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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 216/04
vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die [X.] für die ver-hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat die Festsetzung der [X.] für die [X.] ([X.] 1. der Urteilsgründe) unterlassen. Einer solchen Bestim-mung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und den [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1). Der [X.] hat dies nachgeholt und die [X.] auf den Mindest-satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.] 2). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
26.10.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. 4 StR 216/04 (REWIS RS 2004, 1026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1026
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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