Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 46/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 3514

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[X.][X.] ([X.]) 46/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren gegen wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 15. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der 1939 geborene Antragsteller war seit 1974, zuletzt als Leitender [X.]rechtsdirektor, unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit Leiter des [X.] bzw. der zentralen Rechtsabteilung der [X.] . Mit Ablauf des Monats Dezember 2004 trat er in den Ruhestand. Am 5. Dezember 2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.] . 1 - 3 - Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit [X.]escheid vom 11. Februar 2005 unter [X.]erufung auf die vorherige Anstellung des Antragstellers als [X.]eam-ter auf Lebenszeit in dem [X.]ezirk des [X.] (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO) zurück. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluss vom 1. Juni 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO sind vorliegend erfüllt. Diese [X.]estimmung ist - wie der [X.] bereits in einer früheren Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat ([X.]eschl. vom 13. Januar 2003 - [X.]([X.]) 59/01, [X.], 965; vgl. auch Se-natsbeschluss vom 17. Mai 2004 Œ [X.]([X.]) 48/03) - durch die Neufassung des § 78 ZPO weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfas-sungsmäßigkeit [X.]edenken. 4 2. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 [X.]RAO). 5 Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sie im Hinblick auf die Formulierung des § 20 Abs. 1 [X.]RAO als Sollvorschrift bei [X.] der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu ver-sagen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen ausnahmsweise eine an-dere Entscheidung ( st. Rspr.; vgl. nur [X.] [X.], 965, 967; [X.]eschluss vom 30. Oktober 1995 Œ [X.]([X.]) 17/95; [X.]RAK [X.]. 1993, 171 und 220). Die 6 - 4 - Zulassung kann und muss danach nur erteilt werden, wenn besondere Um-stände vorliegen, welche die durch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 [X.]RAO indizierte abstrakte Gefahr für das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege ausräumen oder die Versagung der Zulassung ausnahmsweise als unzumut-bar erscheinen lassen ([X.] aaO). Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei verneint. Sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der über einen Zeit-raum von 30 Jahren ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers in der hervorge-hobenen Stellung eines Leiters des Rechtsamts der [X.] ein Rechtsu-chender den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller könne als nunmehr in derselben [X.] zugelassener Rechtsanwalt für seine Mandanten mehr bewir-ken als andere Rechtsanwälte (vgl. auch [X.], [X.]RAK-Mitt. 1982, 173, 174 [städtischer Oberrechtsrat]). Die vom Antragsteller demgegenüber im gerichtli-chen Verfahren angeführten, seiner Auffassung nach aus der Nähe der [X.] zur angrenzenden [X.] [X.] - resultierenden —besonderen Verhältnis-sefi vermögen eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Zwar stünde einer Zulassung des Antragstellers beim [X.]und/oder beim Amtsgericht [X.] - die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO nicht entge-gen. [X.]ei einer Zulassung in einem Œ wenn auch unmittelbar - benachbarten Landgerichtsbezirk ist indes die (abstrakte) Gefahr, der frühere [X.]eamte könnte aufgrund der aus seiner Amtstätigkeit herrührenden persönlichen [X.]eziehungen zu Richtern und sonstigen Justizangehörigen Vorteile für seine Mandanten zie-hen, erheblich niedriger anzusetzen als bei einer Zulassung in dem [X.]ezirk, in welchem er dienstlich tätig war. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei einer lokalen Zulassung des Antragstellers im Landgerichtsbezirk M. die Zulassung über die Landesgrenze hinweg in einem anderen [X.]undesland (Freistaat [X.]ayern) als dem erfolgen würde, in welchem er als [X.]e-amter auf Lebenszeit angestellt war. Der [X.] teilt daher nicht die Auffassung 7 - 5 - des [X.]eschwerdeführers, die Versagung der Zulassung sei hier vom Gesetzes-zweck nicht mehr gedeckt. Die vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Nachteile, insbeson-dere der Umstand, dass es ihm bei einer Zulassung in einem anderen [X.] nicht möglich sei, seine Kanzleiräume in dem sich am früheren Dienstort befindlichen Eigenheim einzurichten, sind regelmäßig Folge einer Zulassungsversagung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO und daher nicht geeignet, diese ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen. 8 3. Der [X.] setzt entgegen dem Antrag des Antragstellers den [X.] für das [X.]eschwerdeverfahren in der in [X.] üblichen Höhe fest (vgl. [X.] in: [X.], [X.]RAO, 2. Aufl. § 202 Rdnr. 2). Für eine niedrigere Festsetzung und Herabsetzung des in erster Instanz durch den [X.] festgesetzten Geschäftswerts bestand kein Anlass. 9 Deppert [X.] [X.] Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 1. Juni 2005 - [X.] 12/05 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 46/05

15.05.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 46/05 (REWIS RS 2006, 3514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3514

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