüllt wird, oder einer Lösung, die in wei[X.] Kapseln gefüllt wird, die Beständigkeit gegen Feuchtigkeit und damit die Lagerbestän-digkeit nicht gewährleisteten (deuts[X.] Übersetzung [X.] Abs. 4 i.[X.].m. [X.]. 4 Abs. 3). Wie das fachkundig besetzte [X.] zutreffend ausge-führt hat, weisen nämlich die gemäß der Lehre der europäis[X.]n Patentschrift hergestellten mit einer enteris[X.]n Beschichtung versehenen Omeprazol-[X.]alze ausweislich der in der [X.]treitpatentschrift 1 dargestellten Beispiele [X.] und [X.] ([X.], [X.]2 der deuts[X.]n Übersetzung) entweder keine genügende [X.]äure-beständigkeit auf (Beispiel [X.]: [X.] im [X.]material, [X.]0 i.[X.].m. [X.]3 Abs. 4 der deuts[X.]n Übersetzung) oder verfärben sich bereits während des enteris[X.]n [X.]verfahrens (Beispiel [X.]: Omeprazol-Magnesiumsalz im [X.]material, [X.]1, 22 letzter Abs. und [X.]3 Abs. 2). Auch die gemäß der Literaturstelle [X.] und [X.] hergestellten enterisch beschichteten Präparate mit Omeprazol in einem nicht alkalisch eingestellten [X.]material zeigen eine starke Tendenz zur [X.]erfärbung (deuts[X.] Überset-zung [X.]. 9 bis 11, Beispiel 1, insb. Tabelle 3, [X.]material 1 und [X.]-schicht I i.[X.].m. Tabelle 1, Formulierung Nr. 1 und Tabelle 2, Formulierung - 20 - Nr. 1). Bei diesen von den Erfindern des [X.]treitpatents 1 beschriebenen [X.] handelte es sich, wie der gerichtli[X.] [X.]achverständige zur Überzeugung des [X.]enats ausgeführt hat, um [X.]tandardversu[X.] im Rahmen einer ohnehin erforderli[X.]n Präformulierungsstudie, die jeder Fachmann in Kenntnis und veranlaßt durch die Publikation von [X.] und [X.] sowie die europäi-s[X.] Patentschrift 0 124 495 durchgeführt hätte.
Es war aber nicht nur die in der [X.]treitpatentschrift 1 zum Ausdruck kommende Unzufriedenheit, wel[X.] die Fachwelt veranlaßte, über Alternativen zu den im [X.]tand der Technik vorgefundenen Lösungen nachzudenken. [X.] vielmehr die Erkenntnis, daß die in der europäis[X.]n Patentschrift 0 124 495 beschriebenen alkalis[X.]n [X.]alze von Omeprazol nur schwer darzu-stellen sind und daß das Herstellungsverfahren mehrere und aufwendige [X.]chritte erfordert, daß die beschriebenen [X.]alze demnach nicht ohne weiteres zur [X.]erfügung standen. Die Beklagte hat dies in der mündli[X.]n [X.]erhandlung bestätigt. War dem so, so war der Fachmann darauf verwiesen, granulierte [X.]alze von Omeprazol als [X.]material zu vermeiden und statt dessen die er-forderli[X.] [X.]tabilisierung des Wirkstoffs auf anderem Wege in Erwägung zu ziehen. Da der [X.] nach der Charakterisierung durch den gerichtli[X.]n [X.]achverständigen über ein umfassendes Wissen und Können auf seinem Fachgebiet verfügt, lag es für ihn nahe, seine Präformulierungstests nicht auf Lösungen und [X.]alze von Omeprazol zu beschränken, deren Nachteile bereits bekannt waren, sondern auch Alkalien in fester Form in seine Überle-gungen einzubeziehen und eine [X.]tabilisierung des Wirkstoffs durch ein [X.] mit Alkalien zu versu[X.]n. Durch einen sol[X.]n [X.]ersuch, der, wie der gerichtli[X.] [X.]achverständige zur Überzeugung des [X.]enats ausgeführt hat, im Rahmen des [X.]tandards lag, konnte der Fachmann zu der Erkenntnis gelangen, - 21 - daß er zur Herbeiführung der erforderli[X.]n [X.]tabilisierung auf die nur schwer herstellbaren [X.]alze verzichten und daß er statt dessen ein Gemisch von Ome-prazol und alkalisch reagierenden [X.]erbindungen verwenden konnte, das ge-genüber den Lösungen den [X.]orteil der besseren Lagerfähigkeit und gegenüber den [X.]alzen den der [X.]erfügbarkeit bot.
