Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2009, Az. V ZR 117/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3194

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] und [X.]/08 Verkündet am: 5. Juni 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

SachenRBerG §§ 2, 116 [X.] § 917 Die Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer Jagdhütte bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach § 312 ZGB zugrunde lag. [X.], Teil- und Teilversäumnisurteil vom 5. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.][X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Anschlussberufung des [X.] wird das Urteil des Amts-gerichts Brandenburg an der [X.] vom 24. November 2006 unter Zurückweisung der Berufungen der [X.] im Kostenpunkt ge-ändert und insoweit wie folgt neu gefasst. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 10 % und die [X.] zu 90 %. Die Kosten der Rechtsmittelver-fahren tragen die [X.], ausgenommen die außergerichtli-chen Kosten der [X.] zu 1 und 3 im Verfahren vor dem Bun-desgerichtshof, die diese allein zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich des [X.] zu 2 vorläufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Dem Kläger gehört ein etwa 400 ha großer Wald im [X.], der von einer Landstraße durchschnitten wird. In dem Wald betreibt er eine Ei-genjagd. Auf einem der [X.] ließ der Beklagte zu 2 mit Genehmi-gung der zuständigen Stellen 1988 auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags eine Jagdhütte errichten. Mit einem Grundstückskaufvertrag vom 7. November 1994 kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau von der [X.] die her-auszuvermessende [X.] dieser Hütte. Seinen Miteigentumsanteil an dem hierbei entstandenen selbständigen [X.] schenkte er später seiner Frau, die das [X.] an den [X.] zu 1 weiterverkaufte, dem es heute gehört. Dieser nutzt die Hütte selbst, räumte dem [X.] zu 2 eine Mitbenutzungsmöglichkeit ein und beschäftigt den [X.] zu 3 als —[X.] Die Hütte ist von der Landstraße aus über einen unbefestigten Waldweg zu erreichen, der zu dem Betrieb eines früher in dem Wald befindli-chen Schuttabladeplatzes angelegt worden ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die das [X.] in Bezug genommen hat, nutzen die Beklag-ten ohne dessen Erlaubnis von den [X.]n des [X.] die [X.] 28/2 und 30, auf denen der Waldweg von der Landstraße zu dem [X.] des [X.] zu 2 verläuft, und das auf der anderen Seite der Landstraße liegende Flurstück 152/2, nach der Behauptung des [X.], um so zu dem hinter seinem Wald liegenden Wald zu gelangen, in dem der Beklagte zu 2 seine Jagd hat. Der Kläger beantragt, den [X.] das Befahren seiner Flurstücke 28/2, 29, 30, 31 und 152/2 in der Flur 1 der Gemarkung M.

mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu untersagen. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen für die Flurstücke 28/2, 30 und 152/2 stattgegeben und die Kosten gegeneinander auf-2 - 4 - gehoben. Auf die Berufungen der [X.] hat das [X.] unter Zurück-weisung der Anschlussberufung des [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Zurückwei-sung der Berufungen der [X.] und eine Änderung der Kostenquote im Urteil des Amtsgerichts an. Die [X.] zu 1 und 3 beantragen, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2 hat sich vor dem [X.] nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Beklagte zu 1 könne von dem Kläger die Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 Sa-chenRBerG verlangen. Er sei deshalb zur Benutzung der [X.] des [X.] berechtigt. Dasselbe gelte für die [X.] zu 2 und 3, die ihr Besitz-recht von ihm ableiteten. Die Vorschrift sei anwendbar, weil die Hütte dem —forstwirtschaftlichen Betrieb der Eigenjagdfi diene. Der Nutzer müsse den Weg nicht selbst angelegt haben. Er habe ihn auch vor dem 3. Oktober 1990 ge-nutzt. Ein Mitbenutzungsrecht bestehe nicht. Die Nutzung seines Grundstücks durch die [X.] sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Ein gutgläubig [X.] Erwerb liege ebenfalls nicht vor. 3 I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 4 - 5 - 1. Der Kläger kann von den [X.] nach § 1004 Abs. 1 [X.] verlan-gen, seine [X.] nicht mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Eine [X.] seiner Flurstücke 30 und 152/2 der Flur 1 in der Gemarkung M.

