Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 3 StR 385/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1367

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Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja _________________

[X.] §§ 2, 6, 10 b, 13 [X.] §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2

Die Befugnis eines St[X.]tsangehörigen eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in [X.] (§ 2 Abs. 3 [X.], § 1 Abs. 2 [X.]) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten [X.] [X.] nicht berührt.

[X.], [X.]. vom 13. Oktober 2005 - 3 [X.] - [X.]

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen - 2 -

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 11. August 2005 in der Sitzung vom 13. Oktober 2005, an denen teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. Tolksdorf,

[X.] am [X.]

[X.],

[X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

St[X.]tsanwalt in der Verhandlung, [X.] am [X.]bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt (nur in der Verhandlung)

als Verteidiger,

[X.]in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung

als [X.] der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: - 4 - - 5 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 23. Dezember 2003

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen § [X.] in vier Fällen und ge-gen § 18 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz in einem Fall verur-teilt worden ist,
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Kör-perverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung in zehn Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § [X.] ([X.]) - 6 - und in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 2 Zahnheil-kundegesetz ([X.]) sowie wegen Verstoßes gegen § 13 [X.] in vier weiteren Fällen und wegen Verstoßes gegen § 18 Nr. 2 [X.] in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn darüber hin-aus zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die [X.]. verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz künf-tiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten hat nur einen Teilerfolg.
[X.] Das angefochtene [X.]eil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so-weit der Angeklagte wegen verbotener Ausübung des Arzt- bzw. [X.] gemäß § 13 [X.] bzw. § 18 Nr. 2 [X.] verurteilt worden ist. 1. Das [X.] hat festgestellt: Der Angeklagte ist [X.] St[X.]ts-angehöriger. Nach dem Studium der Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm in [X.] die [X.] als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete von 1974 bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum der [X.]. 1978 ließ er sich - mit einer [X.] "[X.]"- in [X.] als Arzt nieder und verlegte auch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierte er zusätzlich in einer Gemeinschaftspraxis in [X.]. 1989 meldete er seine Niederlassung und Praxisführung in [X.] ab und erbrachte fortan vom Ort seiner bel-gischen Niederlassung aus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegründe-ten [X.]er -Klinik.
Mit Verwaltungsakt vom 10. August 2000 ordnete die Bezirksregierung in [X.] "wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Be-rufsausübung" das Ruhen der [X.] des Angeklagten als Zahnarzt und - 7 - Arzt an. Zugleich verfügte sie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. [X.] und Anträge des Angeklagten, im Verwaltungsrechtsweg die auf-schiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, blieben erfolglos. Die [X.] ist bestandskräftig geworden.
In Kenntnis des Ruhens seiner [X.] [X.] nahm der Ange-klagte ab dem Spätsommer 2000 bis Juni 2002 in [X.] an verschiede-nen Patienten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen vor.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach § 13 [X.] nicht. Nach dieser Norm, die das in § 5 Heilpraktikergesetz strafbe-wehrte Verbot der Ausübung des Arztberufs ohne [X.] oder sonstige Gestattung ergänzt, macht sich nur strafbar, wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen seiner dafür erforderlichen [X.] [X.] angeordnet ist.
a) Der Angeklagte benötigte für die festgestellten Behandlungsmaß-nahmen, die Gegenstand der Verurteilung sind, keine [X.] [X.]. Seine Tätigkeit war ihm vielmehr unabhängig hiervon gemäß § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 [X.] gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlassung und Pra-xisführung in [X.] abgemeldet hatte, diesen Beruf im Inland lediglich vorübergehend ausgeübt. Dazu war er als St[X.]tsangehöriger eines [X.], der zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedst[X.]ten der [X.] ([X.]) berechtigt ist, als Dienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der [X.] ([X.]) befugt. - 8 - Die Auffassung des [X.]s, der Angeklagte sei im Inland nicht nur vorübergehend als Arzt tätig geworden, findet in den getroffenen Feststellun-gen keine Stütze. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als lediglich vorübergehend i. S. von § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 [X.] anzusehen ist, kann nur mit Blick auf europäisches Recht in seiner Auslegung durch den [X.] beurteilt werden. Denn durch diese Vorschriften werden die euro-parechtlichen Vorgaben der Art. 49, 50 [X.] in das innerst[X.]tliche Recht um-gesetzt, insbesondere die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 [X.], wonach der Dienstleistende (hier der freiberuflich tätige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. d [X.]) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 [X.] zur Erbrin-gung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem St[X.]t ausüben darf, in dem seine Leistung erbracht wird. Maßgeblich für die Annahme bloß vorübergehender Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, re-gelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität; selbst die Ausstattung des [X.] mit einer bestimmten Infrastruktur im Aufnahmemitgliedst[X.]t schließt den vorübergehenden Charakter der Dienstleistung nicht notwendig aus ([X.] 1995 I, 4165 [4195] - [X.]). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Angeklagte im Tatzeitraum nur vorübergehend in [X.] tätig geworden: Er hat nach den getroffenen Feststellungen zwischen Spätsommer 2000 und Juni 2002 in 23 Fällen (16 Fälle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, nicht angeklagte Fälle sind festgestellt) Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen, die zum Teil nur kurze [X.] in Anspruch nahmen und vereinzelt nur deshalb in [X.] stattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des Angeklagten, nach [X.] zur Behandlung zu kommen, nicht nachkommen wollten. Das für die ärztliche Tätigkeit notwendige Material hat der Angeklagte jeweils aus [X.] mitgebracht und in [X.] lediglich die - von zwei - 9 - zahnärztlichen Behandlungsstühlen abgesehen - leer stehenden Räume der

