Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. VIII ZR 279/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2470

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 279/99Verkündet am:23. Mai 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin kaufte von der [X.] zu deren [X.] einen fabrikneuen Pkw [X.] mit Zusatzausstat-tung zum Preis von 75.785 DM. Der Kaufpreis wurde von der [X.]-GmbH & Co. KG, E. , finanziert. Am 16. Dezember 1996wurde das Fahrzeug an die Klägerin ausgeliefert.Die Klägerin begehrt die Wandelung des Kaufvertrages. Sie hat vorge-tragen, im Prospekt sei die Zuladung des Fahrzeuges mit 500 kg angegeben,tatsächlich sei aber nur eine Zuladung von 375 kg möglich. Ihr sei es auf [X.] von 500 kg angekommen, weil sie mit dem Fahrzeug kleine schwere- 3 -Lasten habe transportieren wollen. Darauf habe sie bei dem [X.]. Die Klägerin hat sich als Nutzungsentschädigung 11.678,48 [X.] und Zahlung von 70.201,80 DM an die Leasinggesellschaft [X.] um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges [X.]. [X.] hat geltend gemacht, bei den Vertragsverhandlungen habe nicht derveraltete Prospekt vorgelegen, den die Klägerin zu den Akten gereicht habe. [X.] an die geltenden [X.] habe der für den [X.] die Angaben enthalten, daß das Leergewicht einschließlich desGewichts des Fahrers von 75 kg und einer durchschnittlichen Tankbefüllungvon 53,5 kg insgesamt 1.645 kg betrage, so daß sich eine Zuladungslast von375 kg zu dem zulässigen Gesamtgewicht von 2.020 kg ergebe. Im Wege [X.] hat die Beklagte Zahlung von Inspektions- und Reparaturkosten inHöhe von 598,25 DM verlangt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Mit der Berufung hat die Klägerin nur noch ihren Klageanspruch gel-tend gemacht, und zwar in Höhe von 61.618,50 DM. Das Berufungsgericht hatdas Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt dieKlägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruchauf Wandelung des Kaufvertrages wegen eines Mangels oder einer [X.] des Pkw oder wegen falscher Zusicherung durch die [X.]icht zu. Es könne offenbleiben, ob auch der zur Zeit der [X.] 4 -gen gültige Prospekt der Herstellerfirma ein Leergewicht des Fahrzeugs von1.500 kg und ein Zuladegewicht von 500 kg ausgewiesen habe und ob [X.] der [X.] diese Daten als richtig zugesichert habe. Die [X.] mit 1.500 kg und des Zuladegewichts mit 500 kg sei für dieKlägerin auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe [X.] vernünftigerweise nur dahingehend zu verstehen gewesen, daß [X.] so, wie er angeboten worden sei, ein Leergewicht von 1.500 kg gehabthabe und eine Zuladung von 500 kg möglich gewesen sei, daß mithin jedeVeränderung und jede Zuladung das Leergewicht erhöhe und das [X.]. Es liege auf der Hand, daß das Zuladegewicht zunächstdurch das Gewicht des Fahrers und der Tankfüllung, dann aber auch durchdasjenige der Zusatzausrüstung vermindert werde. Werde ein mittleres Ge-wicht des Fahrers von 75 kg und das Gewicht einer mittleren Tankfüllung [X.] kg zugrunde gelegt, betrage das Zuladegewicht nur noch 355 kg. Der Klä-gerin hätte sich zudem aufdrängen müssen, daß das Gewicht der einzelnenTeile der Zusatzausrüstung, das insgesamt 49,17 kg betragen habe, das zu-lässige Zuladegewicht herabsetze. Wenn jedoch die Ausrüstung des Wagensmit Zusatzteilen der Natur der Sache nach das Leergewicht des Fahrzeugserhöht und das Zuladegewicht verringert habe - hier auf 305,83 kg -, hätte [X.] die Klägerin darauf nicht von sich aus hinzuweisen brauchen. [X.] habe nicht dargetan, welche Angaben sie bei den Verhandlungen be-züglich der zu befördernden Teile gemacht habe.I[X.] Das Berufungsurteil hält der Rüge der Revision nicht stand, das Be-rufungsgericht habe entscheidungserhebliches, unter Beweis gestelltes [X.] der Klägerin übergangen (§ 286 ZPO).