Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2011, Az. II R 45/09

2. Senat | REWIS RS 2011, 7644

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Gegenstand

Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts


Leitsatz

Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt unabhängig von den damit verfolgten Zielen und den der neuen Stiftung nach ihrer Satzung obliegenden Aufgaben der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung eingreift .

Tatbestand

1

I. [X.]ie Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige [X.]tiftung des bürgerlichen Rechts, die die [X.] ([X.]) durch [X.]tiftungsgeschäft vom ... 2003 errichtet und die zuständige [X.]ehörde durch Genehmigung vom ... 2003 gemäß § 80 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]G[X.]) i.V.m. § 2 [X.]bs. 1 des [X.] [X.]tiftungsgesetzes anerkannt hat.

2

Nach der [X.]atzung der von ... errichteten [X.] vom ... 1936 sollten die Erträgnisse aus dem [X.]tiftungsvermögen dazu dienen, die Forschungs- und Prüfungsarbeiten des [X.]tifters und seiner Nachkommen auf dem Gebiet der Technik, insbesondere des Fahr- und Flugwesens, fortzusetzen, die Forschungs- und Prüfungsergebnisse in die Fertigung und ihre Verwendung zu überführen und wirtschaftlich zu sichern sowie den Nachkommen des [X.]tifters Erziehung und [X.]usbildung zu gewährleisten insbesondere im Hinblick auf eine etwaige spätere [X.]erufstätigkeit im [X.]inne des [X.]tiftungszwecks. [X.]estimmungen über die Verwendung des [X.]tiftungsvermögens bei einer [X.]uflösung der [X.]tiftung enthält die [X.]atzung nicht.

3

[X.] brachte die Hauptgeschäftsbereiche eines als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs im [X.] in eine neu gegründete [X.] ein, an der sie sich als einzige Kommanditistin beteiligte. Nachdem es in der Familie des verstorbenen [X.]tifters zwischen den Familienstämmen [X.] und [X.] zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich Inhalt und [X.]usrichtung des [X.]tiftungszwecks und des [X.]tifterwillens und darauf beruhenden jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten gekommen war, kündigte die [X.] im Jahr 1999 ihre Kommanditbeteiligung an der [X.]. [X.]ies führte zu weiterem [X.]treit.

4

[X.]m 28. [X.]ugust 2003 wurde zwischen [X.] als dem damals amtierenden Vorstand der [X.] und dem [X.]ufsichtsorgan der [X.] einerseits und den [X.]estinatären [X.] und [X.] andererseits eine Vereinbarung zur [X.]useinandersetzung der Familienstämme nach [X.] auf der einen [X.]eite und der Familienstämme nach [X.] und [X.] auf der anderen [X.]eite geschlossen. [X.]er Familienstamm [X.] sollte danach aus der [X.] ausscheiden. [X.] sollte zum [X.]usgleich dafür die Klägerin gründen und ihr über eine Treuhand als Grundstockvermögen eine atypisch stille [X.]eteiligung an der [X.] in Höhe von 3.020.000 € verschaffen. Eine etwa anfallende [X.]chenkungsteuer sollten im Innenverhältnis [X.] zu 75 % und die Klägerin zu 25 % tragen.

5

Im Hinblick auf die [X.]useinandersetzungsvereinbarung, die wie vereinbart vollzogen wurde, wurde die [X.]atzung der [X.] durch [X.]eschluss ihres Vorstandes vom ... 2003 geändert. [X.]ie Erträgnisse aus dem [X.]tiftungsvermögen der [X.] sollen nunmehr dazu dienen, den Nachkommen des [X.]tifters mit [X.]usnahme von dessen [X.]ohn [X.] und dessen Nachkommen die [X.]urchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfarbeiten auf dem Gebiet der Technik, insbesondere des Flug- und Fahrwesens, zu ermöglichen, diese Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfergebnisse in die Fertigung und ihre Verwendung zu überführen und wirtschaftlich zu sichern sowie den vorgenannten Nachkommen Erziehung und [X.]usbildung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf etwaige spätere [X.]erufstätigkeit im [X.]inne des [X.]tiftungszwecks. In die [X.]atzung wurden ferner Regelungen aufgenommen, nach denen zur Erfüllung der [X.]tiftungszwecke im Hinblick auf [X.] und dessen Nachkommen eine gesonderte [X.]tiftung errichtet wird und die [X.] aus dem [X.]tiftungsvermögen und den Erträgnissen eine Firmenbeteiligung zum Nominalbetrag von 3.020.000 € als [X.]tiftungskapital in die neu zu errichtende [X.]tiftung einbringen wird. [X.]iese [X.]atzungsänderungen wurden von der zuständigen [X.]ehörde genehmigt.