-Klinik genutzt.
b) Die sich danach aus § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 [X.] ergebende [X.] des Angeklagten, vorübergehend als Arzt in [X.] zu praktizieren, wurde durch das Ruhen seiner [X.] [X.] nicht berührt.
[X.]) Zwar darf nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 [X.], auf den sich das [X.] maßgeblich stützt, ein Arzt, dessen [X.] ruht, den ärztli-chen Beruf nicht ausüben. Dies gilt, wie sich aus der Systematik der Bundes-ärzteordnung ergibt, indessen nur, wenn er für seine Tätigkeit überhaupt eine [X.] benötigt.
Die Bundesärzteordnung enthält in § 2 [X.] vier verschiedene, [X.] nebeneinander stehende [X.] für die Ausübung der Heilkunde in [X.] unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin (vgl. [X.], [X.] Arztrecht, Bd. I § 2 [X.] Erläuterung 1.1, 21). Als [X.] bedarf der Arzt, der in [X.] den ärztlichen Beruf uneinge-schränkt ausüben will, der [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]). Von den weiteren [X.]n (§ 2 Abs. 2 bis 4 [X.]), die die ärztliche Tätigkeit in jeweils spezifisch eingeschränkter Weise erlauben, interessiert hier allein § 2 Abs. 3 [X.]. Danach dürfen - in Umsetzung der europarechtlich normierten Dienstleistungsfreiheit (Art. 50 [X.]) - St[X.]tsangehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.], die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedst[X.]ten der [X.] berechtigt sind, den ärztlichen Beruf vorübergehend in [X.] ausüben. - 10 - Die in § 2 Abs. 1 bis 4 [X.] genannten [X.] sind in ihren Voraussetzungen und spezifischen Rechtsfolgen jeweils gesondert gere-gelt: die [X.] im Abschnitt II (§§ 3 bis 9 [X.]), die Erlaubnis im [X.] (§§ 10, 10 a [X.]) und die Erbringung von Dienstleistungen im [X.] (§ 10 b [X.]) der Bundesärzteordnung; die Berufsausübung für "Grenzärzte" richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen zwischenst[X.]tli-chen Verträgen (vgl. § 2 Abs. 4 [X.]).
Das durch § 13 [X.] strafbewehrte Verbot, den ärztlichen Beruf auszu-üben, wenn die [X.] ruht (§ 6 Abs. 3 [X.]), ist in der Bundesärzteord-nung im I[X.] Abschnitt ("Die [X.]") geregelt. Sein Gegenstand ist nach dem [X.] dementsprechend nur die ärztliche Tätigkeit, die auf Grund einer erteilten [X.] erbracht wird und dem Erbringer nicht aufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist.
Die vorübergehende ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] ist demgegenüber in der Bundesärzteordnung im [X.] Abschnitt ("Erbringung von Dienstleistungen") in § 10 b [X.] näher normiert. Diese Vorschrift gestattet den [X.] Behörden nicht, die Tätigkeit eines Arztes, der aufgrund seiner [X.] in einem anderen EU-Mitgliedst[X.]t vorübergehend in [X.] praktiziert, in eigener Zuständigkeit zu unterbinden, wenn sie feststellen, dass dieser seine ärztlichen Pflichten (vgl. § 10 b Abs. 3 Satz 1 [X.]) verletzt. [X.] wird dort § 6 [X.] in Bezug genommen noch in sonstiger Weise ein Zu-sammenhang zwischen dem Ruhen einer eventuell vorhandenen [X.] [X.] und der Befugnis hergestellt, auf der Grundlage von § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 [X.] vorübergehend in [X.] zu praktizieren. Die einzige Möglichkeit, auf eine Pflichtverletzung des vorübergehend in [X.] - 11 - praktizierenden Arztes zu reagieren, besteht in der unverzüglichen Unterrich-tung der