Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZR 252/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1590

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 252/98Verkündet am:19. Juli 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Juli 2000 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Sprickfür Recht erkannt:[X.]uf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. [X.]ugust 1998 aufge-hoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines [X.]" in [X.]. Sie bot den Beklagten über die [X.] ([X.] ) Geschäftsräume in [X.] erst noch zu erstellenden [X.]an. Durch [X.] vom1. [X.]ugust 1994 mieteten die Beklagten ein Ladengeschäft mit einer Grundflä-che von ca. 96,38 qm im Passagenbereich des [X.], wobei fest-gelegt wurde, daß sie auf einer Teilfläche von ca. 76 qm eine [X.] und [X.]ccessoires und auf der - abzutrennenden - Restfläche von- 3 -ca. 20 qm eine Boutique für Geschenkartikel, [X.]ccessoires und Wohnacces-soires betreiben würden. Das Mietverhältnis sollte mit der für November 1995in [X.]ussicht genommenen Übergabe des Objekts beginnen und war zunächstauf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Der Mietzins sollte [X.] zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer betragen. Der [X.] enthielt unter anderem nähere Bestimmungen über die Nutzung [X.], die Betriebspflicht, die Ladenöffnungszeiten und die [X.], einer zu gründenden Werbegemeinschaft anzugehören, sowieüber die [X.]ufgaben des Vermieters, unter anderem hinsichtlich der "[X.] eines objektbezogenen Center-Managements", wodurch "die Voraussetzun-gen und Grundlagen für den wirtschaftlichen Erfolg des Objekts geschaffen undgefördert werden" sollten.Im [X.] 1995 schlossen sich die damaligen Mieter des [X.] zu einer Interessengemeinschaft zusammen, die gegenüber der Kläge-rin unter anderem beanstandete, daß bislang nur rund 50 % der [X.], die Parkplatzsituation extrem unbefriedigend und die [X.] und Bewältigung des Verkehrsaufkommens noch völligungelöst seien. Die Interessengemeinschaft forderte die Klägerin auf, bis zurvollständigen Belegung des [X.] eine Reduzierung der Miete [X.]/3 des vertraglich vereinbarten Mietzinses vorzunehmen. Daraufhin [X.] Klägerin den jeweils vereinbarten Mietzins. Im November 1995 bot sie [X.] eine weitere [X.]bsenkung des Mietzinses auf 25 % des ursprünglichvereinbarten Betrages an. Die Beklagten nahmen dieses [X.]ngebot nicht an.[X.]nfang 1997 ersetzten die Beklagten die aktuelle Herrenmode durch[X.]ltbestände und unverkäufliche Restwaren. Die Schaufenster der Herrenbou-tique beschrifteten sie mit Hinweisen auf Sonderangebote; die Schaufenster- 4 -der Geschenkboutique verhängten sie mit Packpapier. Daraufhin forderte dieKlägerin sie mehrfach zum ordnungsgemäßen Betrieb des Ladens auf undsetzte ihnen zuletzt eine Frist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen [X.] bis zum 4. September 1997.Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 erklärten die Beklagten die fristloseKündigung des Mietverhältnisses. Die Klägerin widersprach der Kündigung.Sie nimmt die Beklagten auf Erfüllung ihrer Betriebspflicht - [X.] Betreiben der Boutiquen zu den gesetzlichen Öffnungszeiten und Be-leuchtung der Schaufenster - unter [X.]ndrohung von Zwangsmaßnahmen für [X.] in [X.]nspruch. Die Beklagten haben im Wege der [X.] die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis aufgrund der von ihnenerklärten Kündigung beendet sei. Sie haben behauptet, die Klägerin habe ih-nen bei [X.]nmietung des Objekts umfangreiche Zusicherungen gemacht über [X.] des [X.], die Beteiligung eines Lebensmittel-marktes, das Vorhandensein einer erheblichen [X.]nzahl (600 - 1200) von [X.] sowie die günstige Erreichbarkeit des