Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. 4 StR 537/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7098

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 537/13

vom
13. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 13.
März
2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
11 bis 14 der Urteilsgründe
wegen Vergewaltigung
verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
Juni
2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, der gefährlichen Kör-perverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in [X.], und der Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung,
schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
3.
Die weiter
gehende Revision des Angeklagten und die Revi-sion der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil wer-den
verworfen.
-
3
-
4.
Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten bleibt dem für das Nachver-fahren nach den §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vor-behalten.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten dadurch im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung,
und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf zweier weiterer [X.] hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Ange-klagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der [X.] richtet sich gegen den Freispruch und die Verurteilung wegen [X.] statt gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Nach der aus der [X.] ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel des Ange-klagten nur zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist es ebenso wie das Rechtsmittel der Nebenklägerin unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
4
-
1.
Auf den Antrag des [X.] stellt der [X.] das Ver-fahren nach §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
11 bis
14
der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.
2.
Der Wegfall der für diese Taten
verhängten Einzelstrafen
von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und zwei Jahren Freiheitsstrafe
berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs
Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der [X.], die drei Jahre beträgt, und der weiteren zehn Einzelstrafen
von zwei Jahren und drei
Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, dreimal
einem Jahr und drei Monaten, zehn Monaten, neun Monaten, acht Monaten und zweimal sechs Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der [X.] nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in den
genannten Fällen
eine geringere Gesamt-freiheitsstrafe verhängt hätte.
3.
Der [X.]
macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachver-fahren nach §§
460, 462 StPO zuzuweisen.
Eine Verweisung auf das Be-schlussverfahren nach §§
460,
462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn -
wie hier
-
im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist
2
3
4
-
5
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2013
-
1
StR
390/13; Beschluss vom 16.
November 2004 -
4
StR
392/04, [X.], 223).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 537/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. 4 StR 537/13 (REWIS RS 2014, 7098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7098

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