Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 536/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7887

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[X.] vom 31. März 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 31. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2009 im Ausspruch über den Wert-ersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Während der Schuld- und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhalten, kann der Ausspruch über den Verfall von [X.] nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat weder zu der Frage, ob der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausführungen gemacht (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; [X.], 75 und 144, 145; [X.], 576 f.). Dazu hätte hier Veranlassung [X.], da es zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten [X.] hat, dass dessen Lebensmittelgeschäft, das seine einzige legale wirt-schaftliche Lebensgrundlage war, lediglich einen Gewinn von monatlich 400 bis 1 - 3 - 700 • abwarf und der Angeklagte erheblich verschuldet ist. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren erlangten ([X.] von 77.600 • im Zeitpunkt der [X.] nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war. [X.] [X.]

ist in den Ruhestand

getreten und deshalb an

der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 536/09

31.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 536/09 (REWIS RS 2010, 7887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7887

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