Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. XII ZB 656/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17061

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116BXIIZB656.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 656/14
Verkündet am:

27. Januar 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1566; [X.] §§ 5 Abs. 1, 44, 45; FamFG § 128
a)
Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Schei-dung abrückt.
b)
Zur Abgrenzung von [X.] aus einem Arbeitsverhältnis mit [X.] auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im [X.] an Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993

XII
ZB
69/89

FamRZ 1994, 232).
[X.], Beschluss vom 27. Januar 2016 -
XII ZB 656/14 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
November 2015
durch
den
Vorsitzenden
[X.]
Dose, die [X.]in [X.]-Monecke
und [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die [X.]rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 21.
November 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerden
beider Ehegatten wird der [X.] Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Dortmund vom 5.
Februar 2014 betreffend den Ausgleich der Versorgung des Antragstellers bei der
weiteren Beteiligten zu
4 ([X.]) abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten haben am 17.
Dezember 1982 die Ehe geschlossen. Mit einem am 13.
Januar 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller (Ehemann) 1
-
3
-
die Scheidung
beantragt und ausgeführt, die Ehe sei gescheitert. Mit einem am 26.
Januar 2005 zugestellten Schriftsatz
hat die Antragsgegnerin (Ehefrau) ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt, weil die
Ehegatten bereits seit dem 13.
Januar 2003 getrennt lebten und die Ehe gescheitert sei.
Der Ehemann hat seinen Scheidungsantrag später zurückgenommen.
Während der Ehezeit (1.
Dezember 1982 bis 31.
Dezember 2004; §
3 Abs.
1 [X.]) erwarb
der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung in Höhe von 3,1188 Entgeltpunkten
mit einem Ausgleichswert von 1,5594 Entgeltpunkten, darüber hinaus ein Anrecht bei dem [X.] (Beteiligte zu
1) mit einem Ausgleichswert von 1

onatlich. Ferner bestand
zum [X.] ein betriebliches Anrecht
aus einer Direktzusage
bei der [X.]
(Beteiligte zu
4). Die Beteiligte zu
4 hat den Kapitalwert als Barwert der von ihr zugesagten Versorgung zum [X.] mit 1.193.077

angege-ben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen
Ausgleichswert von
595.331

vorgeschlagen.
Aus den genannten [X.] bezieht der 1937 geborene Ehemann seit dem 1.
April 2002 eine Altersversorgung.
Wegen des laufenden [X.] hat die Beteiligte zu
4 den zunächst mitgeteilten Barwert neu auf den
Stichtag 31.
Dezember 2013
berechnet
und nunmehr
mit 1.120.031

angegeben sowie unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen
Ausgleichswert von nur
noch
558.668

vorgeschlagen.
Die Ehefrau hat als Landesbeamtin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.056,15

Da die Vorschriften des Landes eine [X.] dieses Anrechts nicht vorsehen, hat der Versorgungsträger die [X.] mit einem Ausgleichswert von monatlich 1.028,07

bei
einem korrespondierenden Kapitalwert von 225.776,27

2
3
4
-
4
-
In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28.
März 2006
hatten die Ehegatten übereinstimmend erklärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt lebten und geschieden werden wollten.
Nachdem der Ehemann seinen Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 26.
März 2013
zu-rückgenommen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung am 24.
Januar 2014
beantragt, den
Scheidungsantrag der Ehefrau zurückzuweisen. Das Familien-gericht hat die Ehe durch Beschluss vom 5.
Februar 2014 geschieden und unter anderem
den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es das
Anrecht des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Das bei der Beteiligten zu
4
bestehende Anrecht hat es
intern
geteilt, indem es zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von "558.668

r-gungsausgleichsordnung [X.]", bezogen auf das [X.], übertra-gen hat. Von einem Ausgleich des bei der Beteiligten zu
1 bestehenden [X.] hat es wegen Geringfügigkeit abgesehen; das
Anrecht der Ehefrau hat es extern geteilt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu
4 den Barwert des bei ihr begründeten Anrechts des Ehemanns auf den Stichtag 30.
Juni 2014 neu [X.] und mit 1.129.021

