Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 5 StR 86/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4308

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit [X.] Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. [X.] der Schuldspruch Bestand hat, gilt dies nicht für den vom [X.] getroffenen Rechtsfolgenausspruch. 1 1. Schon die Strafrahmenbestimmung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] nimmt bei der Wahl des Strafrah-mens nach § 227 Abs. 1 oder 2 StGB eine —summarische Prüfung und Ab-wägungfi vor ([X.]). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der Anwen-dung des [X.] erfordert eine Gesamtabwägung, bei der alle 2 - 3 - relevanten Strafzumessungstatsachen heranzuziehen sind (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. [X.]. 488 f.). Bereits bei der [X.] wäre namentlich zu bedenken gewesen, dass das Opfer an der Entstehung der Schlägerei maßgebend beteiligt war und dem Angeklagten den ersten heftigen Faustschlag versetzte. Ferner kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass der Eintritt des [X.] eine ungewöhnlich späte Folge nach einem eher untypischen Krank-heitsverlauf darstellt, der maßgeblich durch das Verhalten des Opfers wegen des verspäteten abermaligen Aufsuchens des Krankenhauses mitverursacht worden ist (hierzu auch [X.]). Die Annahme eines minder schweren Fal-les nach § 227 Abs. 2 StGB liegt bei dieser Sachverhaltsgestaltung auf der Hand. 3 2. Die [X.] hat keinerlei Feststellungen zu den Trinkgewohn-heiten des Angeklagten getroffen. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen. Mindestens den im Urteil unter Nr. 11 und 12 mitgeteilten Vorver-urteilungen liegen Körperverletzungsdelikte zugrunde, die der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat; das [X.] vermochte dabei in seinem Urteil vom 28. Februar 2000 die Voraussetzun-gen des § 21 StGB nicht auszuschließen ([X.] f.). Der Angeklagte scheint dem Alkohol auch gegenwärtig in erheblichem Maße zuzusprechen. Denn das [X.] rechnet ihn —dem [X.] zu; ferner lastet es ihm —notorische Neigungen – zu [X.] an ([X.]). Auch bei der ihm vorgeworfenen Tat stand er unter Alkoholeinfluss. Hinzu kommt, dass er nach den Feststellungen —in einen affektiv geladenen Zustand gera-ten warfi, woraus die [X.] schließt, dass —seine Steuerungsfähigkeit – für einige Sekunden erheblich vermindert warfi ([X.]). Bei dieser Sachlage hätte das [X.] die Frage der Schuldfähig-keit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen (Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 [X.]. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB 4 - 4 - (§ 246a Satz 2 StPO). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, [X.] die Anordnung der Unterbringung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Sofern das neue Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB beja-hen sollte, wird in Bezug auf eine etwaige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB von besonderer Bedeutung sein, dass der Angeklagte wegen der Begehung von [X.] unter Alkoholeinfluss massiv [X.] ist (unter Nr. 11 und 12 mitgeteilte Vorverurteilungen). Dies kann, zu-mal unter den hier gegebenen Umständen, einer Strafrahmenmilderung ent-gegenstehen (BGHSt 49, 239, 241 ff.; [X.] 21 [X.]. 25b). 5 [X.] Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 86/09

25.03.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 5 StR 86/09 (REWIS RS 2009, 4308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.