Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 3 B 18/21, 3 B 18/21 (3 C 4/22)

3. Senat | REWIS RS 2022, 1382

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Gegenstand

Revisionszulassung zur Auslegung des Begriffs "homöopathische Eigenblutprodukte" in § 28 TFG


Tenor

Die Entscheidung des [X.] für das [X.] über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 23. April 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" in § 28 des [X.] ([X.] - [X.]) in der Neufassung vom 28. August 2007 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 ([X.] 1018), zu verstehen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 [X.] grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Meta

3 B 18/21, 3 B 18/21 (3 C 4/22)

09.02.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. April 2021, Az: 9 A 4109/18, Urteil

§ 132 VwGO, § 28 TFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 3 B 18/21, 3 B 18/21 (3 C 4/22) (REWIS RS 2022, 1382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1382

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