Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 5 AZN 991/12 (A)

5. Senat | REWIS RS 2012, 2477

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Gegenstand

Kein Rechtsmittel gegen Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 20. August 2012 - 5 [X.] 991/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien haben, soweit vorliegend von Belang, über Entgeltdifferenzen, Spesen und Auslöse sowie Urlaubsabgeltung gestritten. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten die zu zahlende Urlaubsabgeltung ermäßigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des [X.], die der Senat mit Beschluss vom 20. August 2012 als unzulässig verworfen hat. Mit einer Gegenvorstellung vom 1. Oktober 2012 begehrt der Kläger, diese Entscheidung abzuändern und die Revision gegen das Urteil des Hessischen [X.]s vom 2. März 2012 (- 3 Sa 509/11 -) zuzulassen.

2

II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.

3

1. Mit dem Beschluss des Senats vom 20. August 2012, der die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] als unzulässig verworfen hat, ist das anzufechtende Urteil des Hessischen [X.]s rechtskräftig geworden, § 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des [X.] im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt ([X.] 15. Mai 1984 - 1 [X.] (2) - [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 19). Eine Überprüfung des [X.] mit dem Ziel seiner Änderung liefe darauf hinaus, die Rechtskraft des anzufechtenden Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. [X.] - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 574; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 13; [X.]/[X.] Stand September 2012 § 78 ArbGG Rn. 13 f.; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 3. Aufl. § 78 Rn. 110; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 544 Rn. 12 f.; [X.] in [X.]/[X.] 33. Aufl. vor § 567 ZPO Rn. 13; zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung siehe auch [X.] 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - zu [X.] b bb (1) (a) der Gründe, [X.]E 122, 190). Dementsprechend ist das [X.] an seine Entscheidungen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gebunden ([X.] 4. März 1980 - 5 [X.] 102/79 - zu 3 der Gründe, [X.] ZPO § 329 Nr. 2). Eine [X.]ortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Abhilfe und der Durchbrechung der Rechtskraft der anzufechtenden Entscheidung kommt nur im Wege der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.

4

2. Eine Anhörungsrüge kann in der erhobenen Gegenvorstellung nicht gesehen werden. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit dem erkennbaren Willen des rechtskundig vertretenen [X.], der seine Eingabe ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnet hat, unvereinbar. Sie würde auch zu einem unzulässigen Rechtsbehelf führen und daher dem Grundsatz widersprechen, dass sich die Auslegung von [X.] an der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden zu orientieren hat ([X.] 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - zu [X.] b aa der Gründe, [X.]E 122, 190). Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil der Kläger die Einhaltung der [X.]rist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht dargetan hat (vgl. dazu [X.] 27. April 2010 - 5 [X.] 336/10 ([X.]) - Rn. 3, [X.] ArbGG 1979 § 78a Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 78a Nr. 10). Der Beschluss vom 20. August 2012 wurde ihm am 30. August 2012 zugestellt, die Gegenvorstellung ist (erst) am 1. Oktober 2012 beim [X.] eingegangen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Klose    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

        

        

Meta

5 AZN 991/12 (A)

10.10.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Frankfurt, 9. Dezember 2010, Az: 11 Ca 2742/10, Urteil

§ 78a ArbGG, § 72a Abs 5 S 6 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 5 AZN 991/12 (A) (REWIS RS 2012, 2477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2477

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