zuständigen Behörde des Herkunftsst[X.]tes des Arztes (§ 10 b Abs. 3 Satz 2 [X.]). Erst wenn dem Arzt daraufhin durch die zuständige Behörde [X.]s Herkunftsst[X.]tes seine dortige Zulassung entzogen wird, darf er auch in [X.] nicht mehr vorübergehend tätig werden (vgl. § 10 b Abs. 1 [X.]). Ob [X.] Behörden die vorübergehende Tätigkeit des Arztes in Fällen, in denen eine konkrete Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Pati-enten besteht, nach anderen Vorschriften untersagen können, bedarf hier [X.] Entscheidung, weil eine entsprechende Anordnung nicht ergangen ist und eine Zuwiderhandlung auch nicht unter Strafandrohung stünde.
Diese Gesetzessystematik erfährt eine Bestätigung durch die Regelung in § 10 a [X.]. In Absatz 3 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die besonde-re Erlaubnis für die fachzahnärztliche Tätigkeit nach § 10 a Abs. 1 oder 2 [X.] beim Ruhen der zahnärztlichen [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. Dies zeigt deutlich, dass er in anderem Zusammenhang durchaus eine Wech-selbeziehung zwischen dem Ruhen einer [X.] und der Zulässigkeit der ärztlichen Tätigkeit auf anderer rechtlicher Grundlage als einer [X.] herstellt.
[X.]) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Die [X.] dient zwar dazu, in unklaren Situationen oder Eilfällen dem Arzt vorläufig den Beruf zu untersagen, und bezweckt damit den Schutz der Öffentlichkeit bzw. der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung (vgl. [X.] [X.]O § 6 [X.] Erläuterung 1a und 1e). Dieser Schutzzweck könnte es nahe legen, dass - wovon auch das [X.] im angegriffenen [X.]eil [X.] ist - das Ruhen der [X.] zu einem umfassenden Tätigkeitsver-- 12 - bot ohne Beschränkung auf die ausschließlich durch die [X.] erlaubte Tätigkeit führt. Einer solchen Betrachtung steht aber zum einen entgegen, dass das Gesetz den Schutz der inländischen Bevölkerung vor unzuverlässigen Ärz-ten, die aufgrund der Gestattung nach § 2 Abs. 3; § 10 b [X.] vorübergehend in [X.] praktizieren, auf andere Weise anstrebt: Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist die zuständigen Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung [X.] wird, verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-st[X.]tes über eine Pflichtverletzung zu unterrichten. Dies ermöglicht wiederum dieser Behörde, dem Arzt die Erlaubnis zu entziehen, aufgrund derer er in [X.] tätig werden kann. Zum andern darf der hier zu beurteilende Sachverhalt die Auslegung schon wegen seiner Besonderheiten, die ihn zu einem Ausnahmefall machen, nicht prägen: In aller Regel wird der Arzt, der auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 [X.] vorübergehend in [X.] praktiziert, über keine [X.] [X.] verfügen. Es besteht dann von vornherein nicht die Möglichkeit, über eine [X.] nach § 6 Abs. 1 [X.] in [X.] hiesige Berufsausübung einzugreifen. So läge es hier auch, wenn der An-geklagte auf seine [X.] verzichtet hätte, als er seine Praxis in [X.] abmeldete, oder wenn er immer nur in einem der übrigen Mitgliedst[X.]ten der [X.] "approbiert" gewesen wäre. Allein der zufällige [X.], dass er auch noch eine - für seine vorübergehende Tätigkeit im Inland nicht benötigte - [X.] [X.] besaß, kann daher weder die Ausle-gung der einschlägigen Vorschriften im allgemeinen noch deren Anwendung im hier zu beurteilenden Sonderfall beeinflussen.
