Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4604

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 194/06 Verkündet am: [X.] 11. März 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] (2008) § 4 Nr. 4 a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/[X.] über un-lautere Geschäftspraktiken vereinbar. b) Bei [X.] muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der [X.], über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzun-gen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu infor-mieren. c) In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inan-spruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nen-nen, sondern insoweit auf eine [X.]seite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten [X.] werden kann. UWG (2004) § 12 Abs. 1 Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist. [X.], Urteil vom 11. März 2009 - [X.] [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage mit dem Klageantrag zu [X.] hinsichtlich des Produkts [X.] stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., beanstandet eine Werbung der [X.] mit einer "[X.]" für [X.]. 1 Die Beklagte warb am 6. März 2006 im [X.] "[X.]" mit folgendem Text: 2 - 3 - [X.] Na ja, ich fühl [X.] etwas aufgebläht. Das kenn ich, dafür habe ich [X.], hier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion. 14 Tage Testaktion? Ja, probier mal 14 Tage lang [X.], denn nur [X.] enthält diese [X.] [X.] KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Ta-gen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt. Bist du sicher? Du, die von [X.] versprechen Dir sogar, dass [X.] Geld zurück kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist. [X.], lecker. – und in 14 Tagen geht™s der Verdauung wieder besser. Die [X.] von [X.] mit [X.]. Jetzt testen! Am Ende des Werbespots fand sich der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter www.danone.de". Nach den Teilnahmebedingungen bekam der Kunde sein Geld zurück, wenn er die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Un-terseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an die Beklagte schickte. Pro Haushalt war nur eine Auszahlung möglich. Außerdem waren der Aktions-zeitraum und der Einsendeschluss angegeben. 3 4 Am 8. März 2006 warb die Beklagte im [X.] "[X.]" folgendermaßen: Er hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht bei den [X.]-Testwochen. Trinken Sie 14 Tage [X.]. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehr-kräfte und Sie fühlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die [X.]-Testwochen mit [X.]! Machen Sie mit! Und jetzt die [X.]-Testwochen mit [X.]. Machen Sie mit! Der Werbespot enthielt keine Angaben, unter welchen Bedingungen der Kunde sein Geld zurückerhält. 5 Das Produkt "[X.]" wurde in einer Umverpackung verkauft, die vier Fläschchen enthielt. Ein Hinweis auf der Außenseite der Umverpackung ver-wies auf die im [X.] unter "www.actimel.de" zu findenden und auf der [X.] - 4 - nenseite der Umverpackung abgedruckten Teilnahmebedingungen für die "[X.]". 7 Der Kläger hält die Werbung mit der "[X.]" für wettbe-werbswidrig und hat beantragt, [X.] die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmit-tel zu unterlassen, 1. wie in den der Klageschrift auf DVD beigefügten Werbespots vom 6. März 2006 für das Produkt [X.] und/oder vom 8. März 2006 für das Produkt [X.] mit einer "[X.]" zu werben, ohne Angaben dazu zu machen, unter welchen Bedingungen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann, und/oder 2. wie nachstehend wiedergegeben
mit einer "[X.]" zu werben, wenn der Kunde die Bedin-gungen, unter denen er die Garantie in Anspruch nehmen kann, nur im [X.] vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung öffnet und - 5 - den nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umver-packung einsehen kann: I[X.] die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 176,56 • nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben ([X.] 2007, 320). Mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angenommen. Hierzu hat es ausgeführt: 9 Bei den in Rede stehenden Aussagen in den Werbesendungen vom 6. und 8. März 2006 sowie auf der Verpackung des Produkts "[X.]" handele es sich um [X.] i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Um dem Transparenzgebot zu genügen, hätte - so das Berufungsgericht - darauf [X.] werden müssen, von welchen Bedingungen die Inanspruchnahme der 10 - 6 - "[X.]" abhängig sei. Die Angaben auf der Innenseite der Um-verpackung des Produkts "[X.]" reichten nicht aus, weil sie nicht vor dem Kaufentschluss zur Kenntnis genommen werden könnten. Die Hinweise im [X.] für das Produkt "[X.]" auf Informationen im [X.] sei-en ebenfalls nicht geeignet, die gebotene Transparenz herzustellen. Die [X.] weise bereits auf die Voraussetzung des 14-tägigen Verzehrs hin und enthalte auch sonst ausreichende Sachinformationen, um sich ein Bild über das Angebot zu machen. Jedenfalls in einem solchen Fall müssten die Angaben schon bei Durchführung der Verkaufsförderungsmaßnahme vollständig zur [X.] stehen, um Fehlvorstellungen zu vermeiden. Im Übrigen verstoße die beanstandete Werbung auch gegen das [X.]