6

[X.]er Zweck der Klägerin ist nach ihrer [X.]atzung die Förderung der technischen Forschung und Entwicklung auch durch die Nachkommen des [X.]tifters in dem [X.]tamm [X.] und der Überführung der erzielten Ergebnisse in die Fertigung, vor allem in den vom [X.]tifter gegründeten oder von ihm erworbenen und den daraus hervorgegangenen Unternehmen der [X.] und deren weitere Unterstützung im Interesse der [X.]ewahrung der auf den [X.]tifter zurückgehenden Unternehmensphilosophie, sowie die Gewährung von Leistungen für die Erziehung und [X.]usbildung der Nachkommen des [X.]tifters in dem [X.]tamm [X.] und das insbesondere im Hinblick auf eine spätere [X.]erufstätigkeit im [X.]inne des [X.]tiftungszwecks. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von [X.]tiftungsmitteln besteht nicht.

7

[X.]er [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) sah in der Übertragung der atypisch stillen [X.]eteiligung an der [X.] auf die Klägerin einen nach § 1 [X.]bs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 [X.]bs. 1 Nr. 8 des Erbschaftsteuer- und [X.]chenkungsteuergesetzes (Erb[X.]tG) schenkungsteuerpflichtigen Vorgang. [X.]as F[X.] setzte mit dem zuletzt ergangenen [X.]escheid vom 30. [X.]eptember 2004 gegen die Klägerin [X.]chenkungsteuer in Höhe von 787.325 € fest. Es ging dabei von der [X.]teuerklasse III aus.

8

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Übertragung der atypisch stillen [X.]eteiligung an der [X.] auf sie unterliege nicht der [X.]chenkungsteuer, blieben erfolglos.

9

[X.]as Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2010, 65 veröffentlichten Urteil die [X.]uffassung, die Übertragung der stillen [X.]eteiligung an der [X.] auf die Klägerin durch die [X.] unterliege gemäß § 7 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.]atz 1 Erb[X.]tG der [X.]chenkungsteuer. [X.]ie Errichtung der Klägerin könne nicht als Vollzug des ursprünglichen [X.]tiftungsgeschäfts aus dem [X.] gewertet werden. Eine Familienstiftung liege nach der zutreffenden übereinstimmenden [X.]uffassung der [X.]eteiligten nicht vor. [X.]ie Klägerin sei nicht wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet worden.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 7 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.]atz 1 Erb[X.]tG. [X.]ie Übertragung der stillen [X.]eteiligung an der [X.] auf sie habe nicht zum Entstehen von [X.]chenkungsteuer geführt, weil ihr Vermögen einer auf den mutmaßlichen [X.]tifterwillen zurückzuführenden dauerhaften Zweckbindung unterliege und die Vermögensübertragung durch die [X.] auf dieser Grundlage von der [X.]tiftungsaufsicht genehmigt worden sei. [X.]ies ergebe sich aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 18. Januar 1923 VI [X.] 1/23 ([X.]E 11, 201). Im Übrigen könne für die Vermögensübertragung von der [X.] auf sie, die Klägerin, nichts anderes gelten als für unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

[X.]ie Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 17. November 2006 sowie die [X.]chenkungsteuerbescheide vom 11. und 19. [X.]ezember 2003 sowie 30. [X.]eptember 2004 aufzuheben.

[X.]as F[X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, unterliegt der Übergang der atypisch stillen Beteiligung auf die Klägerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 [X.]atz 1 [X.] der [X.]chenkungsteuer.

