Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2020, Az. IX ZB 46/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11507

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:180620BIX[X.].18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 46/18

vom

18.
Juni
2020

in dem Verfahren
auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 201 Abs. 2
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vor-sätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
[X.] § 294 Abs. 1
Das während der Wohlverhaltensphase im [X.] gelten-de Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen.
[X.] §§ 38, 39 Abs. 1, § 187
Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berich-tigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.
[X.], Beschluss vom 18. Juni 2020 -
IX ZB
46/18 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterinnen [X.],
[X.], die
Richter Röhl und Dr.
Schultz

am
18. Juni
2020

beschlossen:

Auf die
Rechtsbeschwerde wird der Beschluss
der
8. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 7.
Mai
2018
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den nach dem [X.] zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts
zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.989,61

Gründe:

I.

In dem am 10.
September 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners meldete die Gläubigerin offene [X.] in Höhe von 4.851,73

Säumniszuschlägen (359,50

und Mahngebühren (11,33

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derung enthaltenen Arbeitnehmeranteile von 2.347,34

auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die angemeldeten Forderungen wurden in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach nicht den angemeldeten Forderungen an sich, sondern dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Mit Beschluss vom 5.
Januar 2016 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Dauer der [X.] seine Obliegenheiten erfülle und die Voraussetzungen für eine Versa-gung der Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 11.
November 2016 wurde das Insolvenzverfahren unter Anordnung einer Nachtragsverteilung aufgehoben. Im Rahmen der
Schluss-
und der Nachtragverteilung wurden [X.] 232,95

Während der noch laufenden Wohlverhaltensperiode hat die Gläubigerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des [X.]. Der Rechtspfleger des
Insolvenzgerichts
hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ih-ren Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerde-gerichts.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Besch[X.]gericht statthaft (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-sig.

a) Allerdings setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass be-reits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde [X.], fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmit-telgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2009

IX ZB 161/08, [X.], 553 Rn. 5, 7; vom 21.
Juli 2011

IX
ZB 128/10, [X.], 713 Rn. 5).

b) Die Erstbeschwerde war nach §
567 Abs.
1 Nr. 2 ZPO,
§ 4 [X.] statt-haft.

[X.]) Nach §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] unterliegen Entscheidungen des [X.] nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzord-nung die sofortige Beschwerde vorsieht. Für die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle
sieht die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht vor. Bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle handelt es sich indes um eine außerhalb des [X.] zu treffende Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2011

IX
ZB 246/10, Z[X.] 2011, 1032
Rn. 6; vom 29. September 2011

IX
ZA 74/11, Z[X.] 2011, 2278 Rn. 5). Das zeigt §
201 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erst nach Aufhe-5
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bung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann. Ob die Erstbeschwerde
der Gläubigerin statthaft war, richtet sich daher nach den Vorschriften der Zivil-prozessordnung.

bb) Wird die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

wie hier

durch den Rechtspfleger des Gerichts erster Instanz abgelehnt, ist das statthaf-te Rechtsmittel für den Gläubiger die sofortige Beschwerde nach den §§
567 ff ZPO
([X.] in Musielak/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 11; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 724 Rn. 55; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 724 Rn. 13; BeckOK-ZPO/Ulrici, Stand 1. März 2020, § 724 Rn. 35). § 793 ZPO findet keine Anwendung, weil die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht Teil der Zwangsvollstreckung ist, sondern diese nur vorbereitet
([X.]/[X.], [X.]O Rn. 53; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. April 1976

VIII
ZR 290/74, [X.] 1976, 837, 838; [X.] in Musielak/[X.], [X.]O Rn. 2).
Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde war danach statthaft.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) In der angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht in sei-ner
im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung "den [X.]"
auf die Kammer übertragen. Zur Begründung der Zurückweisung der [X.] Beschwerde hat es ausgeführt: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs. Der Schuldner befinde sich im [X.]. Nach §
294 [X.] seien damit Zwangs-vollstreckungen für einzelne Gläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig. Nach §
301 [X.] wirke die Restschuldbefreiung, wenn sie erteilt [X.], gegen alle Insolvenzgläubiger. Eine Vollstreckung der Gläubiger aufgrund ihrer Forderung sei dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gelte nach § 302 9
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Nr.
1 [X.] für Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begange-nen unerlaubten Handlung. Eine solche sei jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner habe den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bestritten. Vor die-sem Hintergrund wäre es an der Gläubigerin gewesen, den Rechtsgrund durch eine Klage feststellen zu lassen. Allein die bestrittene Behauptung des [X.], dass der [X.] einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung [X.], könne nicht dazu führen, dass es dem Gläubiger ermöglicht werde, aus der Eintragung in die Tabelle zu vollstrecken.

b) Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Gläubigerin rügt mit Recht, dass nicht der
Einzelrichter
des Beschwerdegerichts über ihre Be-schwerde entschieden hat, sondern die Kammer.

[X.]) Die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung [X.] von einem Rechtspfleger erlassen. Für diesen Fall sieht §
568 Satz
1 ZPO eine Entscheidung durch den originären Einzelrichter vor. In seiner im Gericht-verfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung
ist das Beschwerdegericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der originäre Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren auf die Kammer
überträgt (§
568 Satz
2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. An einem solchen Beschluss fehlt es. Im Streitfall hat die Kammer im angefochtenen Beschluss selbst entschieden, dass ihr die [X.] übertragen werde, und zugleich in der Sache entschieden. Dies ist [X.]
([X.], Beschluss vom 21.
September 2017

IX
ZB 84/16, [X.], 2035 Rn. 10 f; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. März 2019

IX
ZB 47/17, [X.], 1026 Rn. 30; vom 26. September 2019

IX
ZB 21/19, [X.], 2174 Rn. 15).

