Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 3 StR 437/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 161

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[X.]/01vom13. Dezember 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2001 dahin abgeändert, daßder Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkunden-fälschung in vier Fällen und wegen schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ta-gen.Gründe:Der [X.] hat [X.] der verkündeten Urteilsformel beträgt die gegen den [X.] Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre acht Monate, nach den [X.] hingegen nur vier Jahre sechs Monate ([X.]). Worauf der [X.] beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundigesFassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sichnicht (vgl. BGHR [X.] § 260 Abs. 1 [X.] 2), weil den in sich tatsächlichfolgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu- 3 -entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe oh-ne jeden verftigen Zweifel von der Kammer so nicht vert werden sollte.[X.] ist aber, dass die [X.] eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe als die in den Grte verwollte. Der [X.] selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen ([X.] vom23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; [X.] vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00).Die beantragte Änderung des Ausspruchs r die Gesamtstrafe gibt gleich-zeitig Gelegenheit, den Schuldspruch zrn, weil das [X.] 1 Nr. 1 StGB nicht in den [X.] aufzunehmen ist (Klein-knecht/[X.], [X.], 50. Auflage, § 46 Rdn. 96)."Dem stimmt der Senat zu.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 437/01

13.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 3 StR 437/01 (REWIS RS 2001, 161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 161

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