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PDF anzeigen[X.] ZR 127/00vom19. November 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Der Tenor des Urteils vom 30. Oktober 2001 wird gemäß § 319ZPO wie folgt berichtigt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2000 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.[X.][X.][X.][X.]Pauge
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19.11.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. VI ZR 127/00 (REWIS RS 2001, 571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 571
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