Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. XII ZB 172/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6299

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 172/08

vom

24. April 2013

in der Familiensache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
April 2013 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter [X.], Schilling,
[X.] und Dr. Botur

beschlossen:
1.
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlan-desgerichts [X.] vom 2.
September 2008
wird auf Kos-ten des [X.]s zurückgewiesen.
2.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 12. August 1964 geborene Antragstellerin (im Folgenden: [X.]) und der am 2. März 1961 geborene [X.] (im Folgenden: [X.]) schlossen
am 24. Februar 1984 die Ehe. Aus der Ehe gingen
zwei ge-meinsame (1993 und 1994 geborene) Kinder hervor. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Januar 2007 zugestellt. Das Amtsgericht
hat die Parteien mit Verbundurteil vom 7. April
2008 geschieden
und den [X.] durchgeführt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Februar 1984 bis 31. [X.], §
1587 Abs.
2 BGB
aF) Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann hat als Berufssoldat bei der Wehrbereichsverwaltung [X.] auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 917,55

e-samt seit seinem Dienstantritt am
1.
Oktober 1981 erworbener Anspruch auf Ruhegehalt beläuft sich auf monatlich 1.112,48

Der Ehemann wurde
wäh-1
2
3
-
3
-
rend der Ehezeit im August 1999 im Alter von 38 Jahren in den [X.] versetzt. Wäre er nicht aus dem Dienst ausgeschieden, hätte er

ausgehend von seiner besonderen Altersgrenze mit Vollendung
des 54. Le-bensjahres

in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von 1.213,03

Der Ehemann bezieht ferner Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszu-satzversicherung bei der [X.], die bereits
zum Ende der Ehezeit
in Höhe von monatlich 427,39

geleistet
wurde; die Laufzeit ist bis 1.
November
2020 begrenzt. Seit seiner Pensionierung ist der Ehemann in erheblichem Umfang ehrenamtlich tätig, was mit teilweise monatelangen Auslandsaufenthalten verbunden ist.
Die Ehefrau hat als Sozialversicherungsfachangestellte eine Anwart-schaft auf Ruhegehalt
nach den Bestimmungen der Dienstordnung für die An-gestellten der landwirtschaftlichen Alterskasse [X.], [X.] und [X.] in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 832,19

Altersgrenze im August 2029 hat sie voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21

Das Amtsgericht
hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten
der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West Rentenanwartschaften in Höhe von 42,68

im Wege des [X.] und in Höhe von weiteren 49

im Wege des erweiterten Splittings

insgesamt

auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] begründet. Im Übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemannes
zurückge-wiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein 4
5
6
7
-
4
-
Begehren weiter, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit [X.].

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 [X.] noch das bis Ende August
2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor die-sem [X.]punkt eingeleitet worden ist ([X.]surteil BGHZ
184, 13 = [X.], 357 Rn.
7). Nach §
48 [X.] findet das bis Ende August 2009 gel-tende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeord-net war.

1. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist gemäß §§
629
a Abs.
2 Satz
1, 621
e Abs.
2 ZPO statthaft. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der [X.] gebunden (§§
621
e Abs.
2 ZPO, 543 Abs.
2 Satz
2 ZPO).
2. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
§
1587
c Nr.
1 BGB führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Herabset-zung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der vorzeitige Ruhe-stand des Ehemannes aufgrund seiner Dienstunfähigkeit begründe für sich [X.] noch keine grobe Unbilligkeit. Wäre der Ehemann nicht vor Ende der Ehe-8
9
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11
12
-
5
-
zeit dienstunfähig geworden, hätte er noch höhere Anwartschaften erworben, so dass der Ehefrau sogar ein höherer Ausgleichsanspruch zugestanden hätte.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei erst gerechtfertigt, wenn seine Durchführung eine Erhöhung der bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte
und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen sei. Der Versorgungsausgleich dürfe zwar nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen, unterhalts-rechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen würden jedoch nicht gelten. Eine Be-dürftigkeit des Verpflichteten, die durch die Durchführung des [X.] verursacht werde, könne allenfalls dann relevant werden, wenn der [X.] bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener [X.] oder sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversor-gung verfüge. Das sei hier nicht der Fall, da die Ehefrau bis zum Ende der Ehe-zeit nur Anwartschaften in Höhe von 832,19

monatlich erworben habe. Der Ehemann beziehe demgegenüber zum einen noch die private Berufsunfähig-keitsrente und müsse zum anderen mit einer Kürzung seiner Bezüge erst [X.], wenn die
Ehefrau in den Ruhestand trete.