. Der Verkehr [X.] ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit, dass die "[X.]" nur unter einschränkenden Voraussetzungen, wie z.B. nur einmal pro Haushalt, gewährt werde. I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in [X.] stand. Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte verur-teilt worden ist, die Werbung mit der "[X.]" für das Produkt "[X.]" auf der Verpackung und in der beanstandeten [X.] zu unter-lassen sowie Abmahnkosten zu zahlen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Unter-lassung der beanstandeten [X.] für das Produkt "[X.]" führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung mit einer "[X.]" auf der Produktverpackung sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG un-lauter, wenn der Kunde die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie erst auf der nach Öffnen einsehbaren Innenseite der Verpackung oder unter [X.] auf der Verpackung angegebenen [X.]adresse vorfinde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 12 - 7 - a) Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in [X.] getretenen Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf [X.] gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum [X.]punkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, [X.], 186 [X.]. 17 = [X.], 220 - Telefonaktion). Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung an (vgl. [X.], Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, [X.], 981 [X.]. 15 = [X.], 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. 13 b) Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von [X.] zu informieren, steht mit der Richtlinie in Einklang. 14 [X.]) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" zu treffen. Wesentlich sind nach Art. 7 Abs. 5 die [X.], die im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommu-nikation festgelegt sind. Nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie gelten auf-grund der durch die Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nur solche Informationen als wesentlich, die 15 - 8 - sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Haben die Mitgliedst[X.]ten im Be-reich einer gemeinschaftsrechtlichen Mindestharmonisierung weitergehende [X.] eingeführt, kommt das Vorenthalten dieser Informationen nicht ohne weiteres einer Irreführung durch Unterlassen nach der Richtlinie gleich. Soweit besondere gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, muss auf die Generalklauseln der Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie [X.] werden. Insoweit können aufgrund der konkreten Umstände des Einzel-falls auch andere als die von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie erfassten Informationen wesentlich sein. [X.]) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG steht an sich mit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie im Einklang, weil sie den Anforderungen des Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht. Sie geht [X.] deutlich darüber hinaus, weil sie die Anforderungen, die diese Bestim-mung für den elektronischen Geschäftsverkehr aufstellt, auf den gesamten [X.] erstreckt. Teilweise wird dies in der Literatur im Hinblick auf den abschließenden Charakter des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere [X.] und das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der [X.] als problematisch angesehen (vgl. [X.], [X.], 841, 844; [X.]., [X.], 109, 117; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.], 27. Aufl., § 4 [X.]. 4.5). Nach anderer Auffassung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG - so-weit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft - richtlinienkonform, weil sie von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [X.] wird (vgl. Seichter in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.]. 8; [X.], [X.], 1046, 1051). 16 cc) § 4 Nr. 4 UWG ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. 17 - 9 - (1) Die Richtlinie 2000/31/[X.] regelt nur den elektronischen Geschäfts-verkehr, ohne den übrigen Geschäftsverkehr von entsprechenden [X.] freizustellen. Zum [X.]punkt des Erlasses der Richtlinie lag noch ein Vorschlag einer Verordnung zur Verkaufsförderung im Binnenmarkt vor, der entsprechende Informationspflichten für den gesamten Geschäftsverkehr ent-hielt (vgl. [X.] [2002] 585 endg.). Später wurde dieser Vorschlag von der [X.] wieder zurückgezogen (vgl. [X.] [2005] 462 endg.). Damit fehlt für den nichtelektronischen Geschäftsverkehr eine spezielle gemeinschaftsrechtli-che Regelung für Informationspflichten bei [X.]