1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 [X.]atz 1 [X.] gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines [X.]tiftungsgeschäfts unter Lebenden als [X.]chenkung unter Lebenden.

a) § 7 Abs. 1 Nr. 8 [X.]atz 1 [X.] erfordert ebenso wie eine freigebige Zuwendung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine unentgeltliche Vermögensübertragung. Die Voraussetzungen der [X.]teuerbarkeit sind bei beiden Vorschriften dieselben (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 9. Dezember 2009 [X.], [X.], 165, [X.], 363, unter [X.]). Unentgeltlich ist eine Vermögensübertragung, soweit sie weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer Gegenleistung verknüpft ist ([X.]-Urteil in [X.], 165, [X.], 363, unter II.1.a bb).

b) [X.]tifter kann nicht nur eine lebende natürliche Person, sondern auch eine juristische Person und somit auch eine rechtsfähige [X.]tiftung sein. Die Verwendung des Begriffs "[X.]tiftungsgeschäft unter Lebenden" in § 7 Abs. 1 Nr. 8 [X.]atz 1 [X.] dient lediglich der Abgrenzung zu dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]atz 1 [X.] der Erbschaftsteuer unterliegenden Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete [X.]tiftung. Diese Abgrenzung entspricht dem [X.]tiftungsrecht des [X.], das zwischen [X.] (§ 81 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]) und [X.]tiftungsgeschäften, die in einer Verfügung von Todes wegen bestehen (§ 83 [X.]atz 1 [X.]), unterscheidet, und auch dem Verständnis des Begriffs "[X.]chenkungen unter Lebenden" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Einleitung [X.]. Eine [X.]chenkung unter Lebenden setzt nicht voraus, dass an dem Zuwendungsvorgang natürliche Personen als Zuwendender und Bedachter beteiligt sind (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 17. Mai 2006 [X.]/04, [X.], 246, [X.], 720). Vielmehr geht es lediglich um die Abgrenzung zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 [X.]).

Es spielt dabei keine Rolle, wenn die neu gegründete [X.]tiftung nach ihrer [X.]atzung bezogen auf bestimmte Personen weitgehend identischen Zwecken wie die [X.]tifterin dient (ebenso [X.] in [X.]/[X.], § 7 [X.] Rz 146). Dies ändert nämlich nichts an dem für die Besteuerung entscheidenden Umstand, dass die Vermögensübertragung auf die neue [X.]tiftung unentgeltlich erfolgt, soweit keine Gegenleistung wie etwa die Übernahme von Verbindlichkeiten der [X.]tifterin zu erbringen ist.

Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, wenn die Gründung der neuen [X.]tiftung und die Übertragung von Vermögen auf diese durch eine Änderung der [X.]atzung der [X.]tifterin ermöglicht werden. Eine solche [X.]atzungsbestimmung lässt nämlich lediglich für den Einzelfall ein derartiges, den Vermögensstamm betreffendes Vorgehen zu und kann daher schenkungsteuerrechtlich nicht der Verwendung der Erträge des Vermögens einer [X.]tiftung zur Erfüllung von deren satzungsmäßigen Zwecken, die nicht der [X.]chenkungsteuer unterliegt (vgl. dazu [X.] in Troll/[X.]/ [X.], [X.], § 7 Rz 334), gleichgestellt werden.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil bei der Gründung und Erstausstattung einer rechtsfähigen [X.]tiftung durch eine bestehende rechtsfähige [X.]tiftung abweichend von der Rechtslage bei Kapitalgesellschaften keine nicht zum Entstehen von [X.]chenkungsteuer führende Umwandlung nach dem [X.] ([X.]) möglich ist (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 161 [X.]). Kapitalgesellschaften einerseits und rechtsfähige [X.]tiftungen andererseits werden schenkungsteuerrechtlich auch im Übrigen unterschiedlich behandelt. Während unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden auf rechtsfähige [X.]tiftungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 [X.]atz 1 [X.] der [X.]chenkungsteuer unterliegen, ist die im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses erfolgende Übertragung von Vermögen von Gesellschaftern auf eine Kapitalgesellschaft als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als [X.]chenkung oder freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen ([X.]-Urteil vom 17. Oktober 2007 [X.], [X.], 429, [X.], 381). Diese unterschiedliche Behandlung findet ihren Grund und ihre Rechtfertigung darin, dass Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern gehören, während eine durch behördlich anerkanntes [X.]tiftungsgeschäft errichtete [X.]tiftung eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person ist, die eine selbständige, nicht an Personen gebundene Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit bildet (§ 80 [X.]; [X.]-Urteil in [X.], 165, [X.], 363).

Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des [X.], nach der unentgeltliche Vermögensübertragungen, die die Träger der öffentlichen Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben wahrnehmen, keine freigebigen Zuwendungen darstellen (Urteile vom 1. Dezember 2004 [X.]/02, [X.]E 208, 426, [X.], 311; vom 29. März 2006 II R 15/04, [X.], 232, [X.], 557; vom 29. März 2006 [X.]/04, [X.], 235, [X.], 632, und in [X.], 246, [X.], 720), beruht auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), darunter auch an die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, und lässt sich daher nicht auf privatrechtliche [X.]tiftungen übertragen. Vielmehr ist die Übertragung von Vermögen auf eine privatrechtliche [X.]tiftung nur steuerfrei, soweit eine [X.]teuerbefreiung nach § 13 [X.] (vgl. Nr. 2, 3 und 16 Buchst. b und c der Vorschrift) eingreift.

Die Klägerin beruft sich ebenfalls zu Unrecht auf das [X.] in [X.] 11, 201. Diese Entscheidung betraf nicht "die [X.]chaffung einer [X.]tiftung", wie der [X.] in der Entscheidung hervorgehoben hat. Vielmehr hatte ein vor der Auflösung stehender Viehhandelsverband einen nach seiner [X.]atzung für die Förderung der Viehzucht bestimmten Geldbetrag der Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung seiner Verwendung für den Wiederaufbau der Viehzucht überlassen. Darin lag nach der Auffassung des [X.] keine der Erbschaftsteuer unterliegende Widmung des Geldbetrags zu einem gemeinnützigen Zweck; denn der Geldbetrag war bereits zuvor für diesen Zweck bestimmt gewesen. Die schenkungsteuerrechtlichen Folgen der Errichtung einer rechtsfähigen [X.]tiftung des privaten Rechts und des Übergangs von Vermögen auf die [X.]tiftung waren nicht Gegenstand der Entscheidung des [X.].

Wie der von der Klägerin angesprochene Fall, dass eine rechtsfähige [X.]tiftung durch die Aufsichtsbehörde gegen den Willen ihrer Organe gezwungen wird, eine weitere rechtsfähige [X.]tiftung zu gründen und mit Vermögen auszustatten, schenkungsteuerrechtlich zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher [X.]achverhalt ist hier nicht gegeben.

2. Die Übertragung der atypisch stillen Beteiligung auf die Klägerin unterliegt danach der [X.]chenkungsteuer. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 [X.]atz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind erfüllt. [X.], die als juristische Person des privaten Rechts [X.]tifterin sein konnte, hat die Klägerin durch [X.]tiftungsgeschäft unter Lebenden gegründet und auf sie Vermögen übertragen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Insbesondere wurde sie nicht von Verbindlichkeiten gegenüber B und dessen Nachkommen befreit. Die [X.]atzung der [X.] verleiht nämlich den Nachkommen des [X.]tifters keine Rechtsansprüche gegen die [X.]. Dass die Gründung der Klägerin durch die [X.] durch eine Änderung von deren [X.]atzung ermöglicht wurde, ist unerheblich. Diese [X.]atzungsänderung wurde vorgenommen, um die Auseinandersetzungsvereinbarung vom ... 2003 durchführen zu können, und betraf den Vermögensstamm der [X.] und nicht die Verwendung der Erträgnisse des Vermögens der [X.] zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke. Die Voraussetzungen für eine [X.]teuerbefreiung nach § 13 [X.] sind nicht erfüllt.

3. Das [X.] hat die Klägerin zu Recht gemäß § 15 Abs. 1 [X.] der [X.]teuerklasse III zugerechnet. Aus § 15 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] würde sich auch dann nichts anderes ergeben, wenn die Klägerin, wie sie zuletzt vorgebracht hat, eine Familienstiftung im [X.]inne dieser Vorschrift wäre. Nach § 15 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 [X.] das Verwandtschaftsverhältnis des nach der [X.]tiftungsurkunde [X.] Berechtigten zu dem [X.]chenker zugrunde zu legen, sofern die [X.]tiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. Ein solches Verwandtschaftsverhältnis besteht zwischen der [X.], einer juristischer Person, als "[X.]chenkerin" und ihren Destinatären nicht.

Meta

II R 45/09

13.04.2011

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 4. Juni 2009, Az: 3 K 5275/06 Erb, Urteil

§ 7 Abs 1 Nr 8 S 1 ErbStG 1997, § 13 ErbStG 1997, § 15 ErbStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2011, Az. II R 45/09 (REWIS RS 2011, 7644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7644

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