Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. KZR 19/01

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 4336

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 19/01Verkündet am:18. Februar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Februar 2003 durch den Präsidenten des [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. August 2001aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben(§ 8 GKG).Von Rechts [X.]:Die Klägerin vertreibt unter der Marke "[X.]" Rührgeräte, mit denen [X.] Salben und dergleichen unmittelbar in den [X.] (Kru-ken) gemischt werden können. Das verwendete Rührsystem ist [X.] [X.] Patentes 42 16 252, dessen Inhaber der Ehemann der [X.] 3 -schäftsführerin der Klägerin ist und das während des Revisionsverfahrensdurch Urteil des [X.] vom 17. September 2002 ([X.]) un-ter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt wordenist.Die Beklagte betreibt einen Großhandel mit Bedarfs- und Zube-hörartikeln für Apotheken. Neben wenigen anderen Großhändlern führt sie seit1994 das "[X.]"-Rührsystem.Im Jahre 1997 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, in de-ren Folge die Klägerin die weitere Belieferung der Beklagten mit"[X.]"-Produkten verweigerte. Im Dezember 1997 erhob die jetzige [X.] vor dem [X.] Klage, mit der sie einen aus dem [X.] einer marktbeherrschenden Stellung folgenden Belieferungsanspruchgegen die Klägerin festgestellt wissen wollte.Zur Beilegung dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien am [X.] einen außergerichtlichen Vergleich, in dem die Klägerin anerkannte,verpflichtet zu sein, die Beklagte mit den von ihr vertriebenen "[X.]"-Produkten zu ihren bei gleicher Mengenabgabe üblichen Preisen und Konditio-nen zu beliefern.Im Oktober 1998 brachte die Beklagte unter der Bezeichnung "A. " ein eigenes Rührsystem auf den Markt. Bereits am 9. Dezember 1997hatte sie einen Misch- und Dosierbehälter zum Gebrauchsmusterschutz ange-meldet; das Gebrauchsmuster war unter der Nummer 297 21 534 am 19. März1998 in die Rolle eingetragen [X.] 4 -Nachdem die Klägerin von der Markteinführung des "[X.] erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 28. Januar 1999die fristlose Kündigung der Vergleichsvereinbarung vom 2. Februar 1998 sowiedie Anfechtung ihrer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung.Die Klägerin hat behauptet, sie hätte den fraglichen Vergleich nicht ab-geschlossen und sich nicht zur weiteren Belieferung der Beklagten verpflichtet,wenn ihr die Entwicklung des Rührsystems "[X.]" bekannt gewesen wä-re. Die Beklagte habe in der Klageschrift des vor dem [X.] ge-führten Rechtsstreits wahrheitswidrig vorgebracht, sie habe kein derartiges Sy-stem entwickelt und im Angebot; diese Behauptung habe sie - die Klägerin -dazu bewogen, den Vergleich abzuschließen. Die Klägerin hat die Feststellungbegehrt, daß sie nicht verpflichtet sei, die Beklagte wegen der Vereinbarungvom 2. Februar 1998 mit den von ihr vertriebenen "[X.]"-Produkten zu belie-fern.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat [X.]. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sieden Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].[X.] Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsurteil als auf einerVerletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, da das erkennende Gericht- 5 -nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 551 Nr. 1 ZPO in der nach § 26 Nr. 7EGZPO anwendbaren, am 31. Dezember 2001 geltenden [X.] besetzt ist ein Spruchkörper, wenn bei der Entscheidung [X.] § 309 ZPO [X.] mitwirkt, der nicht an der dem Urteil zugrundelie-genden mündlichen Verhandlung beteiligt war. Das ist hier der Fall, da an demangefochtenen Urteil [X.] am [X.] mitgewirkt hat, derausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. [X.], auf die das Berufungsurteil ergangen ist, an dieser Verhandlung nichtteilgenommen hat.II.Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin ihre Willenserklärung, die zuder zur Beilegung des [X.] geschlossenen außergerichtlichen [X.] geführt hat, wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat,wird sich das Berufungsgericht mit den Einwänden der Revisionsbegründunggegen die Annahme des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen haben,den im Vorprozeß abgegebenen Erklärungen der Beklagten sei die Vorspie-gelung eines unzutreffenden Sachverhalts zu entnehmen.Soweit die Klägerin geltend macht, daß eine arglistige Täuschung (auch)darin liege, daß die Beklagte ihr die Entwicklung des "[X.]verschwiegen habe, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben,ob die Beklagte gehalten war, der Klägerin die Entwicklung des "[X.] und die Anmeldung des Gebrauchsmusters 297 21 534 zu offen-baren. Dabei wird es zu beachten haben, daß die Parteien eine Vereinbarunggeschlossen haben, durch die die Klägerin sich sachlich dem von der [X.] im Vorprozeß geltend gemachten Belieferungsanspruch nach § 26 Abs. 2- 6 -GWB a.F. unterworfen hat, und daß deshalb eine etwaige Verpflichtung [X.], auch ihr nachteilige Umstände vorzutragen oder der Klägerin vorAbschluß der Vereinbarung mitzuteilen, nicht ohne weiteres über solche Sach-verhaltselemente hinausging, die für die Beurteilung des damaligen Klagean-spruchs von Bedeutung sein konnten.Sollte das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung verneinen, wirdes zu prüfen haben, ob sich die Klägerin durch Kündigung von der Vereinba-rung vom 2. Februar 1998 lösen konnte, insbesondere, weil sich die Beklagte,wie die Klägerin behauptet, nicht genügend um den Absatz ihrer Erzeugnissebemüht bzw. diesen zugunsten der Vermarktung des "[X.]behindert hat.HirschGoette[X.]BornkammMeier-Beck

Meta

KZR 19/01

18.02.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. KZR 19/01 (REWIS RS 2003, 4336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4336

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