Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. 5 StR 631/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4766

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 31. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. März 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von [X.] aufgehoben. Die Verfallsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Freispre-chung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es zur Abschöpfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der darauf entfal-lenden Einkommen- und Umsatzsteuer den Verfall von [X.] in Höhe von 44.063 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben. 2 Auch der Umstand, dass das [X.] bei der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des [X.] der sogenannten Straf-zumessungslösung gefolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht. Dies ent-spricht zwar nicht dem Verfahren, in dem der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach geänderter Rechtsprechung des [X.] zu kompensieren ist (—Vollstreckungsmodellfi; vgl. [X.], Großer [X.], Be-schluss vom 17. Januar 2008 Œ [X.], [X.], 860, zur Veröffentli-chung in [X.]St vorgesehen). Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass die Angeklagte durch die vom [X.] vorgenommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das [X.] hätte aus den unverminderten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt ([X.]). 3 2. Indes kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben; sie entfällt. 4 Eine Verfallsanordnung kommt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat [X.] entziehen würde. So verhält es sich hier im Hinblick auf sämtliche von der Angeklagten für —Kupferlieferungenfi an die [X.] Firma

[X.]

[X.] (im Folgenden: [X.]) erhaltenen —Provisionenfi in Höhe von insgesamt 92.842 Euro. Dem Verfall stehen neben den Ansprüchen des [X.] (vgl. [X.]R StGB § 73 Verletzter 7) auch Ansprüche der Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C. GmbH & Co. KG, auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB entgegen. Verletzter der 5 - 4 - gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (vgl. [X.]St 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. Solche [X.] lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen ([X.]R StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in [X.]St 46, 310 nicht abgedruckt; [X.] wistra 2007, 222, 224). Dies ist auch hier der Fall; denn die als Provisionen bezeichneten Schmiergelder an die Angeklagte dienten der unlauteren Bevorzugung der Firma [X.]gegenüber anderen möglichen Abnehmern der Kupferlieferungen. Im Hinblick auf diese Zahlungen verkaufte die Angeklagte das Kupfer an die Firma M. unabhängig von deren Preisangebot und ohne Angebote anderer Firmen einzuholen ([X.]). [X.][X.]

Meta

5 StR 631/07

31.03.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. 5 StR 631/07 (REWIS RS 2008, 4766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4766

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