in der Gemeinde R.

durch die [X.] muss er nicht dulden. Die Nutzung seines dort gelegenen Flurstücks 28/2 durch die [X.] hat er zwar zu dulden, nicht aber das Befahren dieses Flurstücks mit Kraftfahr-zeugen jeder Art, um das es jetzt noch geht. 5 2. Aus § 116 SachenRBerG lässt sich eine entsprechende Duldungs-pflicht des [X.] nicht ableiten. 6 a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des [X.]. Stünde dem [X.] zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit zu, müsste er nicht erst auf Einräumung der Dienstbarkeit klagen. Er und damit auch die [X.] zu 2 und 3, die ihr Recht von diesem ableiten (dazu: Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1160, 1161), könnte vielmehr ohne weiteres von dem Kläger entsprechend § 986 [X.] (dazu: Senat, Urt. v. 17. September 1958, [X.], NJW 1958, 2061, 2062; Urt. v. 5. Mai 2006, aaO) die Duldung der Benutzung seines Grundstücks in dem durch die zu be-anspruchende Dienstbarkeit bestimmten Umfang verlangen. Das hat der Senat für eine Benutzungsregelung im Verhältnis des Eigentümers zum [X.] entschieden (Urt. v. 19. September 2008, [X.], [X.], 3703, 3704). Für einen Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG gälte nichts anderes. 7 b) Eine Duldungsverpflichtung des [X.] scheitert aber daran, dass dem [X.] zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht zusteht. 8 - 6 - 9 aa) § 116 SachenRBerG ist nämlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG auf für [X.] genutzte Grundstücke nicht anwendbar (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, aaO). Für die Beurteilung, ob eine solche Freizeitnutzung vorliegt, sind, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht die Verhältnisse des die-nenden Wegegrundstücks maßgeblich, sondern die des herrschenden [X.]s. Außerdem kommt es nicht auf die heutige Nutzung an, sondern auf die Nutzung bei Ablauf des 2. Oktober 1990. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beklagte zu 1, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 20. Oktober 2006 behauptet hat, die Hütte heute für die Bewirtschaftung seiner [X.] nutzt. [X.]) Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-stellungen des Amtsgerichts diente die Jagdhütte bei Ablauf des 2. Oktober 1990 [X.]n. Die Hütte hat der Beklagte zu 2 errichten lassen. Dieser hat das Grundstück nach den Angaben in seiner Klageerwiderung —als [X.] zur Freizeit und Erholung gemäß §§ 312 ff. ZGB/DDRfi genutzt und diese Darstellung in der erwähnten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wiederholt. In seiner Berufungsbegründung hat er später noch ergänzt, dass die Hütte für diese Zwecke errichtet und von ihm und seiner Familie genutzt worden sei. Die [X.] zu 1 und 3 haben dem nicht widersprochen. Sie haben die Nutzung des Grundstücks in ihrer Berufungsbegründung vielmehr später selbst so beschrieben. Dass der Beklagte zu 2 in dem Revier seinerzeit jagdberechtigt war und die Hütte zur Jagd nutzte, ändert an der Einordnung als Freizeitnut-zung nichts. Denn der Beklagte zu 2 hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Grund und Boden seinerzeit dem Staat gehörte (Klageerwiderung) und von dem [X.]bewirtschaftet wurde (Schriftsatz vom 13. Februar 2006). Eine forstwirtschaftliche oder sonstige [X.] - 7 - werbliche Nutzung dieses Reviers durch den [X.] zu 2 kam deshalb bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von vornherein nicht in Betracht. 