Der

ohnehin nur deklaratorische

Vorbehalt des
schuldrechtlichen [X.]s werde sich nur auswirken, falls die Ehefrau vor Vollendung des 63.
Lebensjahrs in den Ruhestand treten sollte. Denn danach werde der Ehemann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr erhal-ten, so dass die Voraussetzungen des schuldrechtlichen [X.] nicht vorlägen. Falls die Ehefrau erst mit Erreichen der regulären Alters-grenze in den Ruhestand
ginge, stünde ihr zwar eine erheblich bessere Alters-versorgung
zu als
dem Ehemann. Dies wäre aber Folge einer wesentlich länge-ren
Berufstätigkeit, was bei der Billigkeitsabwägung ebenfalls zu [X.] sei. Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit der Ehefrau könne indessen 13
14
-
6
-
nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Es könne nicht festgestellt wer-den, dass bei Beginn der Versorgungsbedürftigkeit der Ehefrau tatsächlich ein grobes Ungleichgewicht in der Versorgung der Parteien bestehe.
3. Die Ausführungen des [X.]s halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ein
Versorgungsausgleich findet gemäß §
1587
c Nr.
1 BGB nur inso-weit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichti-gung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen [X.] während der
Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre ([X.]sbeschlüsse vom 5.
November 2008

XII
ZB 53/06

FamRZ 2009, 303
Rn.
34;
vom 25.
April 2007

XII
ZB 206/06

FamRZ 2007, 1084
Rn.
30 und vom 25.
Mai 2005

XII
ZB 135/02

FamRZ 2005, 1238, 1239). Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchfüh-rung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine [X.] gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise [X.] würde ([X.]sbeschlüsse vom 5.
November 2008

XII
ZB 53/06

FamRZ 2009, 303 Rn.
34; vom 17.
Januar 2007

XII
ZB
168/01

FamRZ 2007, 996
Rn.
27 und vom 29.
März 2006

XII
ZB 2/02

FamRZ 2006, 769, 770). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von §
1587
c Nr.
1 BGB
im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, [X.] und per-sönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ([X.]sbeschlüsse vom 5.
November 2008

XII
ZB 53/06

FamRZ 2009, 303 Rn.
34; vom 11.
September 2007

XII
[X.]/04

FamRZ 2007, 1964
Rn.
11 und vom 29.
März
2006

XII
ZB 2/02

FamRZ 2006, 769, 770). Die Inanspruchnahme 15
16
-
7
-
desjenigen, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemein-schaft ist ([X.]sbeschlüsse vom 5.
November 2008

XII
ZB 53/06

FamRZ 2009, 303
Rn.
35; vom 11.
September 2007

XII
[X.]/04

FamRZ 2007, 1964
Rn.
12 und vom 19.
Mai 2004

[X.]/03

FamRZ 2004, 1181, 1182).
Da §
1587c Nr.
1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der [X.], der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs-
und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislich-keit die Nachteile tragen ([X.]sbeschluss vom 9.
Mai 1990

XII
ZB 58/89

FamRZ 1990, 1341, 1342; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Auflage §
1587
c BGB Rn.
6).
b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] nach §
1587
c Nr.
1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-cher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das [X.] in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde (Se-natsbeschlüsse vom 5.
November 2008

[X.] 53/06

FamRZ 2009, 303 Rn.
33; vom 11.
September 2007

XII [X.]/04

FamRZ 2007, 1964 Rn.
11; vom 25.
April 2007

[X.]/06

FamRZ 2007, 1084
Rn.
29; vom 29.
März 2006

XII
ZB 2/02

FamRZ 2006, 769, 770 und
vom 25.
Mai
2005

XII
ZB 135/02

FamRZ 2005, 1238). Gemessen daran ist die Abwägung des Oberlan-desgerichts nicht zu beanstanden.
aa)
Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass der [X.] aufgrund seiner Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höhe-ren Ehezeitanteil erworben hat als es bei einer fiktiven Hochrechnung auf seine Altersgrenze der Fall wäre.
Der geschiedene Ehegatte
soll zwar nicht aus einer 17
18
-
8
-
vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall nicht benötigt (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 13.
Januar 1999

