Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2020, Az. 6 StR 86/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11557

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[X.]:[X.]:BGH:2020:040620B6STR86.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 86/20
vom
4. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
[X.]:[X.]:BGH:2020:040620B6STR86.20.0

Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog,
§ 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2019 wird aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.]

auch zugunsten des [X.] Angeklagten G.

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag als Ge-samtschuldner haften.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels, die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die der
Neben-
und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entstande-nen besonderen Kosten
zu tragen.
Sander
König
Feilcke

von Schmettau

Fritsche

Meta

6 StR 86/20

04.06.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2020, Az. 6 StR 86/20 (REWIS RS 2020, 11557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11557

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