LG Kiel, Beschluss vom 15.02.2013, Az. 10 S 56/12

10. Zivilkammer | REWIS RS 2013, 8159

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Duldung und Zutrittsgewährung zur Unterbrechung der Gasversorgung


Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.446 [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die Kosten des Rechtsstreits waren, nachdem die Parteien diesen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Wäre der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden, wäre der Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand aller Voraussicht nach – unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidung des Amtsgerichts – stattzugeben gewesen.

2

Die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zutrittsgewährung zu dem [X.] in der [X.] und auf Duldung der Versorgungsunterbrechung lagen nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses vor:

3

Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] insoweit vorausgesetzte Sperrandrohung, die mit mehreren vorprozessualen Schreiben der Klägerin erfolgt war, deren Zugang die Beklagte bestritten hat, hat die Klägerin im Prozess wiederholt.

4

Soweit die Beklagte (auch) den Zugang der Sperrankündigung, die mit Schreiben der Klägerin vom 06.06.2011 erfolgt war, bestritten hat, schließt dies den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht aus. Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die in § 19 Abs. 3 [X.] vorgesehene Ankündigung des Beginns der Unterbrechung der Grundversorgung, die drei Werktage im Voraus zu erfolgen hat, keine gesonderte Voraussetzung des Anspruchs auf Zutrittsgewährung und Versorgungsunterbrechung (so auch [X.], Urteil vom [X.], 14 [X.] 1790/09, zitiert nach Juris, Rn. 9 f.). Die Sperrankündigung soll den Kunden in die Lage versetzen, sich auf die Versorgungsunterbrechung einzustellen und Vorsorge zu treffen, um weitergehende Schäden zu vermeiden. Soweit die Ankündigungsfrist nicht eingehalten wird und die Möglichkeit der Vermeidung solcher Schäden deshalb beeinträchtigt ist, begründet dies eine Schadensersatzverpflichtung des Versorgungsunternehmens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei versäumter Sperrankündigung schon kein Anspruch auf Versorgungsunterbrechung besteht. Die Regelung in § 19 Abs. 3 [X.] geht zurück auf eine Empfehlung des Wirtschafts- und des Agrarausschusses des Bundesrates zu dem Verordnungsentwurf, in der es – wie bereits im angefochtenen Urteil zitiert – heißt: „Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Grundversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen, damit dieser sich darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet. Die Ankündigung kann im Fall des Absatzes 2 erfolgen, sobald die mit der Androhung der Unterbrechung verbundene Frist, z.B. durch Mahnschreiben, abgelaufen ist“ ([X.] 306/1/06). Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer die Vorstellung des Verordnungsgebers, dass die Voraussetzungen der Unterbrechung in den Absätzen 1 und 2 des § 19 [X.] bereits geregelt sind. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Grundversorgung nach den Absätzen 1 und 2“; die unterstrichene Passage wäre anderenfalls überflüssig.

5

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts läuft die Regelung des § 19 Abs. 3 [X.] auch keineswegs leer, wenn sie – wie es der Auffassung der Kammer entspricht – nicht als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der Unterbrechung verstanden wird. Denn das Versorgungsunternehmen bleibt einerseits gleichwohl zur Ankündigung verpflichtet und der Verstoß gegen diese Verpflichtung ist andererseits im Hinblick auf Schadensersatzansprüche auch hinreichend sanktioniert, um deren Einhaltung sicherzustellen.

6

Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme von der vorprozessualen Sperrankündigung durch die prozessual gewechselten Schriftsätze nicht ohnehin den Anforderungen des § 19 Abs. 3 [X.] genügen würde, da die Beklagte hierdurch zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit hatte, Schäden durch eine überraschende Versorgungseinstellung zu vermeiden, kann daher dahinstehen.

7

Vor dem Hintergrund des unstreitigen erheblichen Zahlungsrückstandes von zumindest 6.000 [X.] und der durchgeführten Befundprüfung des [X.]s sind auch keine berechtigten Einwände der Beklagten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] ersichtlich, die einem Anspruch auf Duldung der Versorgungsunterbrechung entgegenstehen würden.

