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Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten und Erwartung höherer Altersbezüge des Ausgleichsberechtigten auf Grund längerer Lebensarbeitszeit
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2. [X.]: 2.000 €
I.
Die Parteien streiten um die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs.
Die am 12. August 1964 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 2. März 1961 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) s[X.]hlossen am 24. Februar 1984 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame (1993 und 1994 geborene) Kinder hervor. Der S[X.]heidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Januar 2007 zugestellt. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Parteien mit Verbundurteil vom 7. April 2008 ges[X.]hieden und den Versorgungsausglei[X.]h dur[X.]hgeführt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Februar 1984 bis 31. Dezember 2006, § 1587 Abs. 2 BGB aF) Versorgungsanwarts[X.]haften erworben. Der Ehemann hat als Berufssoldat bei der Wehrberei[X.]hsverwaltung West Ansprü[X.]he auf Ruhegehalt in Höhe von monatli[X.]h 917,55 € erworben. Sein insgesamt seit seinem Dienstantritt am 1. Oktober 1981 erworbener Anspru[X.]h auf Ruhegehalt beläuft si[X.]h auf monatli[X.]h 1.112,48 €. Der Ehemann wurde während der Ehezeit im August 1999 im Alter von 38 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Wäre er ni[X.]ht aus dem Dienst ausges[X.]hieden, hätte er - ausgehend von seiner besonderen Altersgrenze mit Vollendung des 54. Lebensjahres - in der Ehezeit Anwarts[X.]haften in Höhe von 1.213,03 € erworben.
Der Ehemann bezieht ferner Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung bei der [X.], die bereits zum Ende der Ehezeit in Höhe von monatli[X.]h 427,39 € geleistet wurde; die Laufzeit ist bis 1. November 2020 begrenzt. Seit seiner Pensionierung ist der Ehemann in erhebli[X.]hem Umfang ehrenamtli[X.]h tätig, was mit teilweise monatelangen Auslandsaufenthalten verbunden ist.
Die Ehefrau hat als Sozialversi[X.]herungsfa[X.]hangestellte eine Anwarts[X.]haft auf Ruhegehalt na[X.]h den Bestimmungen der Dienstordnung für die Angestellten der landwirts[X.]haftli[X.]hen Alterskasse [X.], [X.] und [X.] in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 832,19 € monatli[X.]h erworben. Bei regulärem Renteneintritt mit Errei[X.]hen der Altersgrenze im August 2029 hat sie voraussi[X.]htli[X.]h ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatli[X.]h zu erwarten.
Das Amtsgeri[X.]ht hat den Versorgungsausglei[X.]h dur[X.]hgeführt und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrberei[X.]hsverwaltung West Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von 42,68 € im Wege des [X.] und in Höhe von weiteren 49 € im Wege des erweiterten Splittings insgesamt 91,68 € auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] begründet. Im Übrigen hat es den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h vorbehalten.
Das [X.] hat die Bes[X.]hwerde des Ehemannes zurü[X.]kgewiesen. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Versorgungsausglei[X.]h wegen grober Unbilligkeit auszus[X.]hließen.
II.
Die zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat keinen Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 [X.] no[X.]h das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensre[X.]ht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = [X.], 357 Rn. 7). Na[X.]h § 48 [X.] findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Re[X.]ht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 no[X.]h dana[X.]h abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen ni[X.]ht angeordnet war.
1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.]s ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das [X.] hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde im Tenor des Bes[X.]hlusses uneinges[X.]hränkt zugelassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Das [X.] hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
§ 1587 [X.] führe im vorliegenden Fall ni[X.]ht zu einer Herabsetzung oder zum Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs. Der vorzeitige Ruhestand des Ehemannes aufgrund seiner Dienstunfähigkeit begründe für si[X.]h allein no[X.]h keine grobe Unbilligkeit. Wäre der Ehemann ni[X.]ht vor Ende der Ehezeit dienstunfähig geworden, hätte er no[X.]h höhere Anwarts[X.]haften erworben, so dass der Ehefrau sogar ein höherer Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zugestanden hätte.