Einkaufszentrums. [X.] seien nicht eingehalten worden. Die Konzeption des [X.] sei aufgrund eklatanter Fehleinschätzungen der Klägerin gescheitert.Damit sei die Geschäftsgrundlage des [X.] weggefallen. Maßgeblichfür den [X.]bschluß des [X.]es sei für sie, die Beklagten, neben den Zusiche-rungen der Klägerin die Erwartung gewesen, in einem funktionsfähigen Ein-kaufszentrum mit attraktivem Branchenmix bestimmte Umsätze erzielen zukönnen. Statt dessen seien aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit [X.] steigende Verluste zu [X.] 5 -Die Klägerin hat bestritten, die behaupteten Zusicherungen erteilt zu ha-ben. Im übrigen hat sie die Beklagten für ein etwaiges Scheitern des [X.] [X.] mit verantwortlich gemacht.Das [X.] hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es [X.] fristlose Kündigung der Beklagten nach den Grundsätzen über den Wegfallder Geschäftsgrundlage für berechtigt erklärt mit der Folge, daß das Mietver-hältnis zum 31. Oktober 1997 beendet worden sei. Die Widerklage hat das [X.] mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses für unzulässig gehal-ten, da über die Verpflichtung der Beklagten zur Mietzinszahlung bereits einanderer Prozeß anhängig sei.Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und die [X.] eingelegt. Das [X.] hat dieBerufung der Klägerin zurückgewiesen. [X.]uf die [X.]nschlußberufung der [X.] hat es das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und auf die [X.] festgestellt, daß das Mietverhältnis der Parteien aufgrund der [X.] Beklagten vom 30. Oktober 1997 zum 31. Oktober 1997 beendet [X.].Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit dersie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:[X.]: Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der mündlichen [X.] trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten [X.], ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entschei-- 6 -den, §§ 557, 331 ZPO (vgl. [X.], 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch in-haltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.B: Die Revision führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Die Revision erhebt zunächst eine Verfahrensrüge, mit der sie einenicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts geltend macht, § 551Nr. 1 ZPO. Sie führt dazu aus, das Berufungsgericht habe in der nur bis zum28. Februar 1998 zulässigen Besetzung mit zwei abgeordneten Richtern (§ 29Satz 1 DRiG) auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1998 am 18. [X.]ugust1998 das Berufungsurteil verkündet. Damit sei das Berufungsgericht im ent-scheidenden Zeitpunkt falsch besetzt gewesen.Diese Rüge greift nicht durch. Zwar darf nach § 29 Satz 1 DRiG bei [X.] gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder einRichter kraft [X.]uftrags oder [X.] mitwirken. Diese Vorschriftfand aber im Jahre 1998 im Beitrittsgebiet keine [X.]nwendung. Durch § 3 [X.]bs. 1Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflege-[X.]npassungsgesetzesvom 7. Dezember 1995 ([X.] I 1590) wurde (zuletzt) bestimmt, daß die [X.] nach § 29 Satz 1 DRiG bis zum [X.]blauf des 31. Dezember 1999 inden neuen Ländern nicht anzuwenden sei. Danach konnte das [X.] im vorliegenden Verfahren im Jahre 1998 noch in der Beset-zung mit [X.] am [X.] und zwei Richternam [X.] entscheiden.I[X.] Die Revision greift auch die materiell-rechtlichen [X.]usführungen [X.] als fehlerhaft an.