11 3. Zur Duldung einer Nutzung seines Flurstücks 152/2 ist der Kläger auch nicht nach § 917 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] verpflichtet. Das [X.] des [X.] zu 1 ist zwar an allen Seiten von dem Flurstück 28/2 des [X.] umschlossen und hat keinen eigenen Zu-gang zur öffentlichen Straße. Das Flurstück 28/2 seinerseits liegt aber an der öffentlichen Straße. Um diese zu erreichen, ist eine Inanspruchnahme auch des auf der anderen Seite der Landstraße gelegenen Flurstücks 152/2 des [X.] nicht geboten. 4. Auch ein Befahren seiner Flurstücke 30 und 28/2 mit Kraftfahrzeugen jeder Art durch die [X.] muss der Kläger nicht dulden. 12 a) Allerdings steht dem [X.] zu 1 hinsichtlich dieser Flurstücke nach § 917 Abs. 1 [X.] ein Notwegrecht zu. Sein [X.] ist nämlich, wie dargelegt, von dem Flurstück 28/2 des [X.] ringsum umschlossen und hat keinen Zugang zum öffentlichen Weg. Der Beklagte zu 1 hat auch nur eine einzige in Betracht kommende Möglichkeit, zu seinem Grundstück zu gelangen. Das ist die Nutzung des auf den Flurstücken 28/2 und 30 des [X.] liegenden [X.], der an seinem [X.] vorbeiführt. 13 b) Ein Befahren seiner Flurstücke mit Kraftfahrzeugen jeder Art, um das es hier noch geht, muss der Kläger dabei aber nicht hinnehmen. 14 aa) Nach § 917 Abs. 1 [X.] hat der Eigentümer des dienenden [X.]s nicht jedwede Nutzung seines Grundstücks durch den Eigentümer des 15 - 8 - verbindungslosen Grundstücks zu dulden, sondern nur diejenige, die zur [X.] Nutzung notwendig ist. Welche Art der Benutzung eines Grundstücks in diesem Sinne ordnungsgemäß ist, bestimmt sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen [X.]s, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem [X.] angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (Senat, Urt. v. 15. April 1964, [X.], NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 26. Mai 1978, [X.], [X.], 1293, 1294; PWW/[X.], [X.], 4. Aufl., § 917 Rdn. 11; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 917 Rdn. 9 f.; [X.]/Herbert [X.], [X.] [2002], § 917 Rdn. 18). Zu berücksichtigen sind dabei die [X.] und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sons-tigen Umstände des Einzelfalles (Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, [X.], [X.], 1061, 1063). Der Umfang der Benutzung eines [X.] wird durch das Verbindungsbedürfnis bestimmt, das bei einer nach diesen Maßstäben [X.] Benutzung des herrschenden Grundstücks notwendigerweise entsteht (Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, [X.], [X.], 346, 347). Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht geprüft. Das ist aber unschädlich. [X.]) Die [X.] haben nämlich nicht substantiiert dargelegt, was zur ordnungsgemäßen Nutzung des [X.]s des [X.] zu 1 gehört. 16 (1) Sie haben geltend gemacht, das [X.] diene dazu, [X.] für jagdliche Einrichtungen (Hochsitze, Futterkrippen), [X.], Werk-zeuge für die Revierbewirtschaftung, Futtermittel zu lagern, Anhänger oder fahr-bare Kanzeln abzustellen und die Schlafplätze in der Hütte für [X.], die in dem Revier des [X.] zu 1 jagen, zu nutzen. Ferner werde das Grundstück zu [X.]n und für die forstwirtschaftliche Nutzung der [X.] - 9 - cke des [X.] zu 1 herangezogen. Das genügt für eine substantiierte Dar-legung des Umfangs der ordnungsgemäßen Nutzung nicht. 