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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:040620B6STR86.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 86/20
vom
4. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
[X.]:[X.]:BGH:2020:040620B6STR86.20.0
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog,
§ 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2019 wird aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.]
auch zugunsten des [X.] Angeklagten G.
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag als Ge-samtschuldner haften.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels, die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die der
Neben-
und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entstande-nen besonderen Kosten
zu tragen.
Sander
König
Feilcke
von Schmettau
Fritsche
Meta
04.06.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2020, Az. 6 StR 86/20 (REWIS RS 2020, 11557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11557
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