Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. VII ZR 440/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 50

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:19. Dezember 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: nein[X.]G[X.] §§ 642, 295a)Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine [X.]en nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VO[X.]/[X.] etwa [X.] [X.]ehinderungsanzeige gemäß § 295 [X.]G[X.] ein wörtliches Angebot der [X.], um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen.b)Für ein wörtliches Angebot kann es genügen, daß der Auftragnehmer seine Mitar-beiter auf der [X.]austelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit undin der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.[X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Dezember 2002 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin fordert wegen einer [X.]auzeitverlängerung Schadensersatzund Entschädigung.Die [X.]eklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. [X.]/[X.] wurde vereinbart. Es war eine [X.]auzeit von 17 Wochen vorgesehen. [X.] begann mit den Arbeiten am 19. September 1994. Die [X.] am 19. Juli 1995 fertiggestellt. Die Klägerin beansprucht für die [X.] 16. Januar 1995 bis zum 19. Juli 1995 den Ersatz von Kosten für die [X.] und Projektleitung in Höhe von 105.661,41 DM und für [X.] -und [X.]ürocontainer in Höhe von 4.455 DM. Nach ihrer [X.]ehauptung sind ihre [X.] über den 16. Januar 1995 hinaus verzögert worden, weil die [X.]austelleinfolge des Ausfalls des mit den Gewerken Heizung, Sanitär und Lüftung be-auftragten Unternehmens nicht oder nur unzureichend beheizt worden sei. [X.] hätten sich die Arbeiten an der Lüftung verzögert. Die letzten [X.] seien erst Ende Mai 1995 installiert worden. Vorher hätte sie die Ar-beit an den abgehängten Decken nicht fertigstellen können.Sie macht die [X.]eklagte für die Verzögerung verantwortlich, weil diese [X.] nicht richtig koordiniert habe. Jedenfalls stehe ihr ein Entschädi-gungsanspruch zu. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die [X.]erufungist erfolglos gewesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruchweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. [X.] geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]G[X.], § 26 Nr. 7 [X.] [X.]erufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klä-gerin aus § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.]. Zwar stehe fest, daß [X.]ehinderungen vorgelegenhätten. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die [X.]e-- 4 -hinderungen zu der geltend gemachten [X.]auzeitverzögerung geführt hätten. [X.] habe auch nicht hinreichend vorgetragen, mit welcher Leistung sich [X.] in welchem [X.]raum in Annahmeverzug befunden habe und welcheangebotenen Leistungen sie deshalb nicht habe erbringen können. Ihr stehedeshalb auch keine Entschädigung nach § 642 [X.]G[X.] zu.II.Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, ein Entschädigungsanspruch aus§ 642 [X.]G[X.] sei nicht schlüssig dargetan, weil die Klägerin nicht hinreichend [X.] habe, welche angebotene Leistung sie nicht habe erbringen können, hältder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach § 642 Abs. 1 [X.]G[X.] kommt ein Entschädigungsanspruch des [X.] in [X.]etracht, wenn sich der [X.]esteller deshalb in Verzug der [X.] befindet, weil er das [X.]augrundstück für die Leistung des Auftragnehmersnicht rechtzeitig aufnahmebereit zur Verfügung stellt. Das gilt auch dann, wenndie Aufnahmebereitschaft fehlt, weil andere Unternehmer ihre Leistungen nichtoder nicht rechtzeitig erbracht haben ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1999- [X.], [X.]Z 143, 32, 39). Für die Dauer des Annahmeverzuges stehtdem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung zu.2. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, daß die [X.]eklagte ihre Mitwir-kungspflicht, das Grundstück für die Leistung der Klägerin aufnahmebereit zurVerfügung zu stellen, bis Mitte/Ende Mai 1995 nicht erfüllt hat. Nach der [X.]e-hauptung der Klägerin hätte sie die Leistung ohne die [X.]ehinderung bis zum 13.Januar 1995 fertiggestellt. Nach den Feststellungen des [X.] die [X.] im Speisesaal und im Klubraum erst Mitte/Ende- 5 -Mai 1995 montiert. Die Fertigstellung der [X.] war nicht möglich,bevor die [X.] von einem anderen Unternehmer angebracht [X.] waren.Das [X.]erufungsgericht vermißt zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu, obin diesen Räumen die Deckenmontagen nicht wenigstens teilweise durchge-führt werden konnten. Auch wenn das der Fall war, ist der Vortrag nicht [X.]