Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. VI ZR 74/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2493

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[X.] DES [X.]/00Verkündet am:22. Mai 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § [X.] revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit eines gerichtlichenGeständnisses.[X.], Urteil vom 22. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] OLGLG Saarbrücken- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]Dr. Dressler und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Pau-gefür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 11. Januar 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger erlitt am 4. Februar 1993 einen Verkehrsunfall, bei dem seinvon ihm geführter Pkw leicht beschädigt wurde. Die Beklagte ist der [X.], dessen alleiniges Verschulden unstreitig ist. Sieersetzte den Fahrzeugschaden und zahlte an den Kläger wegen einer [X.] ein Schmerzensgeld von 3.500 DM. Der Kläger macht geltend, erhabe ein Schleudertrauma erlitten und sei deswegen arbeitsunfähig. Mit [X.] begehrt er Ersatz von Verdienstausfall, Fahrtkosten aus Anlaß medizini-- 3 -scher Versorgung sowie ein weiteres Schmerzensgeld. Das [X.] hat [X.] nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab-gewiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil nebst dem zugrundeliegen-den Verfahren aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat gemeint, das landgerichtliche Urteil beruhe aufeinem Verfahrensfehler (§ 539 ZPO), weil das Erstgericht über die Frage derhaftungsbegründenden Kausalität Beweis erhoben habe. Das sei unzulässiggewesen, denn die Beklagte habe zugestanden, daß der Kläger bei dem [X.] erlitten habe. Soweit das [X.] die [X.] hilfsweise darauf gestützt habe, der [X.] seider Höhe nach nicht schlüssig dargelegt, habe es seine Hinweispflichten ge-mäß §§ 139 Abs. 1-2, 278 Abs. 2 ZPO verletzt.I[X.] Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.]. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen von § 539 ZPO zu [X.] -1. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Berufung nichtteilweise als unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt insgesamt den An-forderungen von § 519 Abs. 3 ZPO. Hat das Erstgericht - wie hier - den [X.] verneint und - hilfsweise - auch Höhepositionen aberkannt, mußder Rechtsmittelführer allerdings nicht nur zum Grund, sondern auch zur [X.] nehmen, denn die Berufungsbegründung muß geeignet sein, das Ur-teil insgesamt in Frage zu stellen. Ist die Klageabweisung hinsichtlich einesprozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige Erwägungen ge-stützt, muß deshalb für jede der beiden Erwägungen dargelegt werden, [X.] die Entscheidung nicht trägt ([X.], Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX [X.], [X.], 543 = NJW 1990, 1184; Beschluß vom 10. Januar 1996- IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.] 1998, 3126). Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründunghier, denn der Kläger hat nicht nur zum [X.] vorgetragen, sondernauch geltend gemacht, das [X.] habe seinen Vortrag zur Anspruchshö-he zu Unrecht als unschlüssig angesehen.2. Da das Berufungsgericht nicht in der Sache entschieden hat, kann mitder Revision nur geltend gemacht werden, die ausgesprochene Aufhebung [X.] verstoße gegen das Gesetz ([X.], Urteil vom 24. [X.] - [X.], NJW 1984, 495 m.w.