- 7 -1. [X.] hat die [X.]uffassung vertreten, die Beklagtenseien nicht nach Maßgabe des [X.] zum Betreiben des gemieteten[X.] verpflichtet; denn das Mietverhältnis sei durch die wirksameKündigung der Beklagten vom 30. Oktober 1997 zum 31. Oktober 1997 been-det worden. Die Beklagten seien berechtigt gewesen, sich nach den [X.] über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von dem Mietvertrag zu lösen.Zur näheren Begründung dieser [X.]uffassung hat das [X.] auf dieEntscheidung des [X.]s verwiesen und - unter anderem - ergänzendausgeführt: Während die [X.] und -funktion des EinkaufszentrumsGeschäftsgrundlage des [X.] der Parteien gewesen sei, sei tatsäch-lich nur von einer [X.]uslastung des [X.] von 40 % der Ladenflächenauszugehen. [X.]ufgrund dieser geringen [X.]uslastung und der daraus folgendenunzureichenden Frequentierung des [X.] hätten die Beklagten erheblicheUmsatzverluste erlitten. Ob die Beklagten ihrerseits durch das Beschriften [X.] mit Hinweisen auf Sonderangebote und das Verhängen [X.] gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hätten, könne [X.] dahingestellt bleiben. Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagtenhätte nämlich jedenfalls an dem Mißerfolg des [X.] und [X.] der Geschäftsgrundlage nichts geändert, da der Laden der [X.] seiner Größe im Vergleich zu der Gesamtmietfläche des Einkaufszen-trums und der Vielzahl der darin befindlichen Läden von geringer Bedeutungsei und deshalb auf die Frequentierung des [X.] keinen erheblichen [X.] hätte haben [X.] Diese [X.]usführungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht,rechtlicher Nachprüfung nicht stand.- 8 -Zur Begründung wird insoweit zunächst auf das Senatsurteil vom16. Februar 2000 ([X.] = [X.], 1012 ff. = NJW 2000, 1714 ff.m. [X.]nm. [X.], EWiR 2000, 469 f.) verwiesen, das ebenfalls ein Ladenge-schäft in dem [X.]in [X.]betrifft, und dem ein inhaltsgleicherMietvertrag wie im vorliegenden Fall zugrunde liegt. [X.]uch in dem [X.] handelte es sich - worauf das [X.], dessen Entscheidung sich [X.] insoweit zu eigen gemacht hat, wesentlich abgestellt hat [X.] um den üblichen Fall einer Ladenanmietung, bei der die gesamte [X.] vornherein überschaubar und das Risiko einer Betreibenspflicht im großenund ganzen vorstellbar war. Vielmehr ging es um die Übernahme eines [X.] in einem in der Fertigstellung befindlichen Objekt, von dessen nochnicht erwiesener Funktionsfähigkeit als Einkaufszentrum die [X.] wesentlich abhing" ([X.], [X.] 1). [X.]uch in dem der Entscheidung vom 16. Februar 2000 zugrundelie-genden Mietvertrag hatte der Mieter Pflichten übernommen, die - nach der[X.]uffassung des [X.]s im vorliegenden Verfahren - "vom Normalfall [X.] Ladenmiete" abwichen und mit denen die Mieter "in den Gesamtbetrieb des[X.] eingebunden" wurden, und zwar insbesondere durch [X.] bezüglich Vorhaltung und [X.]ngebot des Warensortiments, [X.] und der Pflichtmitgliedschaft in einer Werbegemeinschaft.Wie der Senat in dem Urteil vom 16. Februar 2000 näher dargelegt hat, [X.] die genannten mietvertraglichen Vereinbarungen über die [X.] in dem [X.]die Mieter - entgegen der [X.]uffassung des[X.]s und des [X.]s - grundsätzlich nicht, sich unter Be-rufung auf die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der [X.] von ihren vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu lösen. Das- 9 -gilt auch für die Beklagten, deren vertragliche und unternehmerische Situationsich nicht wesentlich von derjenigen der übrigen Ladenmieter unterscheidet.a) Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage- hier etwa der beiderseitigen Vorstellung von einer zu erwartenden Vollver-mietung und positiven Entwicklung des Einkaufszentrums - ist grundsätzlichinsoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach denvertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallensollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. [X.] für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei [X.] des Risikos auf Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Das giltinsbesondere für