c) An diese verwaltungsrechtliche Rechtslage knüpfen auch die akzes-sorischen Strafbestimmungen an, die (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) noch weniger - 13 - als rein verwaltungsrechtliche Normen allein unter dem Aspekt eines als [X.] anerkannten Schutzzwecks ausdehnend ausgelegt werden können.
3. Aus denselben Erwägungen ist auch eine Strafbarkeit des Angeklag-ten nach § 18 Nr. 2 [X.] nicht gegeben. Die Rechtslage für die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz entspricht derjenigen der [X.]. Allein der Umstand, dass sich der Grundtatbestand über die Gestattung der vorübergehenden Tätigkeit in [X.] durch Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedst[X.]ten in § 1 Abs. 2 [X.] und damit im [X.] Abschnitt dieses Gesetzes über "Die [X.] als Zahnarzt" findet, ändert hieran nichts; denn die systematische Unterscheidung zwischen den Gestattungsformen der zahnärztlichen Tätigkeit aufgrund deut-scher [X.] einerseits und der europarechtlich gewährleisteten [X.] andererseits wird hinreichend deutlich dadurch, dass letztge-nannte Tätigkeit im II[X.] Abschnitt des [X.] unter der Über-schrift "Sonderbestimmungen" in § 13 a [X.] eine dem § 10 b [X.] entspre-chende eigenständige Durchnormierung erfährt. Demgegenüber stellt § 1 Abs. 1 [X.] ausdrücklich klar, dass eine [X.] [X.] nur derjenige benötigt, der im Geltungsbereich des [X.] die Zahnheilkun-de "dauernd" ausüben will. Ebenso wird die verwaltungsakzessorische Diffe-renzierung der einschlägigen Strafvorschriften in § 18 [X.] besonders deutlich, da hier ausdrücklich zwischen der unerlaubten Ausübung der Zahnheilkunde unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 [X.] einerseits (§ 18 Nr. 1 [X.]) und während des Ruhens der [X.] andererseits (§ 18 Nr. 2 [X.]) unterschieden wird. - 14 - 4. Nach alledem bedarf die von der Revision in den Mittelpunkt gestellte Frage nach der Vereinbarkeit der innerst[X.]tlichen Gesetze mit den Normen des [X.] Gemeinschaftsrechts keiner Entscheidung. Entgegen der Grundannahme des [X.]s fehlt es nämlich an einer Regelung des deut-schen Rechts, die die europarechtlichen Befugnisse des Angeklagten ein-schränkt. Der Gesetzgeber hat eine spezifische berufsrechtliche Regelung nicht geschaffen, durch die es [X.] Behörden ermöglicht würde, einem Arzt oder Zahnarzt, der aufgrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vorübergehend im Inland praktiziert, bei Verstoß gegen seine Berufspflichten die Tätigkeit in eigener Zuständigkeit zu untersagen und den Verstoß gegen dieses Berufsverbot strafrechtlich zu sanktionieren. Dass eine derartige Rege-lung etwa zur Abwehr möglicher Gefahren für potentielle Patienten in [X.] mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Konflikt stünde, bedarf keiner näheren Begründung. Es gilt hier nichts anderes als für die Ab-wehr möglicher Gefährdungen von Straßenverkehrsteilnehmern durch unge-eignete Kraftfahrzeugführer (vgl. zur Suspendierung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer durch einen anderen Mit-gliedst[X.]t der [X.] ausgestellten Fahrerlaubnis, wenn deren Inhaber im Inland die Fahrerlaubnis etwa entzogen wird, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; hierzu auch [X.] NJW 2004, 1725).