Ein Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs sei erst gere[X.]htfertigt, wenn seine Dur[X.]hführung eine Erhöhung der bereits ausrei[X.]henden Versorgung des Bere[X.]htigten zur Folge hätte und dem Verpfli[X.]hteten Anre[X.]hte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen sei. Der Versorgungsausglei[X.]h dürfe zwar ni[X.]ht zu einem erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Unglei[X.]hgewi[X.]ht führen, unterhaltsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Selbstbehaltsgrenzen würden jedo[X.]h ni[X.]ht gelten. Eine Bedürftigkeit des Verpfli[X.]hteten, die dur[X.]h die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs verursa[X.]ht werde, könne allenfalls dann relevant werden, wenn der Bere[X.]htigte bereits unter Berü[X.]ksi[X.]htigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwarts[X.]haften oder sonstigen Vermögens über eine ausrei[X.]hende Altersversorgung verfüge. Das sei hier ni[X.]ht der Fall, da die Ehefrau bis zum Ende der Ehezeit nur Anwarts[X.]haften in Höhe von 832,19 € monatli[X.]h erworben habe. Der Ehemann beziehe demgegenüber zum einen no[X.]h die private Berufsunfähigkeitsrente und müsse zum anderen mit einer Kürzung seiner Bezüge erst re[X.]hnen, wenn die Ehefrau in den Ruhestand trete.
Der - ohnehin nur deklaratoris[X.]he - Vorbehalt des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs werde si[X.]h nur auswirken, falls die Ehefrau vor Vollendung des 63. Lebensjahrs in den Ruhestand treten sollte. Denn dana[X.]h werde der Ehemann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversi[X.]herung mehr erhalten, so dass die Voraussetzungen des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht vorlägen. Falls die Ehefrau erst mit Errei[X.]hen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand ginge, stünde ihr zwar eine erhebli[X.]h bessere Altersversorgung zu als dem Ehemann. Dies wäre aber Folge einer wesentli[X.]h längeren Berufstätigkeit, was bei der Billigkeitsabwägung ebenfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei. Die voraussi[X.]htli[X.]he Lebensarbeitszeit der Ehefrau könne indessen ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her prognostiziert werden. Es könne ni[X.]ht festgestellt werden, dass bei Beginn der Versorgungsbedürftigkeit der Ehefrau tatsä[X.]hli[X.]h ein grobes Unglei[X.]hgewi[X.]ht in der Versorgung der Parteien bestehe.
3. Die Ausführungen des [X.]s halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.
a) Ein Versorgungsausglei[X.]h findet gemäß § 1587 [X.] nur insoweit ni[X.]ht statt, als die Inanspru[X.]hnahme des Verpfli[X.]hteten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der S[X.]heidung, grob unbillig wäre (Senatsbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 Rn. 34; vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 30 und vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein s[X.]hematis[X.]he Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausglei[X.]hs, eine dauerhaft glei[X.]hmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanre[X.]hten zu gewährleisten, in unerträgli[X.]her Weise widerspre[X.]hen würde (Senatsbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 Rn. 34; vom 17. Januar 2007 - [X.] 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 27 und vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dabei verbietet si[X.]h eine s[X.]hematis[X.]he Betra[X.]htungsweise; vielmehr muss si[X.]h die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahme[X.]harakters von § 1587 [X.] im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirts[X.]haftli[X.]hen, [X.] und persönli[X.]hen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 Rn. 34; vom 11. September 2007 - [X.] 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11 und vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Die Inanspru[X.]hnahme desjenigen, der die werthöheren Anwarts[X.]haften erworben hat, re[X.]htfertigt si[X.]h dur[X.]h die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft, die (au[X.]h) eine Versorgungsgemeins[X.]haft ist (Senatsbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 Rn. 35; vom 11. September 2007 - [X.] 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 12 und vom 19. Mai 2004 - [X.] 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182). Da § 1587[X.] eine anspru[X.]hsbegrenzende Norm ist, muss der [X.], der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausglei[X.]hs begründen will, hierfür na[X.]h allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen geltend ma[X.]hen und bei ihrer Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit die Na[X.]hteile tragen (Senatsbes[X.]hluss vom 9. Mai 1990 - [X.] 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; [X.]/[X.]/[X.] Ehere[X.]ht 4. Auflage § 1587 [X.] Rn. 6).
b) Ob und in wel[X.]hem Umfang die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs na[X.]h § 1587 [X.] grob unbillig ers[X.]heint, unterliegt tatri[X.]hterli[X.]her Beurteilung, die vom Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentli[X.]hen Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszwe[X.]k entspre[X.]henden Weise ausgeübt wurde (Senatsbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 Rn. 33; vom 11. September 2007 - [X.] 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11; vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 29; vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Gemessen daran ist die Abwägung des [X.]s ni[X.]ht zu beanstanden.