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bb) Da das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen §
568 Satz
1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
1 ZPO). Angesichts dieses absoluten [X.] ist unerheblich, ob sich der [X.] Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
577 Abs.
3 ZPO). Gemäß §
577 Abs.
4 ZPO ist vielmehr der fehlerhaft ergangene [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zustän-digen Einzelrichter zurückzuverweisen ([X.], Beschluss vom 21.
September 2017, [X.]O Rn.
13). §
568 Satz
3 ZPO
steht dem
nicht entgegen
([X.], [X.] vom 21.
September 2017, [X.]O Rn. 12).

III.

Bei seiner Entscheidung wird der originär zuständige Einzelrichter des Beschwerdegerichts Folgendes zu beachten haben:

1. Den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat die Gläubigerin nur im Blick auf die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge (2.347,34

tragsforderung (2.504,39

und auch nicht für die zur Tabelle angemeldeten Säumniszuschläge (359,50

und Mahngebühren
(11,33

2. Auch der Fortgang des [X.]s ist für die [X.] Entscheidung von Bedeutung. Dem Schuldner ist zwischenzeitlich Rest-schuldbefreiung erteilt worden.

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a) Sollte diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und die Rest-schuldbefreiung nicht widerrufen worden sein, wäre die vollstreckbare Ausferti-gung aus der Tabelle nur noch für die in der Beitragsforderung enthaltenen Ar-beitnehmerbeiträge zu erteilen.

[X.]) Soweit die Gläubigerin ihre Forderungen nicht unter dem Rechts-grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat, fehlte ihr das für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderliche [X.]. Die Forderungen wären als "unvollkommene Verbindlichkeiten" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar. Damit dürfte aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2014

IX
ZB 93/13, [X.], 1007 Rn. 18).

bb) Für die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeträge wäre eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Dem stünde nicht der [X.] entgegen, dass der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht beseitigt ist. Der [X.] hat mehrfach entschieden, dass der Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Rechtsgrund nicht die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle hindert
([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010

IX
ZR 41/10, [X.], 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013

IX
ZR 30/13, [X.], 2077 Rn. 8). Mit Beschluss vom 3.
April 2014 ([X.]O Rn. 11
ff) hat er dies noch einmal
ausdrücklich klargestellt. Trotz Widerspruchs des Schuldners ge-gen den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist daher dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen ([X.], Beschluss vom 3. April 2014, [X.]O Rn. 11). Die dem Schuld-ner erteilte Restschuldbefreiung ändert daran nichts ([X.], Beschluss vom 3. April 2014, [X.]O Rn. 16). Der Widerspruch des Schuldners gegen den angemel-19
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deten Rechtsgrund hindert daher, dass dieser schon aufgrund der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle feststeht (vgl.
BT-Drucks 14/6468 S. 18; [X.] in Kübler/[X.], [X.], 2020, § 302 Rn. 20; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 5. Aufl., § 302 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., §
302 Rn. 52). Die Vollstreckung aus der Tabelle bleibt möglich. Gegen diese kann sich der Schuldner im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen ([X.], Beschluss vom 3.
April 2014, [X.]O Rn. 19). An dieser Rechtspre-chung hält der Senat trotz
einzelner
kritischer Stellungnahmen im Schrifttum ([X.], [X.], 570; [X.], [X.] 2014, 368) fest. Auch das Beschwerde-gericht zeigt keinen Grund auf, von
der Rechtsprechung abzuweichen.

b) Sollte noch nicht rechtskräftig über die Restschuldbefreiung entschie-den sein,
wäre die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle auch für die nicht unter dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderungen zu erteilen. Dem stünde das in der Wohlverhaltensphase geltende Vollstreckungsverbot (§
294 Abs. 1 [X.]) nicht entgegen. Die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht Teil der Vollstreckung, sondern bereitet diese lediglich vor ([X.], Urteil vom 26.
April 1976

VIII
ZR 290/74, [X.] 1976, 837, 838; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
724 Rn. 53; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 17. Aufl., §
724 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., §
294 Rn. 11; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O §
294 Rn. 27; [X.] in Kübler/[X.], [X.]O § 294 Rn. 2a).
Vor die-sem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Vollstreckungsverbot des §
294 Abs.
1 [X.]
wie es der Wortlaut nahelegt
mit dem Ablauf der Abtretungsfrist endet oder erst mit der rechtskräftigen Erteilung oder Versagung der Rest-schuldbefreiung (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.]O Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., §
294 Rn. 4).

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c) Sollte die erteilte Restschuldbefreiung doch noch rechtskräftig versagt oder widerrufen worden sein, ist die vollstreckbare Ausfertigung ohne [X.] zu erteilen.

d) In jedem der vorstehenden Fälle ist zu berücksichtigen, dass
im Rah-men der Schluss-
und Nachtragsverteilung insgesamt 232,95

gerin ausgeschüttet worden sind. Damit sind die zur Tabelle festgestellten [X.] der Gläubigerin nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt worden. Das regelt §
39 Abs. 1
[X.] für nachrangige Insolvenzforderungen ausdrück-lich. Einen Grund, dies für Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 [X.] anders zu beurteilen, gibt es nicht. Abweichende
Anrechnungsvorschriften finden des-halb bei Ausschüttungen im Verteilungsverfahren keine Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 1985

VI
ZR 68/83, [X.] 1985, 487, 489 f; [X.]/[X.], [X.]O §
187 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.]O §
187 Rn. 14).

Kayser
[X.]
[X.]

Röhl
Schultz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2018 -
408 IN 1034/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2018 -
8 [X.] -

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Meta

IX ZB 46/18

18.06.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2020, Az. IX ZB 46/18 (REWIS RS 2020, 11507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11507

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