Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2055

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. September 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] UWG § 4 Nr. 4, § 5 Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem [X.] lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeit-lich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen. [X.], [X.]. v. 11. September 2008 - [X.]/06 - [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. September 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil der 33. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2006 wird auf Kosten des [X.] [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte betreibt Warenhäuser mit umfangreichem Einzelhandelssor-timent. Sie warb in einer Beilage zum "K.

Anzeiger" vom 26. Januar 2006 unter dem Schlagwort "[X.]/Saisonschlussverkauf" mit Preis-nachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Er sieht die Werbung der Beklagten in der [X.] als irreführend an, weil sich aus ihr nicht der [X.]raum ergebe, während dessen das Angebot gelte. Er hat beantragt, 2 die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben, ohne genaue Angaben über die Dauer der angekün-digten Verkaufsveranstaltung zu unternehmen: (Es folgt eine Kopie der zwölf Seiten umfassenden [X.], von denen die erste, die dritte und die letzte Seite nachstehend wiedergegeben sind.) 3 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Außerdem hat der Kläger die Zahlung einer Kostenpauschale für die der Klage vorangegangene Abmahnung in Höhe von 176,56 • nebst Zinsen be-gehrt. 4 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 6 Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.] hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die streitgegenständliche Werbung weder intransparent i.S. des § 4 Nr. 4 UWG noch irreführend i.S. des § 5 UWG sei. Dazu hat es ausgeführt: 8 Im Ergebnis könne dahinstehen, ob es sich bei der Beilage zumindest in-soweit um einen Preisnachlass oder eine (sonstige) Verkaufsförderungsmaß-nahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG handele, als dort durch eine Gegenüberstellung von aktuellen mit früheren (durchgestrichenen) Preisen mit Preisreduzierungen geworben werde. Anders als in dem dem Beschluss des [X.] vom 6. März 2006 (6 W 27/06, [X.], 786) zugrunde liegenden Fall habe sich die Werbung hier nicht auf ausgesprochene Saisonware bezogen. Daher gelte im Streitfall nicht die in jener Entscheidung angestellte Erwägung, der Verkäufer sei - wenn er gegen Ende des von vornherein begrenzten [X.] die Preise senke - nicht in der Lage oder jedenfalls nicht ver-9 - 8 - pflichtet anzugeben, bis wann die Ware der jeweiligen Saison angeboten werde und ab wann sie der neuen Saisonware weichen müsse. Aus dem Werbepros-pekt der Beklagten ergebe sich aber nicht, dass überhaupt eine zeitliche Befris-tung des Angebots erfolgen sollte oder bei den Adressaten der Werbung ein entsprechender Eindruck erweckt werde. Die Anlehnung an den früheren "Win-terschlussverkauf" und/oder die Bezeichnung als "[X.]" vermittelten ebenfalls nicht den Eindruck, dass das Angebot nur für eine bestimmte (kurze) Dauer gelten sollte; denn es sei davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die die Werbung mit situationsentsprechender Aufmerksamkeit zur Kenntnis näh-men, wisse, dass es den Winterschlussverkauf im juristischen Sinne nicht mehr gebe. Der Kläger trage auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Vermutung vor, dass die Angebote der Beklagten nach einer gewissen [X.] automatisch ihre Gültigkeit verlören und statt der herabgesetzten wieder die ursprünglichen (durchgestrichenen) oder andere (höhere) Preise gelten soll-ten. Sofern einzelne Verbraucher die Werbung der Beklagten dahin ([X.] sollten, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren ([X.] nur zwei Wochen lang oder noch kürzer gelten solle, han-delte es sich bei dieser Irreführung lediglich um einen Bagatellverstoß. 10 I[X.] Die Sprungrevision des [X.] hat keinen Erfolg. 11 Das [X.] hat ohne Rechtsfehler (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) so-wohl einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG als auch eine Irreführung der Adressaten der Werbung i.S. des § 5 UWG verneint. 12 - 9 - 1. Das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot verlangt von [X.], der eine Verkaufsförderungsmaßnahme - wie hier eine [X.] - bewirbt, unter anderem die Angabe des (kalendermäßig bestimmten) [X.]raums, während dessen die Vergünstigungen in Anspruch genommen wer-den können. Damit besteht aber lediglich die Verpflichtung, auf insoweit beste-hende Bedingungen, das heißt auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschrän-kungen für die Inanspruchnahme der [X.] hinzuweisen. Dazu ist von keiner [X.] etwas vorgetragen worden. Eine Verpflichtung, eine ein-schränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten. Sie wider-spräche auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerade alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von [X.] beseitigen wollte. [X.], der sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenz-gebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das [X.] gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen (vgl. [X.], 11, 12; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 5 Rdn. 6.6a; [X.].UWG/Busche, § 5 Rdn. 444; einschrän-kend [X.]/[X.], UWG, § 5 Rdn. 318). Unerheblich ist insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt, die typischerweise in der ablaufenden oder abgelaufenen Saison benötigt wurde (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 14; [X.] in Hefermehl/ [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 6.6a; einschränkend [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 320). 13 2. Das [X.] hat für den - vom ihm insoweit unterstellten - Fall, dass die Beklagte keine zeitliche Befristung ihres vom Kläger beanstandeten Angebots vorgesehen hat, auch eine wettbewerbsrechtlich relevante [X.] - 10 - rung der angesprochenen Verbraucher ohne Rechtsfehler verneint. Es hat [X.], allenfalls einzelne Verbraucher könnten die Werbung der Beklag-ten mit dem Hinweis "[X.]/Saisonschlussverkauf" dahin missver-stehen, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Winter-)Schlussver-kauf nur zwei Wochen lang oder möglicherweise noch kürzer gelten sollte, weshalb das darin liegende geringe Irreführungspotential dieser Werbung den lauteren Wettbewerb auch allenfalls nur i.S. des § 3 UWG unerheblich [X.]. Diese Beurteilung widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. auch [X.].UWG/Busche, § 5 Rdn. 444). Im Übrigen kann jede Rechtsände-rung zu gewissen Fehlvorstellungen führen, wenn das bisherige Verkehrsver-ständnis durch die nunmehr aufgehobene oder geänderte Regelung bestimmt war. So ist es nicht auszuschließen, dass ein Teil des Verkehrs nach Strei-chung der gesetzlichen Bestimmungen über Sonderveranstaltungen immer noch davon ausgeht, dass ein Saisonschlussverkauf sich stets durch eine fest bestimmte Dauer auszeichnet. Eine solche während einer Übergangszeit noch bestehende Fehlvorstellung muss hingenommen werden, da andernfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des [X.]s perpetuiert würde (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 2.91 f.). - 11 - II[X.] Die Revision des [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 15 [X.] Schaffert Bergmann
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 33 O 46/06 -

Meta

I ZR 120/06

11.09.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06 (REWIS RS 2008, 2055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2055

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6 W 27/06

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