d) Aus den bereits genannten Beispielen der europäis[X.]n Patentschrift 0 124 495 wird zugleich aber auch das Problem der Wechselwirkungen ([X.]) zwis[X.]n einem alkalisch eingestellten [X.]material und ei-nem magensaftresistenten sauren Überzug deutlich. Inkompatibilitäten zwi-s[X.]n Formulierungsbestandteilen sind ein grundlegendes, seit Jahrzehnten bekanntes pharmazeutis[X.]s Problem. Nach den überzeugenden Ausführun-gen des gerichtli[X.]n [X.]achverständigen weiß jeder Pharmazeut oder Chemi-ker, daß es zu einer Reaktion kommt, sobald [X.]toffe mit saurem und alkali-s[X.]m Charakter zusammengebracht werden, und daß die Reaktionen vor [X.] in Gegenwart von Wasser oder Feuchtigkeit heftiger sein werden, da [X.]-mis[X.] Reaktionen in Lösungen schneller ablaufen als in wasserfreien [X.]yste-men. Eine offene Frage kann nur das Ausmaß und die Geschwindigkeit der Reaktion sein, weil diese hauptsächlich vom Energieinhalt bzw. von deren [X.] zwis[X.]n den [X.] abhängt. Für den Fachmann, der die Publika-tion von [X.] und [X.] sowie die europäis[X.] Patentschrift 0 124 495 kennt und der mit Omeprazol oder anderen [X.] die für deren Qualitätsprüfung erforderli[X.]n analytis[X.]n [X.]orarbei-ten durchgeführt hat, konnte es deshalb keine Überraschung sein, daß die en-teris[X.]n [X.]materialien mit den alkalisch reagierenden Omeprazol-haltigen, säureempfindli[X.]n [X.]en reagieren, sobald sie miteinander in [X.] kommen. Da alle magensaftresistenten Überzüge sich im neutralen bis - 22 - alkalis[X.]n Milieu des [X.]s durch [X.]alzbildung der Carboxylgruppen des [X.] auflösen, konnte der Fachmann erwarten, daß auch die in alkalis[X.]m Milieu lösli[X.]n, magensaftresistenten [X.]materialien mit dem alkalisch reagierenden [X.]material bereits in Gegenwart geringer Feuch-tigkeitsmengen, mit denen schon aufgrund der unvermeidli[X.]n, für das Pres-sen der Tablette benötigten Restfeuchte zu rechnen ist, an der Grenze zwi-s[X.]n [X.] und Überzug reagieren können. Diese Erkenntnis wird der [X.] auf das gleichgelagerte Problem bei der Langzeitlagerung des Wirkstof-fes übertragen. Deshalb wird der Fachmann Überlegungen anstellen, wie er unter Beibehaltung der [X.]orteile des übli[X.]n magensaftresistenten [X.] aus Polymeren und des Wirkstoffgemischs mit Alkalien unbeabsichtigte und unerwünschte Reaktionen zwis[X.]n beiden beim Eindringen von Feuchtigkeit und damit ein Auflösen des magensaftresistenten [X.] von innen her un-terbinden kann.