18 (2) Eine Nutzung des [X.]s zu forstwirtschaftlichen Zwe-cken ist von der Zweckbestimmung des Grundstücks nicht gedeckt. Diese wird durch die Bebauung des Grundstücks mit einer Jagdhütte bestimmt. Diese selbst wie auch das [X.] dienen danach nur der Jagd, nicht der Forstwirtschaft, die zudem nicht in dem umliegenden, dem Kläger gehörenden Wald betrieben werden kann, sondern in einem anderen. (3) Die übrigen von den [X.] angeführten Nutzungen können zwar zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Jagdhütte gehören. Denn sie können Teil der Jagdausübung oder jedenfalls mit ihr eng verbunden sein. Die [X.] haben aber schon nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das Grundstück tat-sächlich für die angeführten Zwecke nutzen oder nutzen wollen. Vor allem ha-ben sie nicht vorgetragen, in welchem Umfang die Nutzungsmöglichkeiten [X.] noch zur ordnungsgemäßen Nutzung des [X.]s gehören. Ohne nähere Darlegung kann davon nämlich nur ausgegangen werden, wenn der Eigentümer einer Jagdhütte in dem Revier, in dem sie liegt, auch jagen darf. Diese Voraussetzung ist aber weggefallen, nachdem der Jagdpachtvertrag des [X.] zu 2 im Jahr 2004 ausgelaufen und nunmehr allein der Kläger in dem Wald, der die Hütte umgibt, zur Jagdausübung berechtigt ist. Ob das, wie das Amtsgericht meint, dazu führt, dass die [X.] die Hütte gar nicht mehr ord-nungsgemäß (als Jagdhütte) nutzen können, muss nicht entschieden werden. Eine Jagdhütte kann ihren Zweck, die Jagdausübung zu unterstützen, in einem fremden Revier nur in eingeschränktem Umfang erfüllen. Das ergibt sich hier daraus, dass die [X.] zur Jagdausübung in einem anderen Wald berech-tigt sind und das [X.] lagebedingt dort nicht unmittelbar nutzen 19 - 10 - können. Sie müssen ihr Jagdrevier vielmehr verlassen, um das Hüttengrund-stück aufzusuchen und es bestimmungsgemäß zu nutzen. Mit dieser Frage, die zudem in der in anderem Zusammenhang schon erwähnten mündlichen Ver-handlung vor dem Amtsgericht am 20. Oktober 2006 erörtert worden ist, haben sich die [X.] weder in ihren Berufungsbegründungen noch in dem in der Berufungsbegründung der [X.] zu 1 und 3 in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. Juni 2006 oder an anderer Stelle näher befasst. Sie haben in keinem dieser Schriftsätze substantiiert dargelegt, in welchem Umfang das [X.] des [X.] zu 1 nach dem Verlust der Berechtigung, in dem das Grundstück einschließenden Wald zu jagen, noch seiner Zweckbe-stimmung entsprechend genutzt werden kann und wie es in diesem Rahmen genutzt wird oder genutzt werden soll. Die von ihnen abstrakt dargelegte [X.] reicht dazu nicht, weil das Grundstück danach nicht mehr der Jagd diente, sondern zu einem Lager- und Übernachtungsplatz außerhalb des eigenen Jagdreviers umfunktioniert würde. Das entspräche auch unter Berücksichtigung der gebotenen Anpassung eines [X.] an veränderte [X.] (dazu Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, [X.], [X.], 346, 347 f.; [X.]/Herbert [X.], aaO, § 917 Rdn. 23) nicht mehr der ordnungs-gemäßen Nutzung des Grundstücks für eine Jagdhütte. cc) Die [X.] haben auch nicht dargelegt, woraus sich das gestei-gerte Bedürfnis ergeben soll, den Waldweg des [X.] zu dem Hüttengrund-stück mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu befahren. 