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5 StR 337/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-geklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Raum Brause Schaal
Schneider König
Meta
31.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 5 StR 337/11 (REWIS RS 2011, 3627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3627
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