aa) Eine grobe Unbilligkeit ergibt si[X.]h hier ni[X.]ht daraus, dass der Ehemann aufgrund seiner Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höheren Ehezeitanteil erworben hat als es bei einer fiktiven Ho[X.]hre[X.]hnung auf seine Altersgrenze der Fall wäre. Der ges[X.]hiedene Ehegatte soll zwar ni[X.]ht aus einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall ni[X.]ht benötigt (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 13. Januar 1999 - [X.] 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - [X.] 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; [X.]/[X.]/[X.] Ehere[X.]ht 4. Auflage § 1587 [X.] Rn. 12). Allerdings hätte der Ehemann bei Fortbestehen seiner Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Ehezeit na[X.]h den Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts sogar no[X.]h höhere Anwarts[X.]haften erworben.
bb) Der Versorgungsausglei[X.]h wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h unbillig, dass der Ehemann na[X.]h Wegfall seiner privaten Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung im November 2020 infolge des Versorgungsausglei[X.]hs beim Bezug einer Versorgung dur[X.]h die Ehefrau im ungünstigsten Fall den unterhaltsre[X.]htli[X.]hen Selbstbehalt unters[X.]hreiten wird. Der Versorgungsausglei[X.]h hat zwar das Ziel, zu einer ausgewogenen [X.] Si[X.]herung der Ehegatten zu führen, und darf ni[X.]ht ein erhebli[X.]hes wirts[X.]haftli[X.]hes Unglei[X.]hgewi[X.]ht bewirken; unterhaltsre[X.]htli[X.]he Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausglei[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 17. Januar 2007 - [X.] 168/01 - FamRZ 2007, 997 Rn. 28).
[X.][X.]) Der Versorgungsausglei[X.]h verfehlt seinen Zwe[X.]k im Regelfall au[X.]h ni[X.]ht, wenn der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte gegenüber dem [X.]n na[X.]h Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs über eine höhere Versorgung verfügt (Senatsbes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - [X.] 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 21. Dezember 1994 - [X.] 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom 9. Mai 1990 - [X.] 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; Mün[X.]hKommBGB/[X.] 5. Auflage § 1587[X.] Rn. 25). Ein erhebli[X.]hes Unglei[X.]hgewi[X.]ht ist jedenfalls ni[X.]ht erkennbar. Die Ehefrau wird na[X.]h Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs über eine Anwarts[X.]haft in Höhe von 923,87 € verfügen und der Ehemann über eine sol[X.]he von 825,87 € betreffend die Anwarts[X.]haft auf Ruhegehalt na[X.]h dem Soldatenversorgungsgesetz, dies jedo[X.]h - zumindest bis 1. November 2020 - zuzügli[X.]h der Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung.
dd) Au[X.]h die Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau, na[X.]h der sie bei Errei[X.]hen des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 1.771,21 € (ohne Versorgungsausglei[X.]h) beziehen wird, begründet eine Unbilligkeit des Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber na[X.]h Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung ledigli[X.]h no[X.]h über eine Rente in Höhe von 1.112,48 € verfügen wird. Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im [X.]punkt der Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h klar abzusehen ist, dass der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte über eine im Verhältnis zum Ausglei[X.]hsverpfli[X.]hteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesi[X.]hert ist, während der Ausglei[X.]hsverpfli[X.]htete auf die von ihm ehezeitli[X.]h erworbenen Anre[X.]hte zur Si[X.]herung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - [X.], 303 Rn. 36; vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - [X.] 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771; vom 2. Oktober 1996 - [X.] 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1541 und vom 29. April 1981 - [X.] 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; Mün[X.]hKommBGB/[X.] 5. Auflage § 1587 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.] Ehere[X.]ht 4. Auflage § 1587 [X.] Rn. 30).
Das ist hier ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Bei bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Rentenanwarts[X.]haften der Ehefrau in Höhe von 832,19 € kann ni[X.]ht si[X.]her davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ausrei[X.]hend für das Alter abgesi[X.]hert ist.
Da der reguläre Beginn des [X.] vom Ende der Ehezeit no[X.]h (mindestens) 23 Jahre entfernt ist, kann die Prognose des Versorgungsträgers, die Ehefrau habe voraussi[X.]htli[X.]h ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatli[X.]h zu erwarten, ni[X.]ht zugrunde gelegt werden. Denn in dieser [X.] können si[X.]h no[X.]h erhebli[X.]he Änderungen ergeben. So kann die Ehefrau ebenfalls berufsunfähig werden oder aus sonstigen Gründen ihre Arbeitsstelle aufgeben (müssen). Es ers[X.]heint deshalb ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass sie zu den bereits erworbenen 832,19 € ni[X.]ht wesentli[X.]h mehr Anwarts[X.]haften dazu erwerben und dann auf den Versorgungsausglei[X.]h dringend angewiesen sein wird.