XII
ZB 148/95

FamRZ 1999, 499, 500
und vom 2.
Dezember 1998

[X.] 43/96

FamRZ 1999, 497, 498; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Auflage §
1587
c Rn.
12). Allerdings hätte
der Ehemann bei Fortbestehen seiner Erwerbstätigkeit
bis zum Ende der Ehezeit nach den Feststellungen des [X.] sogar noch höhere Anwartschaften
erworben.
[X.]) Der Versorgungsausgleich wird auch nicht dadurch unbillig, dass der Ehemann nach Wegfall seiner privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im November 2020 infolge des Versorgungsausgleichs beim Bezug einer Ver-sorgung durch die
Ehefrau im ungünstigsten Fall den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt unterschreiten wird. Der
Versorgungsausgleich
hat zwar
das Ziel, zu einer ausgewogenen [X.] Sicherung der Ehegatten zu führen, und darf nicht ein erhebliches wirtschaftliches
Ungleichgewicht
bewirken;
unterhalts-rechtliche Selbstbehaltsgrenzen
bestehen beim Versorgungsausgleich jedoch nicht
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 29.
März 2006

[X.] 2/02

FamRZ 2006, 769, 771 und vom 17.
Januar 2007

[X.] 168/01

FamRZ 2007, 997 Rn.
28).
[X.]) Der Versorgungsausgleich
verfehlt
seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der [X.] gegenüber dem [X.] nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt
([X.]sbeschlüsse vom 25.
April 2007

XII
ZB 206/06

FamRZ 2007, 1084 Rn.
31; vom 23.
Februar 2005

[X.] 198/01

FamRZ 2005, 696, 699; vom 21.
Dezember 1994

XII
ZB 149/92

FamRZ 1995, 413, 414
und vom 9.
Mai 1990

[X.] 58/89

FamRZ 1990, 1341, 1342;
MünchKommBGB/[X.] 5.
Auflage
§
1587c Rn.
25). Ein erhebliches Ungleichgewicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Ehefrau wird nach Durchführung des
Versorgungsausgleichs über eine
Anwartschaft
in Höhe von 923,87

19
20
-
9
-
eine solche von 825,87

Soldatenversorgungsgesetz, dies jedoch

zumindest bis 1.
November 2020

zuzüglich der Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

dd) Auch die Mitteilung des
Versorgungsträgers
der Ehefrau, nach der sie bei Erreichen des 65.
Lebensjahres eine
Rente
in Höhe von 1.771,21

h-ne Versorgungsausgleich) beziehen
wird,
begründet eine Unbilligkeit des
[X.]s
nicht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber nach Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich noch über eine Rente in Höhe von 1.112,48

. Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im [X.]punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der [X.] über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist ([X.] vom 5.
November 2008

XII
ZB 53/06

FamRZ 2009, 303
Rn.
36; vom 25.
April 2007

XII
ZB 206/06

FamRZ 2007, 1084 Rn.
31;
vom 23.
Februar 2005

[X.] 198/01

FamRZ 2005, 696, 699;
vom 29.
März 2006 -
[X.] 2/02

FamRZ 2006, 769, 771;
vom 2.
Oktober 1996

[X.] 96/93

FamRZ 1996, 1540, 1541
und vom 29.
April 1981

IVb
ZB 813/80

FamRZ 1981, 756, 757; MünchKommBGB/[X.] 5.
Auflage
§
1587
c Rn.
19; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht
4.
Auflage
§
1587
c Rn.
30).
Das
ist hier nicht ersichtlich.
Bei bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 832,19

sicher da-von ausgegangen werden, dass die Ehefrau ausreichend für das Alter abgesi-chert ist.
21
22
-
10
-
Da
der reguläre Beginn des [X.] vom Ende der Ehezeit noch (mindestens) 23 Jahre entfernt ist, kann die Prognose
des Versorgungs-trägers, die Ehefrau
habe voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21