Eine naheliegende Maßnahme zur [X.]ermeidung sol[X.]r Reaktionen war die räumli[X.] Trennung von Überzug und Gemisch. Hier nicht über das Anbrin-gen einer trennenden [X.]chicht nachzudenken, sei, so der gerichtli[X.] [X.]achver-ständige, für galenisch tätige Personen fast als Kunstfehler einzustufen. Ein sol[X.]s [X.]orgehen bei der Formulierung eines Wirkstoffs gehöre zu den [X.]tan-dardkenntnissen des [X.]s, der sich mit der Entwicklung und der Herstellung von Arzneimitteln auseinandersetze. Die Umhüllung von Arzneimittelzubereitungen mit einer Basisüberzugsschicht zur [X.]ermeidung von Inkompatibilitäten war in der Fachliteratur vorbeschrieben. [X.]on [X.] (Übersicht über Inkompatibilitätsmöglichkeiten, insbesondere bei der Umhül-lung von Arzneizubereitungen, Deuts[X.] Apotheker Zeitung 1978 [X.]. 125 ff., 129) wird beispielsweise ausgeführt, Reaktionsmöglichkeiten zwis[X.]n Hülle - 23 - und [X.] ließen sich auf ein Minimum beschränken, wenn auf saubere Tren-nung oder auf einwandfreie Isolation potentieller unverträgli[X.]r Partner geach-tet werde. Als Problemlösung biete sich eine [X.]isolation mit Hydroxypropy-len-methylcellulose ([X.]) an. Dieser wasserlösli[X.] Überzug könne wasserfrei in organis[X.]n Lösungsmitteln gelöst aufgetragen werden. Er schütze die hy-groskopis[X.]n [X.]e beim anschließenden Auftragen der wässrigen [X.]chichten, da er sich im Unterschuß von Wasser nicht löse, sondern nur quelle und auf diese Weise alle Poren schließe.
Auf der [X.]u[X.] nach einem geeigneten Material für eine sol[X.] Trenn- oder Isolierschicht werde der Fachmann, so der gerichtli[X.] [X.]achverständige weiter, fast zwangsläufig zu einem inerten wasserlösli[X.]n [X.]toff greifen, wofür sich Polymere verschiedener Art anböten. Anforderungen an diesen [X.]toff sei-en, daß die Trennschicht den sauren Überzug si[X.]r von dem alkalisch einge-stellten [X.] trennen könne und damit zur [X.]erbesserung der Lagerfähigkeit des Wirkstoffs das Eindringen auch nur geringer Feuchtigkeitsmengen durch den Überzug unterbunden werde und daß sich die Trennschicht in einem wässrigen Milieu rasch auflöse, um die Freisetzung der Arzneiform im [X.] möglichst nicht zu beeinträchtigen. Die genannte Publikation von [X.] zeigt, daß die [X.]erwendung von wasserlösli[X.]n/wasserquellbaren Polymeren als Feuchtig-keitsschutz und Isolation bekannt war. Ihre Funktion war so zu verstehen, daß der magensaftresistente Überzug nur so wenig Feuchtigkeit diffundieren läßt, daß die wasserlösli[X.] Trennschicht nur etwas quillt, sich aber nicht auflösen kann, insbesondere, weil sie durch den Überzug an einer freien Bewegung ge-hindert wird. Durch den [X.] werden alle Poren gut verschlossen. Erst nachdem sich die magensaftresistente [X.]chicht im Dünndarm gelöst hat, können sich die Bestandteile der Unterschicht im Überschuß eines wässrigen - 24 - Milieus voneinander lösen und so das von ihnen umschlossene Material freige-ben. Auf diese Weise ergeben sich keine Wirkungsverzögerungen. Damit regte die Publikation von [X.] den Fachmann zumindest an, inerte wasserlösli[X.] Polymere als Trennschicht auszuprobieren. Angesichts dessen bereitete es dem [X.]er keine sein handwerkli[X.]s Können übersteigende [X.]chwierigkei-ten, geeignete wasserlösli[X.] Materialien für die Trennschicht zu finden.
