Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. VI ZB 33/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16801

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020216BVI[X.]33.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

VI [X.] 33/15

vom

2. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 524
Eine unzulässige Hauptberufung ist in eine unselbständige Anschlussberufung umzudenken, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussberufung vorliegen und die Umdeutung von dem mutmaßlichen [X.]willen gedeckt wird.

[X.], Beschluss vom 2. Februar 2016 -
VI [X.] 33/15 -
OLG Köln

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
2. Februar 2016
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Stöhr
und Offenloch und die Richterin-nen
Dr. [X.] und Dr. Roloff

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 6. August 2015 insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Ur-teil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2015 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

Streitwert: 119.642,45

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall.
1
-
3
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Das Landgericht hat der Klage
teilweise stattgegeben
und sie im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des [X.] ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 27. März 2015 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. März 2015 zugestellt worden. Beide [X.]en haben gegen das Urteil [X.] eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Mo-nat bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern. Die Vorsitzende des [X.] hat daraufhin ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten mit folgendem In-halt veranlasst:
"
"
Nach
Eingang
der
Berufungsbegründung der
Beklagten setzte die [X.] dem Kläger
eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung bis zum 22. Juli 2015. Ferner wies sie ihn
darauf hin, dass seine Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit am 25. Juni 2015 bei dem Berufungsge-richt eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der
Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§
522 Abs.
1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil 2
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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die zutreffende Annah-me des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Frist zur Begründung der (Haupt-)Berufung versäumt hat. Zu Recht rügt sie aber, dass der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben könne, weil die unzulässige Berufung in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umgedeutet werden kann und muss (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 30. Oktober 2008 -
III [X.] 41/08, [X.], 89
Rn. 10 ff.;
vom 13. Oktober 2011 -
VII [X.] 27/11, [X.] 2012, 140; vom 16. Oktober 2014 -
VII [X.] 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 15; jeweils mwN).
1. Auch im Verfahrensrecht kann der Gedanke des § 140 BGB (Umdeu-tung) herangezogen werden. Für die Umdeutung genügt es, wenn diese von dem mutmaßlichen [X.]willen gedeckt wird. In aller Regel wird eine [X.] eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen ([X.], Urteil vom 6. Mai 1987 -
IVb [X.], [X.]Z 100, 383, 387 f.; [X.] vom 30. Oktober 2008
-
III [X.] 41/08, aaO Rn. 11). Dies hat der Kläger in der Rechtsbeschwerdebegründung auch ausdrücklich klargestellt.
Soweit die Beklagten dagegen einwenden, der Wille des [X.], seine unzulässige (Haupt-)Berufung als Anschlussberufung aufrechtzuerhalten, sei im
Berufungsverfahren nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen,
ist das nicht erforderlich. Die Auslegung darf in Fällen der vorliegenden Art nur nicht erge-ben, dass die [X.] ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen und keinesfalls -
etwa als ein Weniger oder hilfsweise
-
auch die Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners gewollt hat
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1987
-
IVb [X.], aaO, 388). Das wird von den Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Es trifft vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu, dass der betroffenen [X.] gestattet wäre, im [X.] noch Erklärungen abzugeben, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels beeinflussen. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung erfolgte Klarstellung, dass der Kläger seine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberu-fung ansehen will, stellt nach dem Ausgeführten keine Voraussetzung für die Umdeutung
dar.
2. Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind im vorliegenden Fall -
wovon auch die Beschwerdeerwiderung ausgeht
-
gewahrt, insbesondere bestehen gegen die Rechtzeitigkeit der Anschließung keine Bedenken. Auch wenn in den mit der klägerischen Berufungsbegründung angekündigten Anträ-gen eine Klageerweiterung liegen sollte, was hier keiner Klärung bedarf, wäre eine solche im Rahmen einer Anschließung zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1951 -
GSZ 2/51, [X.]Z 4, 229, 234; Senatsurteil vom 10. Mai 2011 -
VI [X.], [X.], 882 Rn. 10; [X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
I
ZR 41/10, [X.], 180 Rn. 22).
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3. Der Streitwert war in Abänderung des
Beschlusses des Senats vom 20. Oktober 2015 auf 119.642,45

festzusetzen, weil der Kläger mit der (An-schluss-)Berufung in der Hauptsache lediglich noch die geltend gemachten [X.] auf Ersatz für den Verdienstausfall
weiterverfolgt.

Galke
Stöhr
Offenloch

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
13 O 48/12 -

OLG Köln, Entscheidung vom 06.08.2015 -
3 U 62/15 -

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Meta

VI ZB 33/15

02.02.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. VI ZB 33/15 (REWIS RS 2016, 16801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16801

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VI ZB 33/15

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VI ZR 152/10

3 U 62/15

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