- 5 -1. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, ihr [X.] habe bei den Verkaufsverhandlungen den Mitarbeiter [X.]der[X.] ausdrücklich gefragt, ob sich das Leergewicht von 1.500 kg, das indem ihr vorliegenden Prospekt genannt worden sei, einschließlich Fahrer [X.] verstehe, was der Mitarbeiter bejaht habe. Die Revision beanstan-det zu Recht, daß das Berufungsgericht dieses durch Vernehmung des Zeugen[X.]unter Beweis gestellte Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. [X.] Verkaufsgespräch, das dem Vertragsschluß unmittelbar vorausging, denvon der Klägerin behaupteten Inhalt hatte und der Zeuge [X.]dem [X.] der Klägerin erklärte, die Zuladung von 500 kg komme zu dem Gewichtdes Fahrzeugs einschließlich Fahrer und Tankfüllung hinzu, ist der Vertragüber das verkaufte Fahrzeug mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung im Sinnedes § 459 Abs. 1 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1990 - [X.]/89,NJW 1991, 912 unter II, 2) zustande gekommen. Die Abweichung des zulässi-gen Zuladegewichts, die dann auch unter Berücksichtigung des Gewichts derZusatzausrüstung von 49,17 kg noch erheblich ist, von diesen Angaben [X.] mindert die Tauglichkeit des [X.] zu dem nach dem [X.] vorausgesetzten Gebrauch. Bei Zugrundelegung dieses Verkaufsge-sprächs sind die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frageunerheblich, wie die Prospektangaben und mit diesen übereinstimmende Erklä-rungen oder Zusicherungen der [X.] oder ihres Verkaufspersonals ver-nünftigerweise hätten verstanden werden können.2. An die Erklärungen, die der Zeuge [X.]nach dem revisionsrechtlichzu unterstellenden Vorbringen der Klägerin bei dem [X.] hat, ist die Beklagte gebunden. Zwar heißt es in dem vorgedrucktenText des für den Vertragsschluß verwandten Formulars, sämtliche Vereinba-rungen seien schriftlich niederzulegen, dies gelte auch für Nebenabreden und- 6 -Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Die genannteKlausel steht der Wirksamkeit des mündlich zwischen den [X.] jedoch nicht entgegen. Aus dem Grundsatz des Vorrangeseiner Individualabrede gemäß § 4 [X.] und aus der Freiheit der [X.], die im [X.] vorgesehene Schriftformklausel [X.] zu setzen, folgt, daß das mündlich Vereinbarte wirksam zustandegekommen ist ([X.]Z 104, 392, 396). Die hierfür erforderliche Vertretungs-macht des Zeugen [X.](vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1986 - [X.]/85,NJW 1986, 1809 unter III, 2 [X.]) ergibt sich aus § 54 Abs. 1 HGB.Die Gültigkeit der behaupteten mündlichen [X.] nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte ausweislich ihrer [X.] Geschäftsbedingungen nur ein Fahrzeug schuldete, das dem Standder Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des [X.] entsprach (Abschn. [X.] der [X.]). Auch gegenüber dieser for-mularvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung hat die abweichende Indivi-dualabsprache Vorrang (§ 4 [X.]).- 7 -II[X.] Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Die Sache ist andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-gen zum Inhalt des Verkaufsgesprächs zwischen dem Geschäftsführer der Klä-gerin und dem Zeugen [X.]getroffen werden können.[X.]Dr. [X.][X.]Dr. LeimertDr. [X.]

Meta

VIII ZR 279/99

23.05.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. VIII ZR 279/99 (REWIS RS 2001, 2470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2470

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