e) Auch durch die von der [X.] geltend gemachten sogenannten Beweisanzei[X.]n wird das Naheliegen des [X.] gemäß Pa-tentanspruch 1 des [X.]treitpatents 1 in der verteidigten Fassung nicht in Frage gestellt. Das [X.] hat mit Recht ausgeführt, daß der umfang-rei[X.] in das [X.]erfahren eingeführte druckschriftli[X.] [X.]tand der Technik auf das Bemühen aller Beteiligten zurückzuführen ist, vorgetragene [X.]achverhalte und Zusammenhänge zu belegen. Das Naheliegen der Lehre des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung folgt aus der europäis[X.]n Patentschrift 0 124 495 und dem wissenschaftli[X.]n Beitrag von [X.] und [X.] (aaO) in [X.]erbindung mit dem auch druckschriftlich belegten Fachwissen des [X.]ers, das der gerichtli[X.] [X.]achverständige überzeugend dargelegt hat.
Zur Auffindung der Lehre des Patentanspruchs 1 in der verteidigten [X.] waren keine besonderen [X.]chwierigkeiten zu überwinden. Entgegen der Auffassung der [X.] wurden sol[X.] weder durch die [X.]ensibilität des Wirkstoffs begründet, noch waren in Anbetracht des technis[X.]n Problems, den Wirkstoff vor Zersetzung zu schützen und zugleich eine ras[X.] Freisetzung nach Passieren des Magentrakts zu gewährleisten, Maßnahmen erforderlich, die über das Können des Fachmanns hinausgingen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem europäis[X.]n Patent 0 237 200 ([X.]), dessen Priorität - 25 - nur zwei Monate vor dem [X.] des [X.]treitpatents 1 liegt. Zu Unrecht fol-gert nämlich die Beklagte aus dem Umstand, daß [X.], ein Wettbewerber der [X.], lediglich eine magensaftresistente Beschichtung des Wirkstoffs ohne Trennschicht vorgeschlagen hat, um bei [X.]äureempfindlichkeit Außenein-flüsse abzuschirmen, daß in dieser Entgegenhaltung die [X.]chwierigkeiten nicht gesehen, jedenfalls nicht überwunden worden seien. Die europäis[X.] [X.] ist bei der Formulierung einer festen Omeprazol-haltigen Do-sisform einen anderen Weg gegangen. Daß diese Entgegenhaltung in der Lage ist, das Doppelproblem der [X.] und der Magensaftresistenz zu mei-stern, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Glei[X.]s gilt für die weiteren, von der [X.] vorgelegten Druckschriften, mit denen sie die Überwindung [X.] [X.]chwierigkeiten durch das [X.]treitpatent 1 untermauern will. Die Tatsa-[X.], daß Wettbewerber der [X.] andere Formulierungen gefunden haben, unterstreicht mögli[X.]rweise, daß es sich bei der Formulierung von Arzneimit-teln um eine stark empirisch geprägte Arbeitsweise handelt, für die es keine allgemeingültigen [X.]orschläge und Lösungen gibt. [X.]ie rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß für das Auffinden der Lösung nach dem [X.]treitpatent über ein bloß handwerkli[X.]s Können hinaus ein erfinderis[X.]s Bemühen des [X.]s erforderlich war.