I[X.] Danach ist die Verurteilung in den Fällen aufzuheben, in denen dem Angeklagten allein ein Verstoß gegen § 13 [X.] oder gegen § 18 Nr. 2 [X.] zur Last lag. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter feststellen könn-te, dass der Angeklagte nicht nur vorübergehend i. S. v. § 10 b Abs. 1 [X.], § 13 Abs. 1 [X.] tätig war. Er spricht deshalb den Angeklagten insoweit frei. Dieser Freispruch erstreckt sich auch auf die vier weiteren Fälle ärztlicher Be-- 15 - rufsausübung, die das [X.] entsprechend der Anklage festgestellt und mit Einzelstrafen belegt, aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat.
In den Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 13 [X.] bzw. § 18 Nr. 2 [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung ändert der Senat den Schuldspruch. Die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangener) Körper-verletzung sind rechtsfehlerfrei. Das [X.] hat zutreffend eine rechtswid-rige Körperverletzung jeweils auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte seine Patienten nicht darüber aufgeklärt hatte, dass wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit das Ruhen seiner [X.] [X.] angeordnet [X.] war. Diese Aufklärungspflicht bestand unabhängig davon, ob sich der An-geklagte durch seine Tätigkeit nach der Bundesärzteordnung bzw. dem Zahn-heilkundegesetz strafbar machte - wie es das [X.] angenommen hat - oder nicht. Ihre Verletzung führte dazu, dass die Einwilligung der Patienten jeweils unwirksam war. Die Verurteilungen wegen Körperverletzung können deshalb bestehen bleiben.
Soweit sich das Rechtsmittel mit Einzelbeanstandungen gegen die [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Kör-perverletzung in drei Fällen wendet, zeigt es keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die [X.] vom 17. November 2004.
II[X.] Die Änderung des Schuldspruchs hat auf den Ausspruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe keine Auswirkung. - 16 - Soweit in sieben Fällen die tateinheitliche Verurteilung nach § 13 [X.] bzw. § 18 Nr. 2 [X.] entfallen und nur eine solche wegen vorsätzlicher Körper-verletzung verblieben ist, kann dahinstehen, ob durchweg ein Beruhen der Ein-zelstrafen auf der vom [X.] angenommenen rechtlichen Würdigung auszuschließen ist. Die erkannten Einzelstrafen sind jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Angesichts der in ihrer Kunstfehlerhaftigkeit und groben Pflichtwidrigkeit kaum zu überbietenden "Behandlungen" des Angeklag-ten sowie mit Blick auf die schweren gesundheitlichen Folgen bei den [X.] und die Vielzahl der Fälle erscheinen mildere Strafen unvertretbar.
Aus denselben Erwägungen hat auch die Gesamtstrafe (ungeachtet des Wegfalls von neun Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen) Bestand.
[X.] Auch im Übrigen hat die Überprüfung des [X.]eils auf die allgemeine Sachrüge keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Die Änderung des Schuldspruchs ist nicht von solcher Bedeutung, dass es unbillig wäre, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. [X.]

[X.][X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 385/04

13.10.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 3 StR 385/04 (REWIS RS 2005, 1367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1367

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