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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418B5STR101.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 101/18
vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen [X.] u.a.
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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2017 werden als unbegrün-det verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt neu gefasst: Sämtliche Angeklagte haften für einen Einzie-hungsbetrag in Höhe von 22.367,88 Euro als Gesamtschuldner, die Angeklagten D.
und A.
T.
sowie die Ange-klagte I.
ebenso in Höhe weiterer 7.673
Euro, ferner
die Angeklagte I.
in Höhe weiterer 40.393,64 Euro als Alleinschuldnerin.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Wert des durch die gemeinsamen Taten von den Angeklagten D.
T.
und
I.
Erlangten beschränkt sich auf die vom [X.] eingezogenen 30.040,88
Euro. Soweit der Generalbundesan-walt beantragt hat, die gesamtschuldnerische Haftung auf weitere 7.559 Euro zu erstrecken, handelt es sich um den Wert der im [X.] angestrebten [X.]. Eine solche Verschlechterung ist allein auf die Revision eines Angeklagten hin nicht möglich. Zudem hat das [X.] insofern die Voraussetzungen 1
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des § 73 StGB verneint, da die Ware unmittelbar nach ihrer Lieferung sicherge-stellt und der Geschädigten ausgehändigt worden ist.
Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Urteils auf die [X.] Mitangeklagten zu erstrecken (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Septem-ber
2014
1 StR 357/14).
Mutzbauer [X.]Schneider
König Berger
2
Meta
10.04.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 5 StR 101/18 (REWIS RS 2018, 11082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11082
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