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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDES[X.]ERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Februar 2003in der [X.] bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2003beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 3. April 2002 nach § 349 Abs. 4StPO aufgehobena) hinsichtlich des Angeklagten [X.]mit den Fest-stellungen, jedoch bleiben diejenigen zum unerlaubtenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge aufrechterhalten;b) hinsichtlich des Angeklagten [X.] im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen.2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten derRevisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter denqualifizierenden Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtM[X.] (Mitsichfüh-ren eines [X.]egenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von [X.] und bestimmt ist) in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu- 3 -einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat eswegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten [X.] führt mit der Sachrüge zurAufhebung des Schuldspruchs und folglich auch der verhängten Strafe(§ 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Feststellungen zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist das [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten[X.] ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zurAufhebung des [X.] Betreffend den Angeklagten [X.] tragen die bisherigen Fest-stellungen den Schuldspruch nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtM[X.] und §§ 37Abs. 1 Nr. 4 und 5, 53 Abs. 3 Nr. 3 Waff[X.] nicht. Die Vorschrift des § [X.]. 2 Nr. 2 BtM[X.] erfordert, daß der Täter beim unerlaubten Handeltreibenmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schußwaffe oder [X.] [X.]egenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von [X.] geeignet und bestimmt sind.Nach den Feststellungen des [X.] befand sich in dem [X.] [X.]geführten Pkw —auf der Mittelkonsole zwischen denbeiden vorderen Sitzen griffbereit ein Springmesser mit innenliegender Klin-ge. Die Klinge, die durch Knopfdruck hervorschnellt und hierdurch festgestelltwird, hat eine Länge von ca. 5 cm. Das Springmesser hat die äußere [X.]estaltund auch die Funktion eines Feuerzeugs, und ist deshalb als Messer bzw.Springmesser auf den ersten Blick nicht zu erkennen.fi Die Überzeugung,daß der Angeklagte das Messer zur Verletzung von Personen bestimmt [X.], gewinnt das [X.] vorrangig aus der Überlegung, daß es sich beieinem Springmesser um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 7Waff[X.] handele und bei derartigen [X.]egenständen eine Bestimmung zur Ver-- 4 -letzung von Personen durch den Täter regelmäßig sehr nahe liege (vgl. hier-zu B[X.]HSt 43, 266). Diese Erwägung ist nicht tragfähig begründet.a) Soweit das [X.] die Voraussetzungen einer verdecktenHieb- oder [X.] nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 Waff[X.] als gegeben erachtet,fehlen Feststellungen dazu, inwieweit die in § 1 Abs. 7 Satz 1 Waff[X.] ge-nannten Merkmale erfüllt sind. Hiernach muß es sich um eine Waffe handeln,die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung [X.] durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. [X.] also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herr-schenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, [X.]esundheitsbe-schädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. R[X.]St 66, 191;BayObL[X.]St. 1993, 167; [X.]/[X.], Strafrechtliche Neben-gesetze, 147. [X.] § 1 Waff[X.] Rdn. 37). Dies versteht sich bei einem funk-tionsfähigen Feuerzeug nicht von selbst, zumal eine Hieb- oder [X.] inaller Regel eine längere Klinge als fünf Zentimeter aufweist. Nähere [X.] Länge, Schärfe und Form der Klinge enthält das Urteil jedoch nicht.b) Hinsichtlich der Annahme, es würde ein Springmesser nach § [X.]. 1 Nr. 5 Waff[X.] gegeben sein, fehlen ebenfalls nähere Feststellungen [X.], Schärfe und Form der Klinge. Es kommt in Betracht, daß die Vor-schrift wegen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Waff[X.]nicht zur Anwendung kommt. Danach gilt § 37 Abs. 1 Nr. 5 Waff[X.] nicht [X.], die nach [X.]röße sowie Länge und Schärfe der Spitze als Ta-schenmesser anzusehen sind. Zudem fallen nach Nr. 37.2.6 [X.] unter anderem dann unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5Waff[X.], wenn der aus dem [X.]riff herausragende Teil ihrer Klinge länger als8,5 cm ist (vgl. hierzu B[X.]HR Waff[X.] § 37 Springmesser 1; [X.] inErbs/[X.] aaO § 37 Waff[X.] Rdn. 14).2. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat zum [X.] Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des [X.] lassen- 5 -nicht ausreichend erkennen, ob es beachtet hat, daß die Prüfung eines min-der schweren Falles aufgrund einer eigenen [X.]esamtwürdigung für [X.] gesondert zu erfolgen hat. Bei einem [X.]ehilfen hängt das Er-gebnis dieser Prüfung vor allem von dem [X.]ewicht der [X.] ab,wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr.,B[X.]HR St[X.]B vor § 1/minder schwerer Fall Œ [X.]ehilfe 1, 2; B[X.]HR St[X.]B § 250Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch [X.]/[X.], St[X.]B 51. Aufl. § 46 Rdn. 105m.w.[X.]). Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in einer Mithilfebzw. Schutzhilfe beim Transport des Rauschgifts. Im übrigen kann ein min-der schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der ver-typte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 St[X.]B vorliegt (B[X.]HR St[X.]B vor§ 1/minder schwerer Fall [X.] 3; vgl. auch [X.]/[X.]aaO § 50 Rdn. 2 m.w.[X.]). Auch dies hat das [X.] nicht erkennbarbedacht. Der [X.] vermag im übrigen nicht auszuschließen, daß die Höheder Strafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler betreffend den Angeklagten[X.]beeinflußt ist, und hebt diese auf.[X.] [X.]
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. 5 StR 402/02 (REWIS RS 2003, 4480)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4480
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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