unter Berücksichtigung von Teilungskosten

einen Ausgleichswert von 563.128

.
Das [X.] hat die gegen den Scheidungsausspruch gerich-tete Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Auf die weitergehenden Be-schwerden beider Ehegatten hat das [X.] den Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei der Beteiligten zu
4 bestehenden Anrechts dahin abgeändert, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht in
Höhe von 563.128

der Versorgungsausgleichsordnung
der [X.], bezogen auf das Ehezeit-ende, zugunsten der Ehefrau übertragen hat.
Mit der zugelassenen Rechtsbe-5
6
7
-
5
-
schwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf interne Teilung des
Anrechts bei der Beteiligten zu
4 mit einem Ausgleichswert von 595.331

s-ten
weiter, während der Ehemann mit seiner Rechtsbeschwerde
die
interne Tei-lung des Anrechts mit einem geringeren Ausgleichswert, und zwar
auf Basis des vom Familiengericht zugrunde gelegten [X.]
von 6
%,
ver-folgt.
Im Wege der [X.]rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann wei-terhin gegen den Scheidungsausspruch.

II.
Auf das Verfahren sind gemäß Art.
111 Abs.
5
FGG-RG die nach Inkraft-treten des [X.] geltenden Vorschriften anzuwenden, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 5.
Februar 2014
und somit nach dem 31.
August 2010 ergangen ist.
1. Die
[X.]rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er sich gegen den Scheidungsausspruch wendet, ist zulässig, aber nicht begründet.
a)
Gegen die Zulässigkeit der gemäß §
73 FamFG
statthaften [X.]-rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wurde dem [X.] die Anschließung hinsichtlich des Beschlusses
im Übrigen ermöglicht. Wenn eine
Verbundentscheidung
nur hinsichtlich der Entscheidung in einer [X.]
angefochten wird, ist der [X.] nach §
145 Abs.
1
FamFG nicht auf eine Anschließung im Rahmen dieser [X.] beschränkt. Er
kann vielmehr mit dem [X.]rechtsmittel auch den [X.] angreifen (vgl. zum früheren Recht Senatsurteil vom 6.
Oktober 1982 8
9
10
-
6
-

IVb
ZR
729/80

FamRZ 1982, 1203, 1204
und [X.] Beschluss vom 5.
De-zember 1979

IV
ZR
75/79

FamRZ 1980, 233 mwN).
b)
Das [X.] hat die auf vermeintliche Verfahrensfehler ge-stützte Beschwerde des Ehemanns gegen den Scheidungsausspruch jedoch zu Recht zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung der [X.]rechtsbeschwerde
bedurfte es keiner erneuten Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren, nachdem der Ehemann seinen eigenen Scheidungsantrag zurückgenommen und auf Zu-rückweisung des Scheidungsantrags der Ehefrau angetragen hatte.
Gemäß §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG i.V.m.
§
128 Abs.
1 ZPO hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Gemäß §
128 Abs.
1 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Durch die Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstper-sönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Ein-druck von den Ehegatten vermittelt
werden
([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
128 Rn.
5).
Im vorliegenden Fall hat eine Anhörung der Ehefrau vor dem Familienge-richt am 28.
März 2006 stattgefunden, bei der sie,
wie auch der Ehemann,
ihren Scheidungswunsch
geäußert und zum Getrenntleben vorgetragen
hat. Zwar ist der Ehemann von seinem in dem Termin geäußerten Scheidungsverlangen
später abgerückt.
Das begründete jedoch keine Notwendigkeit, die Ehefrau [X.] erneut anzuhören. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Ehefrau von ih-rem Scheidungsverlangen
abgerückt sein könnte, ergeben sich nicht, zumal sie in einer privatschriftlich verfassten Mitteilung an das Gericht
ausdrücklich an ihrem Scheidungsverlangen
festgehalten hat.
11
12
13
14
-
7
-
Durch das [X.] von seinem Scheidungsverlangen ergab sich auch kein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch erneute Anhörung der Ehefrau bedurfte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus §
1566 Abs.
2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt le-ben.
Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt,
da zwischen den Ehegatten nach wie vor Einigkeit über den Trennungszeitpunkt am 13.
Januar 2003
besteht.
[X.] gemäß
§
1568 BGB, zu denen die Ehefrau hätte angehört werden müssen, sind nicht ersichtlich.
Auch erforderte die noch [X.] Verbundsache Versorgungsausgleich keine weitere Aufklärung durch persönliche Anhörung
der Ehefrau. Von ihrer erneuten persönlichen Anhörung konnte daher insgesamt abgesehen werden.
2. Die Rechtsbeschwerden
beider Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind hingegen begründet.
a)
Das [X.] hat seine Entscheidung insoweit wie folgt [X.]:
Zwar habe das
vom
Ehemann bis zum [X.] in der betriebli-chen Altersversorgung erworbene Anrecht einen Ehezeitanteil von 1.193.077

