5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11082
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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR101.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 101/18
vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 24. November 2017 werden als unbegrün-det verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt neu gefasst: Sämtliche Angeklagte haften für einen Einzie-hungsbetrag in Höhe von 22.367,88 Euro als Gesamtschuldner, die Angeklagten D.
und A.
T.
sowie die Ange-klagte I.
ebenso in Höhe weiterer 7.673
Euro, ferner
die Angeklagte I.
in Höhe weiterer 40.393,64 Euro als Alleinschuldnerin.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Wert des durch die gemeinsamen Taten von den Angeklagten D.
T.
und
I.
Erlangten beschränkt sich auf die vom Landgericht eingezogenen 30.040,88
Euro. Soweit der Generalbundesan-walt beantragt hat, die gesamtschuldnerische Haftung auf weitere 7.559 Euro zu erstrecken, handelt es sich um den Wert der im Fall II.10 angestrebten Beu-te. Eine solche Verschlechterung ist allein auf die Revision eines Angeklagten hin nicht möglich. Zudem hat das Landgericht insofern die Voraussetzungen 1
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des § 73 StGB verneint, da die Ware unmittelbar nach ihrer Lieferung sicherge-stellt und der Geschädigten ausgehändigt worden ist.
Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Urteils auf die nichtrevidie-renden Mitangeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Septem-ber
2014
1 StR 357/14).
Mutzbauer Sander Schneider
König Berger
2
Meta
10.04.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, None vom 09.04.2018, Az. 5 StR 101/18 (REWIS RS 2018, 11082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11082
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