[X.]). Dafür müssen gemäß § 554Nr. 3 b ZPO grundsätzlich die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergebensollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden([X.]Z 14, 205, 209; [X.] aaO). Die Revision zeigt nicht auf, daß das [X.] zu Unrecht von einem Geständnis der Beklagten ausgegangen seiund die Beweisbedürftigkeit der haftungsbegründenden Kausalität mit dieserBegründung nicht habe verneinen dürfen. Eine Rüge zu § 539 ZPO kann zu-lässigerweise aber auch so lauten, daß die nach dieser Vorschrift ausgespro-- 5 -chene Aufhebung und Zurückverweisung (verfahrens-)fehlerhaft sei, weil [X.] bei korrekter Anwendung des materiellen Rechts selbst in [X.] hätte entscheiden müssen, mithin für ein Vorgehen nach § 539 ZPOmangels Entscheidungserheblichkeit des angenommenen Verfahrensverstoßesüberhaupt kein Raum bestanden habe ([X.], Urteil vom 18. Februar 1997- XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). So liegt der Fall hier, denn die [X.] vor, das [X.] habe die Klage zu Recht mit der Begründung abge-wiesen, der Kläger habe den Beweis für die behaupteten [X.] nicht erbracht.3. Das Verfahren des ersten [X.] leidet nicht an einem wesent-lichen Mangel. Eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO darfnur dann erfolgen, wenn das Verfahren an einem so erheblichen und eindeuti-gen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanz-beendende Entscheidung sein kann ([X.], Urteil vom 7. Juni 1993 - [X.]/92, NJW 1993, 2318 f.). Eine kassatorische Entscheidung durch das [X.] kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche [X.] einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt hat ([X.], Urteil vom6. November 2000 - [X.], [X.], 469). Soweit das [X.] Entscheidung darauf gestützt hat, das Erstgericht hätte über die Frageder haftungsbegründenden Kausalität nicht Beweis erheben dürfen, liegt [X.] nicht vor. Das [X.] hat die Beweisaufnahme angeord-net, weil es - anders als das Berufungsgericht - insoweit kein Geständnis [X.] (§ 288 ZPO) angenommen hat. Die Frage, ob ein Geständnis gemäߧ§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränktnachprüfbar ([X.], Urteil vom 14. April 1999 - [X.], [X.], 838,839 = NJW-RR 1999, 1113 m.w.[X.]). Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die [X.] 6 -dende Kausalität des Verkehrsunfalls für das vom Kläger behauptete Halswir-belsäulentrauma zugestanden. Eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten,die Ursächlichkeit des Unfalls für die vom Kläger geltend gemachten gesund-heitlichen Beeinträchtigungen nicht bestreiten zu wollen, fehlt. Richtig ist, daßsich ein gerichtliches Geständnis auch aus dem [X.] ergeben kann([X.], Urteil vom 7. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 579, 580m.w.[X.]; [X.] NJW 2001, 1565). Das ist hier aber nicht der Fall. Die [X.] zwar in der Klageerwiderung vorgetragen, sie wolle "nicht in Abrede stellen,daß das Schleudertrauma des [X.] durch den Unfall vom 4. Februar 1993nicht dem üblichen, leichten HWS-Trauma entsprach". Diese vom Berufungs-gericht als Geständnis gewertete Erklärung ist jedoch im Zusammenhang zulesen mit den weiteren Ausführungen in der Klageerwiderung. Diese lassenerkennen, daß die Beklagte die Ansprüche des [X.] für unbegründet hält,weil es sich um einen Bagatellunfall gehandelt habe, der die behaupteten [X.] nicht herbeigeführt haben könne. Dieses Vorbringen steht imEinklang mit der vorausgegangenen Stellungnahme der Beklagten ([X.] 14. Februar 1996) zum Prozeßkostenhilfegesuch des [X.]. Einen Ge-ständniswillen läßt dieser Vortrag nicht [X.] 7 -4. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung ge-mäß § 539 ZPO waren auch nicht hinsichtlich des mit der Klage verfolgten[X.]s erfüllt. Das [X.] war nicht verpflichtet, [X.] auf mangelnde Schlüssigkeit hinzuweisen. Die dem Gericht gemäߧ§ 139 Abs. 1-2, 278 Abs. 3 ZPO obliegende Hinweispflicht entfällt, wennschon der [X.] die anwaltlich vertretene [X.] konkret auf [X.] Vortrags hingewiesen hat ([X.], Urteil vom 9. November 1983 - [X.]/82, NJW 1984, 310, 311). Das war hier der Fall, denn die Beklagte hatbereits mit der Klageerwiderung eingehend die Unschlüssigkeit des geltendgemachten [X.]s gerügt.[X.]Dr. Dressler[X.][X.]Pauge

Meta

VI ZR 74/00

22.05.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. VI ZR 74/00 (REWIS RS 2001, 2493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2493

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