Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 3 StR 183/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8892

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Hauptverhandlung in Strafsachen: Voraussetzungen eines Aussetzungsanspruchs des Angeklagten nach richterlichem Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 [X.] erweist sich auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht des [X.] und des [X.] - neue Umstände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass der Angeklagte - nach dem Hinweis des [X.] auf die Möglichkeit eines derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zugelassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des [X.]    S.    abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum Nachteil dieses [X.] strafbar gemacht haben könnte, ein Geschehensablauf, wie ihn das [X.] dann letztlich auch dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.

Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 [X.] zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, [X.], 191; [X.], [X.], 26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 265 Rn. 66; Meyer- Goßner/[X.], [X.], 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu [X.] in NStZ 2004, 395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des [X.] und dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit nicht am [X.], sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der Täterschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person des Schützen zu beurteilen ist.

Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 [X.] hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.

Becker                        Pfister                        Hubert

                Mayer                       Gericke

Meta

3 StR 183/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 27. Januar 2015, Az: 39 Ks 16/14

§ 265 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 3 StR 183/15 (REWIS RS 2015, 8892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 183/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 27/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 27/18 (Bundesgerichtshof)

Aussetzung der Hauptverhandlung bei neuen Umständen


4 StR 336/19 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen neu hervorgetretener Umstände


2 StR 215/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 216/17

1 StR 216/17

3 StR 183/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.