dem nach dem Halbteilungsgrundsatz
ein Ausgleichswert von 595.331

t-spreche. Der laufende Bezug von Rentenleistungen zwischen dem Ende der Ehezeit und dem [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] verringere jedoch den Kapitalwert der Versorgung, den
der Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleichswert angegeben habe. Dies stelle eine
rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und gemäß
§
5 Abs.
2
[X.]
zu berücksichtigen sei, weil sie bereits in der Ehezeit angelegt ge-wesen sei.
Daher sei im Falle eines laufenden [X.] grundsätzlich der zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-15
16
17
-
8
-
gleich noch vorhandene Kapitalwert für den Versorgungsausgleich zugrunde
zu
legen und zu teilen, denn es könne nur das geteilt werden, was tatsächlich noch vorhanden sei.
Zu berücksichtigen seien dabei allerdings auch zwischen dem [X.] und dem [X.]punkt der Rechtskraft eingetretene Werterhöhungen, die darauf zurückzuführen seien, dass der zugrunde gelegte Abzinsungszins-satz (Rechnungszins) von ursprünglich 6
% zum [X.] auf 4,76
% zum neuen Stichtag am 30.
Juni 2014

zeitnah zur Entscheidung des Oberlandes-gerichts

abgesunken sei. Zwar sei ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des [X.] grundsätzlich nicht nach §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen. [X.] sich jedoch der Wert des Ehezeitanteils aufgrund laufender Rentenzahlungen, führe die gegenläufige Entwicklung, verursacht durch die Verringerung des [X.], nicht zu einem absoluten Wert-zuwachs des Ehezeitanteils, sondern lediglich dazu, dass der durch die [X.] eingetretene nacheheliche Wertverlust teilweise wieder [X.] werde und damit geringer ausfalle.
b)
Dies hält
einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Das [X.] hat bereits keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welcher Art das auszugleichende Anrecht ist. Hiervon hängt jedoch ab, ob die Beteiligte zu
4 zu Recht einen Kapitalwert als Ausgleichswert angegeben hat.
aa) Gemäß §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines [X.] oder eines Kapitalwerts. Ist einem
Beschäftigten ein end-gehaltsbezogenes
Ruhegehalt
zugesagt, ist der Rentenbetrag die maßgebliche 18
19
20
-
9
-
Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich
und zugleich
der Teilungsgegen-stand
für die interne Teilung.
Zwar räumt das Gesetz dem Versorgungsträger eines
Anrechts
im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Wahlrecht ein, wonach entweder der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach §
2 BetrAVG
oder der Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 BetrAVG
maßgeblich ist (§
45 Abs.
1 [X.]).
Die Vorschrift des §
45 [X.] kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn dem Aus-gleichspflichtigen
eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen [X.] worden ist. Auf eine solche sind nämlich
die Sondervorschriften für An-rechte aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis anzuwenden (§
44 Abs.
1 Nr.
2 [X.]).
Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung
zugesagt, die sowohl
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als
auch die Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung
erfüllt, so ist das Anrecht nach dem gegenüber §
45 [X.] spezielleren §
44 [X.]
zu bewerten ([X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
250; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
225; [X.]/[X.]/[X.] Familien-recht 6.
Aufl. §
44 [X.] Rn.
11;
Erman/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
44 [X.]
Rn.
6;
sowie vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993