nicht zugrunde gelegt werden.
Denn in [X.] können sich noch erhebliche Änderungen ergeben. So kann die [X.] ebenfalls berufsunfähig werden oder aus sonstigen Gründen ihre [X.] aufgeben (müssen). Es erscheint deshalb nicht
ausgeschlossen, dass sie zu den bereits erworbenen 832,19

mehr
Anwartschaften [X.] erwerben und dann auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen sein wird.
Zwar sind in die für die Frage der Unbilligkeit erforderliche Gesamtabwä-gung sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind ([X.]sbeschluss [X.], 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542; [X.]/[X.] 5.
Auflage
§
1587
c Rn.
10). Hierzu sind nicht nur die bis zum Ehezeitende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfindende Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen ([X.]sbeschluss vom 2.
Oktober 1996

XII
ZB 96/93

FamRZ 1996, 1540, 1542). Soweit es sich um Umstände handelt, deren weitere künftige Entwicklung über den [X.]punkt der letzten Tat-sacheninstanz im Erstverfahren hinausreicht, muss das Gericht eine Prognose treffen. Dabei kann sich die künftige Entwicklung jedoch nur auf die Bewertung auswirken, wenn sie im [X.]punkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur mög-lich erscheint, sondern

zumindest annähernd

sicher zu erwarten ist ([X.]s-beschlüsse vom 2.
Oktober 1996

[X.] 96/93

FamRZ 1996, 1540, 1542;
vom 28.
September 1994

[X.] 166/90

FamRZ 1995, 29,
30
und vom 24.
Mai 1989

[X.]/88

FamRZ 1989, 1163, 1165). Eine
Anwendung des §
1587c Nr.
1 BGB
darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt wer-den, dass die Korrektur von Härten für den [X.] in eine Be-23
24
-
11
-
nachteiligung des [X.]n umschlagen kann ([X.]sbeschluss vom 14.
Februar 2007

[X.] 68/03

FamRZ 2007, 627, 629). Die erforderli-che Prognosesicherheit ist grundsätzlich
erst dann gegeben, wenn beide Ehe-gatten aus den auszugleichenden [X.] bereits ihre Versorgungen bezie-hen ([X.]sbeschluss vom 14.
Februar 2007

[X.] 68/03

FamRZ 2007, 627, 629) oder aus anderen Gründen keine abweichende Entwicklung mehr möglich ist.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass
aus der Ungewissheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsab-wägung zu ihren Lasten hergeleitet werden
kann
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9.
Mai 1990

[X.] 58/89

FamRZ 1990, 1341, 1342
und vom 13.
Januar 1999

[X.]8/95

FamRZ 1999, 499,
500). Es ist gerade Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, durch eine gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten die [X.] Nachteile des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu mildern. Dass der [X.] unter Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, danach insgesamt eine höhere Ver-sorgung erlangen kann als der [X.], ergibt sich aus der unter-schiedlichen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst [X.] eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel (vgl. [X.]sbe-schluss vom 9.
Mai 1990

[X.] 58/89

FamRZ 1990, 1341, 1342). Insofern hat das [X.] zu Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen [X.], dass die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden höheren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau dann auch auf einer wesentlich länge-ren Lebensarbeitszeit beruhen werden. Den
Großteil
der
bis zum Renteneintritt voraussichtlich erlangten Anwartschaften wird die Ehefrau nach dem Ende der Ehezeit erwerben. Dass der Ehemann etwa angesichts seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, auch nur einen ge-ringfügigen Verdienst zu erwirtschaften
und diesen in eine zusätzliche [X.]
-
12
-
versorgung zu investieren, ist nicht festgestellt. Auch könnte er von seinem der-zeitigen Einkommen von 1.539,87

zusätzliche Vorsorge für die [X.] nach dem Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreiben.
Dose

[X.]

Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2008 -
4 F 400/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.09.2008 -
11 UF 275/08 -

Meta

XII ZB 172/08

24.04.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. XII ZB 172/08 (REWIS RS 2013, 6299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6299

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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