Zwar sind in die für die Frage der Unbilligkeit erforderli[X.]he Gesamtabwägung sämtli[X.]he Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirts[X.]haftli[X.]hen Stand von Bedeutung sind (Senatsbes[X.]hluss [X.], 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542; Mün[X.]hKommBGB/[X.] 5. Auflage § 1587 [X.] Rn. 10). Hierzu sind ni[X.]ht nur die bis zum Ehezeitende eingetretenen Umstände, sondern au[X.]h dana[X.]h stattfindende Entwi[X.]klungen mit in Betra[X.]ht zu ziehen (Senatsbes[X.]hluss vom 2. Oktober 1996 - [X.] 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Soweit es si[X.]h um Umstände handelt, deren weitere künftige Entwi[X.]klung über den [X.]punkt der letzten Tatsa[X.]heninstanz im Erstverfahren hinausrei[X.]ht, muss das Geri[X.]ht eine Prognose treffen. Dabei kann si[X.]h die künftige Entwi[X.]klung jedo[X.]h nur auf die Bewertung auswirken, wenn sie im [X.]punkt der tatri[X.]hterli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht nur mögli[X.]h ers[X.]heint, sondern - zumindest annähernd - si[X.]her zu erwarten ist (Senatsbes[X.]hlüsse vom 2. Oktober 1996 - [X.] 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542; vom 28. September 1994 - [X.] 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 und vom 24. Mai 1989 - [X.] 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165). Eine Anwendung des § 1587[X.] darf ni[X.]ht auf eine derart unsi[X.]here Prognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den [X.]n in eine Bena[X.]hteiligung des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten ums[X.]hlagen kann (Senatsbes[X.]hluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629). Die erforderli[X.]he Prognosesi[X.]herheit ist grundsätzli[X.]h erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszuglei[X.]henden Anre[X.]hten bereits ihre Versorgungen beziehen (Senatsbes[X.]hluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629) oder aus anderen Gründen keine abwei[X.]hende Entwi[X.]klung mehr mögli[X.]h ist.
Der Senat hat bereits ents[X.]hieden, dass aus der Ungewissheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung zu ihren Lasten hergeleitet werden kann (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 9. Mai 1990 - [X.] 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 13. Januar 1999 - [X.] 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500). Es ist gerade Grundgedanke des Versorgungsausglei[X.]hs, dur[X.]h eine glei[X.]hmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanre[X.]hten die [X.] Na[X.]hteile des ni[X.]ht erwerbstätigen Ehegatten zu mildern. Dass der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte unter Entwi[X.]klungen, wie sie hier mögli[X.]h sind, dana[X.]h insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der [X.], ergibt si[X.]h aus der unters[X.]hiedli[X.]hen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Beri[X.]htigung unter Anwendung der Härteklausel (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 9. Mai 1990 - [X.] 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Insofern hat das [X.] zu Re[X.]ht in die Billigkeitsabwägung einfließen lassen, dass die bei Errei[X.]hen der Regelaltersgrenze zu erwartenden höheren Versorgungsanwarts[X.]haften der Ehefrau dann au[X.]h auf einer wesentli[X.]h längeren Lebensarbeitszeit beruhen werden. Den Großteil der bis zum Renteneintritt voraussi[X.]htli[X.]h erlangten Anwarts[X.]haften wird die Ehefrau na[X.]h dem Ende der Ehezeit erwerben. Dass der Ehemann etwa angesi[X.]hts seiner umfangrei[X.]hen ehrenamtli[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht mehr in der Lage sein wird, au[X.]h nur einen geringfügigen Verdienst zu erwirts[X.]haften und diesen in eine zusätzli[X.]he Altersversorgung zu investieren, ist ni[X.]ht festgestellt. Au[X.]h könnte er von seinem derzeitigen Einkommen von 1.539,87 € zusätzli[X.]he Vorsorge für die [X.] na[X.]h dem Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversi[X.]herung betreiben.
Dose Weber-Mone[X.]ke S[X.]hilling
[X.]
Meta
24.04.2013
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Koblenz, 2. September 2008, Az: 11 UF 275/08, Beschluss
§ 1587c Nr 1 BGB vom 02.01.2002
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. XII ZB 172/08 (REWIS RS 2013, 6296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6296
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 172/08 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 23/08 (Bundesgerichtshof)
Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach dem Ehezeitende; Berücksichtigung nachträglicher …
XII ZB 649/11 (Bundesgerichtshof)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen Sozialversicherung; grobe Unbilligkeit bei langer Trennungszeit
XII ZB 206/06 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 53/06 (Bundesgerichtshof)
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