8

Es fehlt der Klägerin schließlich auch nicht an der Aktivlegitimation hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zutrittsgewährung und Versorgungsunterbrechung. Diese Frage hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.

9

Ob der Grundversorger die Titulierung nicht nur des Anspruchs gegen den Kunden auf Duldung der Unterbrechung der Versorgung, sondern auch daneben auf Duldung der Gewährung des Zutritts durch einen Beauftragten des Netzbetreibers zur technischen Umsetzung dieser Unterbrechung erwirken kann, wird unterschiedlich beurteilt.

10

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das Versorgungsunternehmen könne im eigenen Namen ein Recht auf Zutritt nicht geltend machen, sondern die Geltendmachung könne allenfalls im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft erfolgen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16.04.2012, 4 [X.], zitiert nach Juris, Rn. 14 ff. und 36; [X.], Urteil vom 27.10.2011, 81 [X.] 1215/11, zitiert nach Juris, Rn. 14 ff.).

11

Die Kammer schließt sich demgegenüber der Gegenauffassung an, nach der das Versorgungsunternehmen im eigenen Namen den Kunden als Anschlussnehmer darauf in Anspruch nehmen kann, den Zutritt eines Beauftragten des Netzbetreibers zur Umsetzung der Versorgungsunterbrechung nach §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 [X.] zu dulden (vgl. OLG [X.]elle, Beschluss vom 20.08.2012, 13 W 56/12, zitiert nach Juris, Rn. 7 ff.; [X.], Urteil vom 10.05.2007, 1 [X.]/06, zitiert nach Juris, Rn. 17 f.). Zwar ergibt sich aus §§ 9 und 19 [X.], dass dem Grundversorger zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung – anders als z.B. zur Ablesung der Messeinrichtung – kein Recht auf eigenen Zutritt zusteht. Der Zutritt zum Zwecke der Versorgungsunterbrechung ist vielmehr nur zugunsten des Netzbetreibers geregelt (§§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 [X.]). Gleichwohl ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der [X.] und der [X.] und derjenigen der Verordnungsermächtigung in §§ 24, 18 Abs. 3 39 Abs. 2 [X.], dass mit der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kunde, Grundversorger und Netzbetreiber eine wesentliche Einschränkung der Durchsetzbarkeit der Lieferantenrechte, die ggf. die Versorgungsunterbrechung einschließen, nicht verbunden sein sollte (vgl. im Einzelnen hierzu insbesondere OLG [X.]elle, a.a.[X.], Rn. 18 ff.). Dafür, dass der Grundversorger ein eigenes Recht auf Unterbrechung und Zutritt hat und Letzteres lediglich so ausgestaltet ist, dass er sich eines Beauftragten bedienen muss, spricht auch, dass anderenfalls für die prozessuale Durchsetzung eines Zutrittsgewährungsanspruchs allein die Rechtsposition des Netzbetreibers aus §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 [X.] maßgeblich sein könnte. Die Zutrittsberechtigung des Netzbetreibers besteht gemäß § 24 Abs. 3 [X.] jedoch schon dann, wenn der Grundversorger ihm (lediglich) glaubhaft versichert, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorliegen. Der Schutz der Kundeninteressen ist vor diesem Hintergrund in größerem Umfang gewahrt, wenn der Grundversorger dem Kunden gegenüber den Anspruch auf Zutrittgewährung prozessual aus eigenem Recht geltend macht, weil der Grundversorger in diesem Fall ggf. dessen Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – nicht nur glaubhaft machen, sondern darlegen und beweisen muss.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

10 S 56/12

15.02.2013

LG Kiel 10. Zivilkammer

Beschluss

Sachgebiet: S

Zitier­vorschlag: LG Kiel, Beschluss vom 15.02.2013, Az. 10 S 56/12 (REWIS RS 2013, 8159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8159

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 Kart 801/18 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VIII ZR 326/08 (Bundesgerichtshof)

Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit der Klauseln im Grundversorgungsvertrag bezüglich der Einstellung der Versorgung bei …


8 W 80/07 (Oberlandesgericht Köln)


VIII ZR 95/18 (Bundesgerichtshof)

Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug von Verbrauchern


VIII ZR 326/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.