Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 137/11
vom
12. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
[X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli
2011 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 22.
Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs. 1a
Satz 1 StPO); jedoch wird der Urteils-tenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen [X.] (§
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt ist.
Weiter wird festgestellt, dass das Verfahren im Rahmen der Vorlage an die Rechtsmittelinstanz für die Dauer von vier Monaten [X.] verzögert
worden ist (§
349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.][X.] von Lienen
Mayer Menges
Meta
12.07.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 3 StR 137/11 (REWIS RS 2011, 4883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4883
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.