Ebenso wenig spricht der Abstand der Erfindung von vorbekannten [X.] für erfinderis[X.] Tätigkeit. Der Abstand von rund 8 Jahren zwis[X.]n der Priorität des "[X.]" (europäis[X.]s Patent 0 005 129) und der Priorität des [X.]treitpatents 1 kann hierfür nicht herangezogen werden. [X.]olange Patentschutz für die [X.]ubstanz bestand, war das Interesse der [X.] an der Entwicklung von Darreichungsformen erfahrungsgemäß eher begrenzt, zumal auch sol[X.] [X.]ersu[X.] als Patentverletzung hatten ers[X.]inen - 26 - können. Wesentli[X.] Erkenntnisse über die [X.]tabilität im alkalis[X.]n Bereich wurden zudem erst in den Jahren 1984 und 1985 mit der europäis[X.]n [X.] 495 und mit dem Beitrag von [X.] und [X.] veröffent-licht. Angesichts dieser Druckschriften kommt es auch nicht auf den Abstand zu dem europäis[X.]n Patent 0 237 200 an. Die Lehre des [X.]treitpatents 1 hat den Ausführungen des gerichtli[X.]n [X.]achverständigen zufolge auch keinen [X.] Fortschritt gebracht. Die generelle Problematik des [X.]äureschutzes eines Wirkstoffs und der Inkompatibilität zwis[X.]n alkalis[X.]m [X.] und Über-zugsmaterial sowie Maßnahmen zur [X.]ermeidung dieser Inkompatibilität waren bereits hinrei[X.]nd bekannt. Ein in der Fachwelt seit langer Zeit ungelöstes Bedürfnis war nicht vorhanden. Der besondere wirtschaftli[X.] Erfolg und die Markteinführung von Omeprazol-Präparaten durch mehrere Wettbewerber er-klären sich zwanglos aus der unbestritten ungewöhnlich guten Wirkung des Wirkstoffes selbst.
2. Der verteidigte Patentanspruch 1 des [X.]treitpatents 1 hat daher man-gels erfinderis[X.]r Tätigkeit keinen Bestand. Für die Gegenstände der mittelbar und unmittelbar auf diesen zurückbezogenen Ansprü[X.] ist ein eigenständiger erfinderis[X.]r Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich; sie [X.] daher mit Anspruch 1.
II[X.] Der verteidigte Patentanspruch 1 des [X.]treitpatents 2 betrifft den als [X.]erwendungsanspruch formulierten technis[X.]n [X.]achverhalt gemäß [X.] des [X.]treitpatents 1 in der verteidigten Fassung. Er ist wie jener man-gels erfinderis[X.]r Tätigkeit nicht rechtsbeständig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, 56 EPÜ). Mit ihm haben die Unteransprü-- 27 - [X.] keinen Bestand, da für ihre Gegenstände ein eigenständiger erfinderis[X.]r Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist.
[X.]. Mangels erfinderis[X.]r Leistung ist schließlich auch das [X.]treitpa-tent 3 für nichtig zu erklären (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.[X.].m. §§ 4 Abs. 1, 5 [X.]atz 2 [X.], § 5 [X.] [X.] 1983 i.[X.].m. [X.]. III [X.]achge-biet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 Einigungsvertrag). Dabei kann offen bleiben, ob der Gegenstand des [X.]treitpatents 3 im [X.]inne von § 5 Abs. 1 [X.] [X.] 1983, das hier Anwendung findet (Benkard, [X.], 9. Aufl., § 3 Rdn. 3; [X.], [X.], 6. Aufl., [X.] Anhang 4 Fn. 2) neu, industriell anwendbar und technisch fortschrittlich ist. Jedenfalls beruht die Lösung des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung nicht auf erfinderis[X.]r Tätigkeit, weil sie offensichtlich aus dem bekannten [X.]tand der Technik herzuleiten war.
Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung betrifft ein [X.]erfahren zum Herstellen eines Präparates mit den Merkmalen des verteidigten [X.] des [X.]treitpatents 1. Ihm liegt somit ebenfalls ein dem bereits darge-stellten und abgehandelten vergleichbarer technis[X.]r [X.]achverhalt zugrunde.
Mit ihm haben auch die übrigen mittelbar und unmittelbar hierauf bezo-genen Patentansprü[X.] keinen Bestand, da für deren Gegenstände weder gel-tend gemacht wurde noch ersichtlich ist, daß sie einen eigenständigen Beitrag zur erfinderis[X.]n Tätigkeit liefern. - 28 - [X.]. Die Kostenents[X.]idung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in [X.]erbindung mit § 97 ZPO.

Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 112/00

02.03.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2004, Az. X ZR 112/00 (REWIS RS 2004, 4330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4330

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