Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 1 StR 219/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8996

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[X.]:[X.]:BGH:2018:170518B1STR219.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 219/18

vom
17. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

alias:

alias:

alias:

alias:

alias:

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)
im Fall
B.
19 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verhängt ist,
b)
im Ausspruch über die Einziehung von [X.] in Höhe von 430.922

Betrag in Höhe von 384.370,77

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmä-ßigen Betrugs in 26
Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßi-ger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Hinsichtlich der im Fall
B.
19 der Urteilsgründe verhängten [X.] hat das [X.] explizit eine solche von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe ausgeurteilt, zugleich aber die Fallnummer
B.
19 der Schadenshöhe nach den Fällen zugeordnet, in denen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten
verhängt wurde. Bei letzterer Zuordnung han-delt es sich jedoch lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ersichtlich, dass das [X.] die Rückerlangung der [X.] in den Fällen
B.
1, 19 und 26 der Urteilsgründe strafmindernd bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, und deshalb im Fall
B.
19 konkret die maßgebliche Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten festgesetzt hat. Dies war klarzustellen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird hiervon nicht berührt.
Darüber hinaus war entsprechend den Ausführungen des [X.]s in den Urteilsgründen und dem Antrag des [X.], auf den Bezug genommen wird, der Einziehungsbetrag auf 384.370,77

Raum
Jäger
Bellay

Cirener
Fischer
2
3

Meta

1 StR 219/18

17.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 1 StR 219/18 (REWIS RS 2018, 8996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8996

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