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Nachträgliche Vollstreckungsanordnung durch Bundesverfassungsgericht nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde; keine Vorwegnahme einer zukünftigen Entscheidung in einem noch nicht abgeschlossenem Verfahren (gegenläufige Kindesentführung)
L e i t s a t z
zum Beschluß des [X.] vom 11. März 1999
- 2 BvR 1206/98 -
Zur Zulässigkeit von nachträglichen Vollstreckungsanordnungen nach § 35 [X.].
[X.]
- 2 BvR 1206/98 -
hier: | Antrag auf Erlaß einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung zum Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1998 |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.],
Jentsch,
Broß,
Osterloh
am 11. März 1999 beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.
Das Verfahren betrifft den Erlaß einer Vollstreckungsanordung nach § 35 [X.] nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde.
1. Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1998 (2 BvR 1206/98, [X.], [X.]) die Rückführung zweier Kinder nach [X.] auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ([X.] 1990, [X.]) davon abhängig gemacht, daß bei gegenläufigen Rückführungsanträgen das Kindeswohl besonders geprüft wird. Die angegriffene Entscheidung des [X.] wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das [X.] hatte für den 5. Februar 1999 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Der Antragsteller, der Beschwerdeführer zu 1., meldete die beiden Kinder krank und erschien nicht zum Termin. Mit Beschluß vom 5. Februar 1999 entzog das [X.] ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder und übertrug es dem [X.] [X.]. Dieses entschied, daß die Kinder bis auf weiteres beim Antragsteller verbleiben.
Das [X.] hat für den 12. März 1999 erneut Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und das persönliche Erscheinen beider Eltern und der Kinder angeordnet.
2. Mit Schriftsatz vom 10. März 1999 beantragt der Beschwerdeführer zu 1. mit eingehender Begründung den Erlaß einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.], derzufolge die im Beschluß des [X.]s vom 29. Oktober 1998 angeordnete Zurückverweisung abgeändert und die Sache an das [X.] eines anderen Bundeslandes verwiesen werden soll.
Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist.
1. Grundsätzlich kann das [X.] auch nachträglich Vollstreckungsanordnungen auf der Grundlage des § 35 [X.] treffen (vgl. [X.] 6, 300 <304>; 68, 132 <140>). Allerdings darf die Vollstreckungsanordnung die Sachentscheidung, deren Vollstreckung sie dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. [X.] a.a.[X.]).
2. Die begehrte Vollstreckungsanordnung würde über diese Grenzen hinausgehen. Mit dem Antrag wird das [X.] aufgefordert, eine vom Antragsteller prognostizierte, also zukünftige Entscheidung eines noch nicht abgeschlossenen fachgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Hierdurch würde nicht nur der ursprüngliche Verfahrensgegenstand um den vom Antragsteller behaupteten Inhalt der noch nicht ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung erweitert, sondern auch das Verhältnis von fachgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz verkehrt. Das [X.] griffe in unzulässiger Weise in ein laufendes fachgerichtliches Verfahren ein.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
[X.] | Kirchhof | Winter |
[X.] | Jentsch | Broß |
Osterloh |
Meta
11.03.1999
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 11.03.1999, Az. 2 BvR 1206/98 (REWIS RS 1999, 26)
Papierfundstellen: REWIS RS 1999, 26 BVerfGE 100, 263-265 REWIS RS 1999, 26 BVerfGE 99, 49-51 REWIS RS 1999, 26 BVerfGE 99, 145-164 REWIS RS 1999, 26
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