die Fälle, in denen sich, wie hier, die [X.]nfangsschwierigkeiten,die typischerweise mit der Existenzgründung oder der Eröffnung eines [X.] verbunden sind, für den Mieter wirtschaftlich negativ auswirken.Diesen Grundsatz haben das [X.] und das [X.],das sich dem [X.] insoweit angeschlossen hat, als solchen nicht ver-kannt. Sie halten ihn allerdings im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. [X.] ihnen jedoch nicht gefolgt werden.b) Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt grundsätzlich [X.] das [X.] bezüglich der Mietsache. Dazu gehört bei dergewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielenzu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so [X.] damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters, das dieser nicht aufden Vermieter verlagern kann.Diese im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert [X.] dadurch, daß das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt- 10 -und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendigegeschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht [X.]. Wie auch in anderen Geschäftslagen fällt es in den [X.], als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäftesin der gewählten Lage abzuschätzen. Das umfaßt bei einem erst geplantenEinkaufszentrum neben der Chance, in einem später florierenden [X.] er-höhte Gewinne zu erzielen, auch das Risiko eines Scheiterns des [X.] mit entsprechenden negativen Folgen für das gemietete Einzelgeschäft.[X.]llein der Umstand, daß auch der Vermieter von einem wirtschaftlichen Erfolgdes Projekts ausgeht, verlagert das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisikofür das einzelne gemietete Geschäft in dem Einkaufszentrum nicht von [X.] auf den Vermieter. Dieser trägt seinerseits ohnehin das gesamte [X.] und damit die Gefahr, bei einem Scheitern des Projekts [X.] zu verlieren.c) Die Parteien können allerdings die Risikoverteilung ändern und ver-einbaren, daß der Vermieter das Geschäftsrisiko des Mieters - ganz oder zumTeil - übernimmt.Das haben das [X.] und ihm folgend das [X.] hierangenommen. Die für diese [X.]uffassung angeführten Umstände tragen das Er-gebnis jedoch nicht.Der Inhalt des [X.] vom 1. [X.]ugust 1994 rechtfertigt nicht die[X.]nnahme, die Parteien hätten eine Verlagerung des unternehmerischen [X.] von dem Mieter auf den Vermieter vereinbart. Dafür reicht esnicht aus, daß die Mieter in einem projektierten Einkaufszentrum einzelne zu-sätzliche [X.]spflichten "im Gesamtinteresse" aller Mieter des [X.]übernommen haben. Der [X.] muß vielmehr konkrete [X.]nhaltspunkte für ei-- 11 -ne Risikoübernahme durch den Vermieter enthalten. Dabei kann es sich [X.] handeln, die den Mieter in seinen unternehmerischen Ent-scheidungen über das übliche Maß hinaus einschränken, sein Geschäft nachdem äußeren Erscheinungsbild zu einem eingefügten Teil einer [X.]nlage werdenlassen oder etwa dem Vermieter das Risiko einer Betriebsunterbrechung auchdann auferlegen, wenn nicht das vermietete Geschäft, sondern nur ein andererTeil der [X.]nlage dem Publikumsverkehr nicht mehr zugänglich ist. Solche [X.] sind dem hier streitigen [X.] indessen nicht zu entnehmen. [X.] den einzelnen [X.]svorschriften enthaltenen für ein Einkaufszentren nichtungewöhnlichen Regelungen - wie etwa Beschränkung des Sortiments, [X.] während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, Pflichtmitglied-schaft in der Werbegemeinschaft und Verpflichtung zur Zahlung von Nebenko-sten für die Gesamtanlage - führen nicht zu einer Verlagerung des unterneh-merischen Risikos auf den Vermieter. Die Festlegung des [X.], hierzum Betrieb einer Herrenboutique und einer Geschenkboutique (§ 1 Nr. 4), [X.] einem Mietvertrag über Gewerberäume