20 (1) Ein Bedürfnis dazu mag sich in Sonderfällen, etwa zur Durchführung größerer Baumaßnahmen an der Jagdhütte oder zur Abwasserentsorgung, er-geben. Solche Sondersituationen vermögen aber ein regelmäßiges Befahren des [X.] mit Kraftfahrzeugen, um das es im vorliegenden Rechtsstreit 21 - 11 - geht, nicht zu begründen. Die von dem Amtsgericht ausgesprochene und mit dem Urteil des Senats bestätigte Unterlassungsverurteilung verhält sich auch nur dazu. Über die Berechtigung der [X.], den Waldweg des [X.] bei solchen begrenzten besonderen Verbindungsbedürfnissen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen, ist damit nicht entschieden. (2) Das regelmäßige Befahren des [X.] zu dem [X.] mit Kraftfahrzeugen, gegen das sich der Kläger wendet, lässt sich nicht ohne nähere Erläuterung mit dessen - ebenfalls nicht näher dargelegten - ordnungs-gemäßer Nutzung rechtfertigen. Die ordnungsgemäße Nutzung eines [X.] ist, anders als etwa die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohn-grundstücks (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, [X.], NJW-RR 2009, 515, 516 f.), grundsätzlich auch ohne einen Zugang mit Kraftfahrzeu-gen möglich. Das mag anders sein, wenn auf dem Grundstück jagdliche Ein-richtungen gelagert werden sollen. Die [X.] haben aber weder das [X.] und die Häufigkeit einer entsprechende Nutzung noch dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich der Transport solcher Einrichtungen auf dem zudem nicht besonders langen Stück des [X.] von der Landstraße zum [X.] nicht auch ohne den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit zumutbarem Aufwand durchführen ließe. Der dazu angebotene [X.] vermag diesen Vortrag nicht zu ersetzen. Nichts anderes gilt für die Unterbrin-gung von Gästen, die in dem Jagdrevier des [X.] zu 1 jagen (vgl. für den vergleichbaren Fall des motorisierten Zugangs von Touristen zu einem Bergre-staurant: Senat, Urt. v. 16. April 1958, [X.], [X.] 1958, 592 f.) und das Lagern von [X.], Werkzeug und Futtermitteln. 22 (3) Ein Bedürfnis, die Verbindung von der öffentlichen Straße zu dem [X.] mit Kraftfahrzeugen jeder Art herzustellen, lässt sich [X.] - 12 - lich auch nicht aus dem Halteverbot im Bereich der Einmündung des [X.] auf die Landstraße ableiten. Das ist zwar ein Umstand, der ein gesteigertes Verbindungsbedürfnis eines eingeschlossenen Grundstücks begründen kann. Beurteilen lässt sich auch das indessen nur, wenn die tatsächliche oder geplan-te Nutzung des eingeschlossenen Grundstücks, ihre Ordnungsgemäßheit und substantiiert dargelegt wird, weshalb das Halteverbot unter Berücksichtigung etwaiger anderer Möglichkeiten, Kraftfahrzeuge abzustellen - hier nach der Be-hauptung des [X.] eine Parkmöglichkeit an dem anderen Ende des [X.] - die ordnungsgemäße Nutzung des notwegbedürftigen Grundstücks be-einträchtigt. Daran fehlt es. c) Ist schon das Bedürfnis für eine Nutzung mit Kraftfahrzeugen nicht substantiiert dargelegt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine Pflicht des [X.], ein Befahren des [X.] mit Kraftfahrzeugen zu dulden, an den Bestimmungen des öffentlichen Rechts über das Befahren von Wäldern, hier § 16 Abs. 1 des [X.] [X.] und § 1 der branden-burgischen Waldbefahrungsverordnung, scheitert. 24 II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 und 92 ZPO. Das Un-terliegen der [X.] in erster Instanz bestimmt sich nicht nach der 25 - 13 - Zahl der Grundstücke, sondern nach dem Maß der untersagten Nutzung. Daran gemessen sind die [X.] zu 90% unterlegen. [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 37 C 360/05 - [X.], Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 S 39/06 -

Meta

V ZR 117/08

05.06.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2009, Az. V ZR 117/08 (REWIS RS 2009, 3194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3194

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