Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 1 StR 42/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4854

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Gegenstand

Verfall: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter bei einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass

a) im Hinblick auf die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO klar gestellt wird, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet, und

b) die [X.] für die gegen den Angeklagten [X.]ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des [X.] in seinen [X.] - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten [X.]die [X.] für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (nachfolgend 1.). Zudem stellt der [X.] klar, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 € gegen die Angeklagten [X.]  und M.     als Gesamtschuldner richtet (nachfolgend 2.).

2

1. Das [X.] hat es versäumt, die [X.] für die gegen den Angeklagten [X.]verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. Der Festsetzung der [X.] bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist ([X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1). Der [X.] holt dies nach und setzt die [X.], dem Antrag des [X.] folgend, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest.

3

2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten [X.]. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen (§ 111i Abs. 2 StPO). Dabei hält es auch rechtlicher Nachprüfung stand, dass das [X.] hinsichtlich eines Betrages von 2.341.383,32 € die Voraussetzungen des § 73a StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO sowohl bei dem Angeklagten [X.]als auch bei dem Angeklagten M.     als gegeben angesehen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.]) bedurfte es bei der hier vorliegenden Sachlage nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11). Allerdings würde der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten insoweit nur als Gesamtschuldner treffen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.]). Zwar musste das [X.] dies nicht zwingend im [X.] zum Ausdruck bringen (vgl. [X.] aaO). Da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den [X.] Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner haften.

[X.]                             Wahl                             [X.]

                 [X.]

Meta

1 StR 42/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 23. Juli 2010, Az: 3 KLs 5610 Js 17900/08, Urteil

§ 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 73c Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 1 StR 42/11 (REWIS RS 2011, 4854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4854

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