XII
ZB
69/89

FamRZ
1994, 232
f.).
Dem [X.] steht es dann nicht frei, den Wert des Anrechts nach einem Kapitalwert zu bemessen, sondern er hat den Ehezeitanteil [X.] nach der für das Ver-sorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, hier also dem Rentenbetrag, zu berechnen.
bb) Bereits mit ihrer Versorgungsauskunft vom 11.
Januar 2006 hat die Beteiligte zu
4 mitgeteilt, dass dem Ehemann mit Eintritt in die damalige West-21
22
23
-
10
-
deutsche [X.] (im Folgenden: [X.]) eine "Zusage auf Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und [X.] in [X.] (Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG)"
erteilt worden sei, wobei das zugesagte Ruhegehalt abweichend von den Vorschriften des [X.] (ruhegehaltsfähige Bezüge) betrage
und Leis-tungen der gesetzlichen Rentenversicherung
aus der [X.] vor der Betriebszu-gehörigkeit bei der Beteiligten zu
4 anzurechnen seien. In einer
weiteren [X.] vom 12.
Juni 2006 hat die Beteiligte zu
4 mitgeteilt, dass die Versorgungs-leistung
in der Leistungsphase gemäß den linearen Erhöhungen der
Beamten-versorgung ansteige.
Wie der Senat

auch bereits für die frühere [X.]

entschieden hat, können die von den Landesbanken erteilten
Versorgungszusagen die Voraus-setzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-sätzen
erfüllen
(Senatsbeschlüsse
vom 27.
Oktober 1993

XII
ZB
69/89

FamRZ
1994, 232
f.; vom 16.
September 1998

XII
ZB
232/94

NJWE-FER 1999, 25
und vom 20.
Juli 2011

XII
ZB
463/10

FamRZ 2011, 1558
Rn.
8
ff.). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass
auch dem Ehemann eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesagt worden ist, liegt darin, dass er während der Dauer seiner
Betriebszugehörigkeit bei der Beteilig-ten zu
4 offensichtlich von der
gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht
frei war (§
5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 SGB
VI; vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 1993

XII
ZB
69/89

FamRZ 1994, 232,
233; MünchKommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
44 [X.] Rn.
10; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
223).
c) Es bedarf daher näherer Aufklärung
anhand der konkreten [X.] aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1991, ob die dem Ehemann zugesagte Versorgung die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamten-24
25
-
11
-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in allen Punkten erfüllt. Ist das der Fall, bedarf es der Einholung einer neuen Versorgungsauskunft unter Zugrun-delegung des [X.] als maßgeblicher Bezugsgröße. Auf die [X.] käme es dann nicht an. Da der Senat wegen der noch erforderli-chen Aufklärung nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache insoweit an das [X.] zurückzuverweisen.
Im Rahmen der erneuten Befassung durch das [X.] wird außerdem
die Angemessenheit der von der Beteiligten zu
4 beanspruchten Teilungskosten
in Höhe von 2.695

zu überprüfen sein (vgl. Senatsbe-
schlüsse
vom 18.
März 2015

XII
ZB
74/12

FamRZ 2015, 913
Rn.
11
ff. und vom 25.
März 2015

XII
ZB
156/12

FamRZ 2015, 916
Rn.
8
ff.).

Dose

[X.]-Monecke

[X.]

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2014 -
111 F 6520/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 -
6 UF 30/14 -

26

Meta

XII ZB 656/14

27.01.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. XII ZB 656/14 (REWIS RS 2016, 17061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17061

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 696/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VI R 29/18

Zitiert

XII ZB 656/14

6 UF 30/14

Zitieren mit Quelle:
x

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