. Denn das ändert nichts daran, daß die Fertigstellung der Decken erstnach Anbringung der letzten [X.] erfolgen konnte. Nach der [X.]e-hauptung der Klägerin konnten die Decken wegen der Verzögerung erst im [X.] fertiggestellt werden. Der Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die[X.]au- und Projektleitung sowie für die bis zur Räumung der [X.] liegt die weitere [X.]ehauptung zugrunde, diese Aufwendungenseien bis zur Fertigstellung der Gesamtleistung notwendig gewesen. Ob dasder Fall ist, ist offen und in der Revision zugunsten der Klägerin zu unterstellen.[X.] angefochtene Urteil kann danach keinen [X.]estand haben. Die Sacheist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, weil notwendige Feststellungennoch zu treffen sind. Dazu weist der Senat auf folgendes [X.] Das [X.]erufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, inwie-weit die Klägerin ihre Leistungen zur [X.] in einer den [X.]verzug begründenden Weise angeboten hat.Grundsätzlich ist ein Angebot der Leistung nach §§ 294 bis 296, 299[X.]G[X.] sowie bei einem VO[X.]-Vertrag notwendig, daß der Auftragnehmer [X.]/[X.] anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur [X.] -erbringung nicht imstande ist ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.], [X.]Z 143, 32, 41). Ein wörtliches Angebot der Leistung genügt nach§ 295 [X.]G[X.], wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist. [X.] auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Auftragnehmerseine Mitarbeiter auf der [X.]austelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt,daß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen. Eine [X.] ist entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die [X.] deren hindernde Wirkung bekannt waren, § 6 Nr. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] kommt ein Annahmeverzug der [X.]eklagten in [X.]etracht. Die Klä-gerin hat nach ihrer [X.]ehauptung ihre Mitarbeiter ständig für die vertraglich ge-schuldeten Leistungen auf der [X.]austelle bereit gehalten und zum Ausdruck ge-bracht, daß sie bereit und in der Lage ist, die Leistungen fortwährend zu erbrin-gen, sobald die [X.]ehinderungen beseitigt sind. Es liegt nahe, daß die [X.]ehinde-rung der Klägerin durch den Ausfall des Vorunternehmers jedenfalls hinsichtlichder Deckenarbeiten offenkundig war. Nach der Darstellung der Klägerin hat [X.] auf diese [X.]ehinderung durch den [X.]auzeitenplan Nr. 8 reagiert, der fürdie [X.] neue Fertigstellungszeiten mit einer deutlichen [X.]auzeit-verlängerung vorsah. Auf dieser Grundlage waren weder ein weiteres wörtli-ches Angebot noch eine [X.]ehinderungsanzeige notwendig, soweit es um diese[X.]auzeitverlängerung ging. Hinsichtlich des weiteren Annahmeverzuges wäh-rend der im [X.]auzeitenplan Nr. 8 verlängerten Ausführungsfrist ergeben sich ausden vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen [X.]aubesprechungsprotokol-len Hinweise der Klägerin darauf, daß sie an der Fertigstellung der [X.] in der neu festgesetzten [X.] wegen der fehlenden [X.] ge-hindert war. Damit kann sie ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht ha-ben, daß sie weiterhin bereit und in der Lage war, die Leistung zu erbringen [X.] sich durch die fehlenden [X.] behindert [X.] -2. [X.]ei der Frage, inwieweit die [X.]auleitung und Projektleitung sowie [X.] der Container wegen eines etwaigen Annahmeverzugs aufrechterhalten werden mußten, wird das [X.]erufungsgericht den übrigen Streitstoff be-rücksichtigen müssen. Denn in diesem Zusammenhang kann es eine Rollespielen, ob auch die sonstigen von der Klägerin vorgebrachten [X.]ehinderungenzu Verzögerungen geführt haben, die es erforderlich machten, die [X.] Projektleitung sowie die Unterhaltung der Container bis zur endgültigenFertigstellung aufrecht zu erhalten. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, daßbereits nach dem von dem Architekten der [X.]eklagten vorgelegten [X.] sich die Fertigstellung der Trockenbauarbeiten um bis zu 18 Wochen ver-zögerte. Das [X.]erufungsgericht ist nicht gehindert, die Ursächlichkeit dieser [X.] allein oder jedenfalls ganz überwiegend darin zu sehen, daß es dieunstreitigen [X.]ehinderungen bei der [X.]eheizung des [X.]auwerkes gegeben hat,§ 287 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1986 - [X.], [X.]Z [X.], 166; Urteil vom 14. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 210, 214).- 8 -3. Das [X.]erufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung zugleichGelegenheit, den Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.] neu zu prüfen.Es hat insoweit offen gelassen, ob die [X.]ehinderungen durch die fehlenden [X.] auf ein Koordinierungsverschulden der Architekten der [X.]eklag-ten zurückzuführen sind.Dressler Thode [X.] Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 440/01

19.12.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. VII ZR 440/01 (REWIS RS 2002, 50)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 50

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