Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. EnVR 42/18

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 2321

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:231019BENVR42.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 42/18
vom
23. Oktober 2019
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-

Der Kartellsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher, Dr.
Schoppmeyer und Dr.
Tolkmitt sowie die Richterin Dr.
Linder

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzuse-hen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 22.
März 2018 -
3
Kart
1022/16
-
ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bun-desnetzagentur.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000
Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des [X.].

Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Be-schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013

EnVR
19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013 -
EnVR
47/12, juris Rn.
2 mwN).

1
-
3
-
Die Kosten
des Beschwerde-
und des [X.] sind
ge-mäß §
90 Satz
1 [X.] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die [X.] ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ent-spricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwer-degegnerin
anzuordnen ([X.], Beschluss vom 8. November 2017 -
EnVR 49/15, juris Rn. 2 mwN).
Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen. Dabei kann [X.], ob vorliegend ein besonderes Interesse der Beigeladenen am [X.] anzuerkennen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 1990 -
KVR 4/88, [X.]/E [X.] 2627, 2643
-
Sportübertragungen, insoweit nicht in [X.]Z 110, 371 abge-druckt). Es fehlt jedenfalls an einer Antragstellung (vgl. [X.] aaO) bzw. an einer sonstigen wesentlichen Verfahrensförderung ([X.]/Werk in [X.]/[X.], Energierecht, § 90 [X.] Rn. 13
[Stand: Mai 2019]).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
Meier-Beck
Bacher
Schoppmeyer

Tolkmitt

Linder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2018 -
VI-3 Kart 1022/16 [V] -

2
3

Meta

EnVR 42/18

23.10.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. EnVR 42/18 (REWIS RS 2019, 2321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2321

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