. Die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG ist daher, soweit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft, auch keine mitgliedst[X.]tliche Regelung, die über ei-nen gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard hinausgeht. Aufgrund dessen ist der Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftsprakti-ken eröffnet. 18 (2) Die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG für den nichtelektronischen [X.] lässt sich unter Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über un-lautere Geschäftspraktiken fassen. Der nationale Gesetzgeber kann die in der Richtlinie enthaltenen Generalklauseln konkretisieren (vgl. [X.], [X.] v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, [X.], 807 [X.]. 20 = [X.], 1175 - [X.]). Die Gefahr, dass bei der Werbung mit Vergünstigungen, die eine er-hebliche Anlockwirkung entfalten, hohe Hürden für die Inanspruchnahme [X.] werden, ohne sie transparent darzustellen, besteht im elektronischen wie im nichtelektronischen Geschäftsverkehr gleichermaßen. Ein unterschiedli-ches Schutzniveau ist daher nicht zu rechtfertigen. 19 [X.]) Eine Notwendigkeit, diese Frage dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht aus der Sicht des Senats nicht. Vergleichbare Umstände, wie sie den Senat veranlasst haben, dem Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit von § 4 Nr. 6 UWG mit der [X.] - 10 - nie über unlautere Geschäftspraktiken vorzulegen ([X.] [X.], 807 [X.]. 20 f. - [X.]), liegen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Be-stimmung des § 4 Nr. 4 UWG nicht vor. Diese Regelung ist nicht als Per-se-Verbot ausgestaltet, das unabhängig von einer Gefährdung im Einzelfall ein be-stimmtes Verhalten generell untersagt. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der "Bedingung für die Inanspruchnahme" der Verkaufsförderungsmaßnahme im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es nur Bedingungen erfasst, die für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich um den im Rahmen der Verkaufsförderungsmaßnahme ausgelobten Vorteil bemühen will, wesentlich sind. Im Übrigen gestatten die Tatbestandsmerkmale "klar und eindeutig" eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Aufklärungspflicht von der Rele-vanz der Information für die Verbraucherentscheidung abhängig macht, enthält das nationale Recht in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG eine entsprechende Schwelle. c) Bei der "[X.]" handelt es sich um eine Verkaufsförde-rungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. 21 Als [X.] führt § 4 Nr. 4 UWG beispielhaft Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke auf. Es zählen dazu alle zur Förde-rung des Absatzes gewährten geldwerten Vergünstigungen, die in ähnlicher Weise wie die genannten Beispiele die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen können (vgl. [X.], 156; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 26. Aufl., § 4 [X.]. 1.40; Seichter in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.]. 16.1). 22 Die "[X.]" der [X.] ist eine zur Förderung des [X.] gewährte geldwerte Vergünstigung. Sie ermöglicht dem Kunden, bei [X.] sein Geld zurückzuverlangen. Er kann das Pro-dukt ohne Risiko ausprobieren. Die Garantie ist einem kostenlosen [X.] - 11 - emplar oder einem Geschenk vergleichbar (vgl. [X.], 156). 24 Die Ansicht der Revision, die "[X.]" sei eine Art Ge-währleistung für den Fall, dass ein Verbraucher das Produkt für wirkungslos hält, steht der Annahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht entgegen. An[X.] als bei der gesetzlichen Gewährleistung bedarf es zur Inanspruchnah-me der Garantie keines objektiven Mangels; vielmehr reicht es aus, wenn der Kunde persönlich unzufrieden ist. Damit wird dem Kunden zur Förderung des Absatzes ein wesentlicher geldwerter Vorteil geboten. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Angabe der "[X.]" auf der äußeren Verpackung stelle nur die Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaßnahme für den Fall dar, dass der Verbraucher noch drei weitere Viererpackungen des [X.] kaufe, weil er erst nach zweiwö-chigem täglichem Konsum die "[X.]" beanspruchen könne. Der von der kostenlosen Testmöglichkeit ausgehende Kaufanreiz wirkt bereits auf die erste Kaufentscheidung des Kunden für ein Viererpäckchen, mit dem er den Test beginnen will. 25 d) Die Beklagte hat die Bedingungen für die Inanspruchnahme der "[X.]" bei der Werbung für das Produkt "[X.]" entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben. 26 [X.]) Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerhebli-chen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von [X.] für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die In-anspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen [X.] - 12 - förderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inan-spruchnahme klar und eindeutig angegeben sind. 28 Damit der Verbraucher sich in Kenntnis der relevanten Umstände [X.] kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. [X.], Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, [X.], 1114 [X.]. 13 = [X.], 1508 - [X.]), über eventuelle Beschränkungen des [X.], über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mög-liche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförde-rungsmaßnahme zu informieren. [X.]) Entsprechende Informationen finden sich nicht auf der Außenseite der Umverpackung der "[X.]"-Joghurtfläschchen, wo der Kunde auf die Möglichkeit des zweiwöchigen Tests hingewiesen wird. Dort heißt es nur: "Nicht zufrieden? Sie bekommen einfach und garantiert den Kaufpreis von [X.]". Für genaue Angaben wird auf die Innenseite der Verpackung und auf die [X.]seite "www.actimel.de" verwiesen. Erst an dieser Stelle finden sich die erforderlichen Informationen zur Inanspruchnahme der "[X.]". Insbesondere wird dort angegeben, dass man bei Inanspruchnahme der Garan-tie eine kurze Begründung zusammen mit den Kassenbons und Aktionsstreifen von mindestens 14, maximal 16 Packungen einsenden muss und dass nur eine Auszahlung pro Haushalt erfolgt. Ferner wird auf den Aktionszeitraum und den Einsendeschluss hingewiesen. 29 Für die Erfüllung des Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG reicht es nicht aus, die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförde-rungsmaßnahme erst auf der Innenseite der Verpackung anzugeben. Der Kun-de kann vor dem Kauf die Verpackung nicht öffnen. Ein missbräuchlicher Ein-fluss von [X.] auf die Kaufentscheidung kann aber 30 - 13 - nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem Kunden vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden. 31 Der Hinweis auf der Verpackung, dass genauere Informationen auf der [X.]seite "www.actimel.de" zu finden sind, genügt ebenfalls nicht. Der Kun-de trifft im Supermarkt seine Kaufentscheidung für ein Lebensmittel in der [X.] sofort an Ort und Stelle. Er hat regelmäßig keine Möglichkeit, im Geschäft die angegebene [X.]seite aufzurufen. Deshalb müssen ihm die [X.] Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme bereits auf der äu-ßeren Verpackung des Produkts oder jedenfalls an geeigneter Stelle unmittel-bar am Verkaufsort (z.B. Regal, Sonderverkaufsfläche) mitgeteilt werden. 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit dem am 8. März 2006 gesende-ten [X.] für das Produkt "[X.]" gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG ver-stoßen, weil in dem Werbespot die Bedingungen der Inanspruchnahme der Ga-rantie nicht angegeben wurden. 32 a) Sind die Verbraucher nach § 4 Nr. 4 UWG über die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren, müssen ihnen diese Informationen grundsätzlich schon im Rahmen der [X.] zur Verfügung stehen (vgl. [X.], Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, [X.], 724 [X.]. 9 ff. = [X.], 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Erfolgt die [X.] außerhalb der Verkaufsstelle, reicht es nicht aus, wenn die Aufklärung erst im Ladenlokal erfolgt (vgl. die Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Denn diese Werbung erzielt bereits die Anlockwirkung beim Verbraucher. 33 b) Keiner Entscheidung bedarf hier, ob der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 UWG auch bei einer reinen Aufmerksamkeitswerbung eröffnet ist, die le-diglich auf die Durchführung von [X.] hinweist, [X.] - 14 - ne für die Kaufentscheidung relevante Informationen zu enthalten. Eine ent-sprechende Beschränkung des Tatbestands des § 4 Nr. 4 UWG wird zum Teil in der Literatur befürwortet (vgl. [X.], [X.], 141, 148, [X.]. in [X.].UWG, § 4 Nr. 4 [X.]. 79; [X.]/[X.], [X.], 676, 681 f.). Für Werbemaßnahmen wie den streitgegenständlichen Fernsehwerbe-spot kann eine solche Ausnahme jedenfalls nicht gelten. Der Werbespot [X.] sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis auf die Durchführung der Verkaufsförderungsmaßnahme. Die "[X.]" ist vielmehr Be-standteil einer Werbung konkret für das Produkt "[X.]", in der wesentliche Produkteigenschaften wie die Eignung zur Stärkung der Abwehrkräfte hervor-gehoben werden. 3. Die Revision beanstandet indes mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in der Fernsehwerbung für das Produkt "[X.]" einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gesehen hat. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung. 35 Die beanstandete Fernsehwerbung, in deren Mittelpunkt der Dialog über die "[X.]" stand, enthielt selbst keine ausreichenden Hinweise auf die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme. Lediglich am Ende des Werbe-spots wurde der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter www.danone.de" ein-geblendet. Das Berufungsgericht hat dies für nicht ausreichend erachtet. Dem potentiellen Kunden müssten bereits in der Werbung selbst die nach § 4 Nr. 4 UWG erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Von diesem Grundsatz könne auch bei einer Fernsehwerbung nicht abgewichen werden, wenn sie bereits ausreichende Sachinformationen enthalte, um sich über die Beschaffenheit des Produkts ein Bild zu machen und die Kaufentscheidung vorzubereiten. Ein flüchtiger Hinweis auf im [X.] abrufbare [X.] genüge dem Transparenzgebot nicht. Diese Beurteilung hält der [X.] Nachprüfung nicht stand. 36 - 15 - a) Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche In-formationen über Teilnahmebedingungen für [X.] aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Um-fang der Informationspflicht (vgl. [X.], 250, 251; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 4 [X.]. 17; Bruhn in Harte/[X.], UWG, § 4 Nr. 4 [X.]. 69; Seichter in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.]. 26; [X.] in [X.]/[X.], 2. Aufl., § 4 [X.]. 318). Fordert die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaß-nahme auf, sondern beschränkt sich auf eine Ankündigung ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme, kann es nach den konkreten Umständen des Falles ausreichen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 4 [X.]. 4.14). Für den Verbraucher, der durchschnittlich in-formiert, [X.] aufmerksam und verständig ist, entsteht daraus kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil ihn diese Werbung nicht erst an der [X.] erreicht und nicht unmittelbar zum Kauf verleitet. Es kann deshalb genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungs-maßnahme in der Fernsehwerbung selbst noch nicht vollständig zu nennen, sondern dafür auf eine [X.]seite zu verweisen. 37 b) Ob ein Hinweis auf weiterführende Informationen ausreichend ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden wer-den. So kann zum Beispiel die Art des beworbenen Produkts und die damit ver-bundene Anlockwirkung ein stärkeres Informationsbedürfnis und eine umfas-sende Aufklärung des Verbrauchers schon in der Fernseh- oder Radiowerbung erforderlich machen, um ihn vor einer unüberlegten Kaufentscheidung zu schützen. Auch die Art der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Umfang der Bedingungen können Einfluss auf die Informationspflicht haben. Komplexere Teilnahmebedingungen, wie sie zum Beispiel bei [X.] 38 - 16 - vorkommen, legen eine Verweisung nahe (vgl. Seichter in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.]. 22). 39 Unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende [X.] müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. [X.] [X.], 724 [X.]. 13 - Urlaubsgewinnspiel). Denn ebenso wie blick-fangmäßig herausgestellte, mit [X.] versehene Angaben für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen (vgl. [X.] [X.], 981 [X.]. 23 - 150% Zinsbonus), muss auch bei der Werbung mit Verkaufs-förderungsmaßnahmen die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Aufklärung über die Teilnahmebedingungen unmittelbar den herausgestellten Angaben zugeordnet sein. c) Bei der beanstandeten Fernsehwerbung kann es grundsätzlich genü-gen, für die genauen Teilnahmebedingungen auf die [X.]seite "[X.]" zu verweisen. 40 Der beworbene Joghurt ist ein Alltagsprodukt, dessen Erwerb für den Verbraucher nicht so bedeutsam ist, dass von einem gesteigerten [X.] auszugehen wäre. Die bei Aufruf der [X.]seite ersichtlichen Be-dingungen der Inanspruchnahme der "[X.]" sind für den Verbraucher auch nicht überraschend. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. Der Verbraucher ist daran gewöhnt, dass Verkaufsförde-rungsmaßnahmen zeitlich begrenzt sind. Er rechnet auch damit, dass er den Erwerb des Produkts belegen muss, wenn er eine "[X.]" in Anspruch nehmen will. Es ist ferner nicht überraschend, dass die Teilnahme ei-nen Verzehr von 14 Bechern voraussetzt und auf 16 Becher (= vier Packungen) begrenzt ist. Denn schon in der Fernsehwerbung heißt es: "Die [X.] von [X.] mit [X.]". Auch das Erfordernis, die [X.] - 17 - spruchnahme der Garantie kurz schriftlich zu begründen, ist weder geeignet, den Verbraucher von der Teilnahme an der Testaktion abzuhalten noch [X.] es unerwartet, wenn - wie hier - keinerlei Anforderungen an Umfang und Inhalt der Begründung gestellt werden. Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist es allgemein üblich, dass Kunden, die ihr Geld für ein Produkt zurückerhalten wollen, zumindest kurz den Grund dafür angeben. Schließlich ist es auch nicht überraschend, dass die Garantie nur einmal pro Haushalt gewährt wird. Zwar mögen sich aufgrund der Fernsehwerbung durchaus mehrere Mitglieder einer Familie an der Testaktion beteiligen wollen. Dem Verkehr ist jedoch geläufig, dass Verkaufsförderungsaktionen und Gewinnspiele nicht unbegrenzt wahrge-nommen werden können und etwa auf eine Teilnahme pro Haushalt beschränkt sein können, um Missbräuche auszuschließen. So liegt es bei einer Aktion der vorliegenden Art nicht fern, den [X.] für eine Woche einzukaufen und dann die "[X.]" in Anspruch zu nehmen, womit die Bedingung einer 14tägigen Testteilnahme umgangen würde. d) § 4 Nr. 4 UWG verlangt ferner, die Teilnahmebedingungen für eine Verkaufsförderungsmaßnahme mit der notwendigen Klarheit anzugeben. Das gilt gerade auch für einen Hinweis, der in einem flüchtigen Werbemedium wie dem Fernsehen auf weiterführende Informationen in einem anderen Medium gegeben wird. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann. 42 Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Hinweis auf die [X.]seite am Ende des Werbespots dem Erfordernis der Klarheit genügt. Das Berufungsgericht weist zwar darauf hin, dass der Verweis nur kurze [X.] eingeblendet wurde. Dies allein spricht aber nicht gegen die Klarheit. Denn die angegebene [X.]adresse besteht nur aus dem Unternehmensnamen der [X.] und kann entsprechend schnell erfasst werden. 43 - 18 - Für die Klarheit kommt es auch auf die grafische Gestaltung des Hinwei-ses und den Kontext an. Der Fernsehzuschauer muss ohne besondere Mühe in der Lage sein, sich die [X.]adresse zu merken und gegebenenfalls zu notie-ren. Es reicht aus, dass der Hinweis nur eingeblendet und nicht auch gespro-chen ist (vgl. [X.], Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 58/06, [X.], 304 [X.]. 17 - Fußpilz). Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der [X.] davon [X.], dass der Hinweis dem Gebot der Klarheit genügt. 44 Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht in dem Werbespot einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG erblickt. 45 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Fernsehwerbung für das Produkt "[X.]" mit [X.] "[X.]" ohne vollständige Angabe der [X.] verstößt nicht gegen das [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 ([X.] [X.]). In einer unterlassenen Aufklä-rung liegt nach dieser Fassung der Vorschrift nur dann eine Irreführung, wenn das Publikum durch Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird (vgl. [X.], Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 164/79, [X.], 374, 375 = [X.], 266 - Ski-Auslaufmodelle). Daran fehlt es hier. Die Bedingungen der "[X.]", auf die der Werbespot verweist, sind für den verständigen Verbrau-cher nicht überraschend (vgl. oben II 4 d). Ihre nicht ausdrückliche Wiedergabe in dem [X.] bewirkt deshalb keine Irreführung. Damit liegt kein eine Wiederholungsgefahr begründender Wettbewerbsverstoß vor. Deshalb kann dahinstehen, ob § 5a UWG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949) eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. 46 5. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes hinsichtlich der Produktwerbung für das Produkt "[X.]" ist die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 47 - 19 - Satz 2 UWG zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet. Die Abmahnung bezog sich zwar auf beide angegriffene Werbespots. Gleichwohl wirkt sich die Zurückverweisung hinsichtlich der Werbung für das Produkt "[X.]" nicht auf die Pflicht der [X.] aus, Abmahnkosten zu ersetzen. Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berech-tigt ist ([X.] 177, 253 [X.]. 50; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 12 [X.]. 1.99). Die Pauschale fällt unabhängig vom Streitwert der beanstan-deten [X.] an. II[X.] Auf die Revision der [X.] ist das Berufungsurteil daher teilweise, und zwar im Hinblick auf die Fernsehwerbung für das Produkt "[X.]", auf-zuheben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und 48 - 20 - Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. [X.] Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 [X.]O 5408/06 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 29 U 3848/06 -

Meta

I ZR 194/06

11.03.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06 (REWIS RS 2009, 4604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4604

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