üblich. Soweit nach § 2 Nr. 1 des[X.]es jede Änderung des [X.] und die Übernahme branchen-fremder [X.]rtikel der Zustimmung des Vermieters bedürfen und die [X.] und des Geschäftsbetriebes so erfolgen muß, daß keine Über-schneidung mit dem Sortiment eines anderen Geschäfts besteht (§ 2 Nr. 3),handelt es sich zwar um einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit [X.]; dieser korrespondiert jedoch mit dem festgelegten [X.]szweck undschützt umgekehrt - bei entsprechender Planung und Gestaltung des [X.] - auch den Mieter vor der Konkurrenz durch andere Geschäfte in dem[X.]. Hingegen betrifft die Pflicht, die Ladenöffnungszeiten "maximal aus-zuschöpfen" und für Beleuchtung zu sorgen (§ 2 Nr. 2) in erster Linie das [X.]. Ähnliches gilt für die Nebenkosten, die für die Gesamtanlage zu- 12 -zahlen sind (§ 7). Derartige Kosten, die ein Mieter eines Geschäfts in [X.] nicht zu zahlen hat, hat der Mieter des [X.] zu dem Zweckübernommen, auf diese Weise für den erhofften wirtschaftlichen Erfolg seinesGeschäfts von der Gesamtattraktivität des Einkaufszentrums zu profitieren.Damit läßt sich keine Verlagerung des Risikos des einzelnen Unternehmers aufden Vermieter begründen. Ebenso wie ein Unternehmer in einer [X.] möglicherweise, ohne dazu verpflichtet zu sein, in [X.]ußenanlagenin der Umgebung seines Geschäfts investiert, um die Lage attraktiver zu [X.], steigert ein Mieter in einem Einkaufszentrum seine Umsatzchancen,indem er sich an den Kosten der Gesamtgestaltung des [X.] beteiligt. [X.] erwirbt damit einen (durchsetzbaren) [X.]nspruch gegen den Vermieter aufVerwendung der gezahlten Nebenkosten für die vorgesehene Gestaltung [X.] innerhalb und außerhalb des Einkaufszentrums. [X.]uf die Risikover-teilung für den Fall, daß das [X.] von Publikum dennoch nicht angenom-men wird und die Kunden ausbleiben, hat dies jedoch keinen Einfluß.Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob der Vermieter durch die [X.] eines Gesamtkonzeptes, in das die einzelnen Mieter finanziell und [X.] vertraglich eingebunden werden, eine Gesamtverkaufsstrate-gie entwickelt, mit welcher er über die übliche Verwaltung und [X.] hinaus ein eigenes unternehmerisches Risiko für [X.] übernimmt. Das kann äußerlich etwa durch einheitliche Ge-staltung der Geschäfte und unternehmerisch durch ein Gesamtmanagementder [X.]nlage geschehen. Hierfür bieten sich jedoch im vorliegenden Fall nachdem Inhalt des [X.] vom 1. [X.]ugust 1994 - entgegen der [X.]uffassungder Vorinstanzen - keine hinreichenden [X.]nhaltspunkte. Die Regelung des § 10des [X.]es über das Center-Management und die [X.] nicht die [X.]nnahme eines "Gesamt-Managements" mit [X.] 13 -nahme durch die Klägerin in dem vorbeschriebenen Sinn. Zwar ist der Klägerinnach § 10 die Organisation eines objektbezogenen Center-Managements [X.] zugewiesen. Insoweit sollte jedoch ersichtlich die - in ersterLinie verwaltungstechnische - Organisation angesprochen sein und nicht zu-gleich die umfassende unternehmerische Verantwortung für die Vermarktungs-strategie übernommen werden, zumal die Werbung durch eine Werbegemein-schaft gestaltet werden sollte, der alle Mieter als Mitglieder angehören sollten.Insoweit ist nach § 10 des [X.] allenfalls die [X.]ufgabe einer Koordinie-rung zwischen den einzelnen Mietern im Bereich der Werbung auf die [X.] worden. Das begründet jedoch ebenfalls keine Verlagerung [X.] auf den [X.]) Die in dem Mietvertrag vom 1. [X.]ugust 1994 getroffenen [X.] halten sich nach alledem, sowohl einzeln betrachtet als auch bei einer Ge-samtwürdigung, insgesamt in dem üblichen Rahmen einer Regelung über dieallgemeinen organisatorischen Grundlagen für ein Einkaufszentrum. Eine [X.] des typischerweise dem gewerblichen Mieter obliegenden [X.] auf den Vermieter ist ihnen nicht zu entnehmen.Damit scheidet eine Kündigung nach den Grundsätzen über den Wegfallder Geschäftsgrundlage ohne Rücksicht auf die angeblich nur 40 %-ige [X.]usla-stung des [X.] und auf die behaupteten Umsatzverluste der [X.], die in deren eigene Risikosphäre fallen, aus Rechtsgründen aus.Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren [X.]useinandersetzungmit den [X.]usführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob ein etwaigesvertragswidriges Verhalten der Beklagten an dem Mißerfolg des [X.] und dem Fehlen der Geschäftsgrundlage ohnehin "nichts geändert"hätte. [X.]llerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß gerade- 14 -in einem Einkaufszentrum der geschäftliche Erfolg jedes einzelnen Mieters- mit - von der Einhaltung der [X.]spflichten durch die übrigen Mieter [X.] kann. Falls der einzelne Mieter seine [X.]spflichten verletzt, [X.] daher dem Gesamtinteresse aller übrigen Beteiligten widersprechen, wennes dem vertragsbrüchigen Mieter gestattet wäre, sich zu seiner "Entlastung"darauf zu berufen, sein Ladenlokal sei im Verhältnis zu dem Gesamtobjekt nurvon geringer Bedeutung.Nachdem die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der [X.] hier jedoch, wie ausgeführt, die von den Beklagten erklärtefristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohnehin nicht rechtfertigen können,kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten auch ein vertragswidriges [X.] zur Last fällt. Das angefochtene Urteil kann jedenfalls mit der gegebe-nen Begründung nicht bestehenbleiben.Es kann auch nicht aus anderen Gründen gehalten werden (§ 563 ZPO).3. [X.] ist, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, [X.] der Beklagten nicht nachgegangen, daß die Klägerin ihnen bei der[X.]nmietung ihres [X.] umfangreiche Zusicherungen, insbesondereüber die [X.] des [X.] unter Beteiligung eines Le-bensmittelmarktes und über das Vorhandensein von 600 bis 1200 Parkplätzen,gemacht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Sollte diese Be-hauptung zutreffen, dann kann den Beklagten unter Umständen ein [X.]nspruchwegen Verschuldens der Klägerin beim [X.]sschluß zustehen, der - je nachden tatsächlichen Verhältnissen trotz des Zeitablaufs - eine fristlose Kündigungunter Heranziehung des § 554a BGB rechtfertigen könnte (vgl. [X.] 16. Februar 2000 aaO [X.] 1017 = NJW S. 1718). Der [X.]nspruch [X.], daß die Klägerin den Beklagten unter Verletzung einer vorvertraglichen- 15 -[X.]ufklärungspflicht schuldhaft unzutreffende Informationen über das Mietobjekthinsichtlich solcher Umstände erteilt hat, die für die Klägerin erkennbar vonbesonderer Bedeutung für den Entschluß der Beklagten zur Eingehung des[X.]es waren. Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungengetroffen. Diese sind nachzuholen. Dabei wird zu prüfen sein, ob und gegebe-nenfalls in welcher Weise die Mitarbeiter und/oder Vertreter der Klägerin überdie allgemeine [X.]npreisung der erwarteten [X.]ttraktivität des [X.]hinaus den Beklagten konkrete [X.]ngaben über bestimmte tatsächliche [X.], insbesondere etwa die angeblich bereits erfolgte "[X.]" des [X.] gemacht und hierdurch, für sie erkennbar, ihren Entschluß [X.] des [X.] maßgeblich beeinflußt haben. [X.]ußerdem [X.] etwaiges der Klägerin [X.] Verschulden ihrer Mitarbeitertatrichterlich festgestellt werden.- 16 -Zu diesem Zweck ist die Sache unter [X.]ufhebung des angefochtenenUrteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] Krohn Hahne [X.] Sprick

Meta

XII ZR 252/98

19.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZR 252/98 (REWIS RS 2000, 1590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1590

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