Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. II ZR 73/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15241

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Gegenstand

Zahlungsanspruch einer Fondsgesellschaft gegenüber einem Anleger


Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 18. Februar 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Streitwert: 2.863,23 €

Gründe

1

I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines [X.] von dem Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf ihn entfallenen Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve".

2

1. Die Klägerin ist eine von fünf [X.]en in Form einer [X.], an der sich der Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 25. April 2000 mit einem Betrag in Höhe von 200.000 DM [X.] Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte.

3

Geschäftsfeld der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, die durch dieselbe Komplementärin geführt werden, war die Investition in Filmprojekte, aus denen für die einzelnen Anleger zunächst Steuervorteile durch sofortigen Abzug der Filmproduktionskosten erzielt werden sollten. Das zuständige Finanzamt versagte der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften jedoch im [X.] rückwirkend die steuerliche Anerkennung der Filmproduktionskosten als Betriebsausgaben und damit den [X.]ern die steuerliche Anerkennung ihrer Beteiligungsverluste.

4

Die Geschäftsführung der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften informierte daraufhin die Anleger auf mehreren Informationsveranstaltungen über die Situation, deren Folgen und Gegenmaßnahmen. Ziel der Geschäftsführung der Klägerin war es, durch einen Mehrheitsbeschluss von den Anlegern beauftragt zu werden, die nachteiligen Steuerbescheide auf Fondsebene anzugreifen. Auf den Informationsveranstaltungen wurde auch die Finanzierung dieses [X.]orgehens erörtert. Die Fonds I bis III verfügten - im Gegensatz zu den [X.] und [X.] - über kein ausreichendes Fondsvermögen, um die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten vorfinanzieren zu können.

5

Die Geschäftsführung der [X.] ließ die Anleger nach den Informationsveranstaltungen in allen fünf Fonds im schriftlichen Umlaufverfahren über den mit entsprechendem Erläuterungsmaterial vorgelegten Beschlussvorschlag abstimmen:

"1. Ich ermächtige die Fondsgeschäftsführung, Rechtsbehelfe aller Art gegen die Bescheide des Finanzamts in Bezug auf die Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht und der Anwendung des § 2b [X.] sowie die weiteren Betriebsprüfungsfeststellungen, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Bilanzierens von Betriebsausgaben sowie [X.]ersicherungsleistungen und [X.], Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu erheben, um wirtschaftlich negative Konsequenzen von der [X.] und von den Produktionsgesellschaften abzuwenden.

[...]

3. Die [X.] ermächtigt die Geschäftsführung im Falle einer positiven [X.]erentscheidung über den o.g. Abstimmungspunkt 1 zur Bildung einer betragsmäßig auf 2,80 % der gezeichneten Einlage der [X.] begrenzten Liquiditätsreserve, die zur Bestandswahrung der [X.] sowie dazu dient, die Kosten von Rechtsbehelfen im Sinne von [X.]erfahrenskosten, [X.] und Gutachterkosten sowie Steuerzahlungen auf Ebenen der [X.]en (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie Zinsen) zu bestreiten, und nur in Absprache mit dem Beirat der [X.] verwendet werden darf" (Hervorhebung nur hier).

6

Die Mehrheit der Anleger der Klägerin, darunter der Beklagte persönlich, stimmte diesem Beschlussvorschlag zu.

7

2. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, aus dem [X.]erbeschluss ergebe sich keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Der Beschlusstext biete für die von der Klägerin gewünschte Auslegung einer solchen Zahlungsverpflichtung schon keinen hinreichenden [X.]. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.

8

II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).

9

1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von den Entscheidungen der 12. Handelskammer des [X.] abweiche, die den [X.]erbeschluss für hinreichend auslegungsfähig halte. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch den der grundsätzlichen Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

a) Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2002 - [X.] ZB 11/02, [X.]Z 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - [X.] ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - [X.], [X.], 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.

Zwar ist das Berufungsgericht - anders als die 12. Handelskammer des [X.] (Urteil vom 3. Dezember 2015 - 12 [X.] 2474/15, n.v.) - der Auffassung, der streitgegenständliche [X.]erbeschluss enthalte schon keinen hinreichend auslegungsfähigen [X.] für das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Dabei hat das Berufungsgericht indes keinen von der Entscheidung der 12. Handelskammer des [X.] abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. [X.]ielmehr beruhen die Urteile auf einer unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigung bei der Auslegung des [X.] unter Berücksichtigung der Umstände des zugrunde liegenden Falles.

b) Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten [X.]ielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 22. September 2015 - [X.], [X.], 266 Rn. 3 mwN).

aa) Die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem [X.]erbeschluss für eine Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Anlegers ein hinreichender [X.] ergibt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer [X.]erallgemeinerung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die Frage, ob sich bei der Annahme eines hinreichenden [X.]s durch Auslegung des Beschlusses diesem eine Zahlungspflicht des Anlegers entnehmen lässt.

bb) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des [X.] in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung ([X.], Beschluss vom 22. September 2015 - [X.], [X.], 266 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2015 - [X.], juris Rn. 9 mwN).

c) Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des [X.]s. Der vorliegende Fall gibt keine [X.]eranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.] ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen [X.]erbeschlüsse auszulegen sind, sind in Literatur und Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 1998 - [X.] ZB 11/98, [X.]Z 139, 288, 292 [WEG]; MünchKommGmbHG/[X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; [X.], [X.], 2011, [X.], 53; MünchKommGmbHG/[X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 105; [X.]/[X.] in [X.]’sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163). [X.]orliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Grundlage des [X.] verneint.

a) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der [X.]er durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des [X.]svertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den [X.]er bindend, der dieser zugestimmt hat ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 903 Rn. [X.] vom 25. Mai 2009 - [X.], [X.], 1373 Rn. 19; Beschluss vom 9. Juni 2015 - [X.], [X.] 2016, 139 Rn. 17).

b) Aus dem Beschlussinhalt selbst ergibt sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt hat - kein Hinweis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Beklagten. Dem Wortlaut des Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass die [X.] "zur Bildung einer [...] Liquiditätsreserve" ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret mit "Liquiditätsreserve" gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die verschiedenen Möglichkeiten der Bildung der Liquiditätsreserve. Ein Bezug zu einer Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen.

c) Auch die (ergänzende) Auslegung des [X.] kann eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht begründen.

aa) Für die Auslegung eines [X.] gelten die allgemeinen Regeln (MünchKommGmbHG/[X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 105;[X.]/[X.] in [X.]’sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163), so dass die §§ 133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden können (MünchKommGmbHG/[X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; [X.], [X.], 2011, [X.], 53). Die richterliche (ergänzende) Auslegung darf dabei - wie der [X.] für die Auslegung von [X.]erträgen bereits entschieden hat - nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Beschlussgegenstandes führen ([X.], Urteil vom 22. April 1953 - [X.], [X.]Z 9, 273, 278; Urteil vom 15. Dezember 1954 - [X.], [X.]Z 16, 71, 77; Urteil vom 29. Januar 2010 - [X.] ZR 132/09, [X.], 554 Rn. 12) und muss in dem Beschluss eine Stütze finden ([X.], Urteil vom 25. Juni 1980 - [X.]III ZR 260/79, [X.]Z 77, 301, 304; vgl. auch Beschluss vom 24. Juli 2012 - [X.], [X.], 366 Rn. 8).

bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Beschlusstext für die gewünschte Auslegung der Klägerin - nämlich eine Zahlungsverpflichtung des Anlegers für den Fall, dass in seiner [X.] keine ausreichende Liquidität vorhanden ist - keinen hinreichenden (auslegungsfähigen) [X.] enthalte, ist aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden [X.]erbeschluss nicht zu beanstanden.

Als einziger [X.]spunkt in dem Beschluss für eine Auslegung im Sinne der Klägerin kommt der Satz "Die [X.] ermächtigt die Geschäftsführung [...] zur Bildung einer [...] Liquiditätsreserve" in Frage. Diese Formulierung ist zwar auslegungsbedürftig und -fähig, jedoch ergibt sich aus ihr kein [X.] dafür, wie die erforderlichen Mittel beschafft werden sollen, insbesondere dass die Liquiditätsreserve durch eine Zahlung der [X.]er gebildet werden soll. Bei objektiver Betrachtung ist vielmehr allein Beschlussinhalt, dass eine Liquiditätsreserve gebildet werden soll. Ein Bezug zu dem einzelnen [X.]er oder einer Zahlungsverpflichtung wird weder hergestellt noch angedeutet. Auch [X.]erweise auf bereits erfolgte Informationsveranstaltungen oder Informationsmaterial sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich in dem Beschlusstext - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Worte wie "Zahlung", "Nachzahlung" oder "Kapitalerhöhung", die auf eine Zahlungsverpflichtung der [X.]er oder eine [X.]erknüpfung damit hindeuten könnten. Genauso fehlt ein Hinweis auf die konkrete Höhe einer Zahlung der einzelnen Anleger. Unter Berücksichtigung des Ziels der Geschäftsführung, eine Kapitalerhöhung bei den [X.]en vorzunehmen, die je nach Liquiditätslage der [X.] unterschiedlich ausgeführt werden sollte, wäre ein Hinweis darauf, wie und gegebenenfalls in welcher Höhe sie durch Zahlungen der Anleger gebildet werden sollte, zu erwarten und naheliegend gewesen, zumal der Geschäftsführung bekannt war, in welchen [X.]en keine ausreichenden eigenen Mittel für das beabsichtigte [X.]orgehen vorhanden waren.

cc) Ob zur Auslegung des Beschlusses auch das von einer anderen Kammer des [X.] (Urteil vom 3. Dezember 2015 - 12 [X.] 2474/15, n.v.) in Bezug genommene [X.] vom 9. November 2009 zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Aus diesem Schreiben ergibt sich für den Anleger kein Hinweis auf die Liquiditätslage seiner [X.] oder der anderen [X.]en und damit erst recht kein [X.]spunkt für eine Zahlungsverpflichtung. Das [X.] vom 9. November 2009 lässt gerade offen, ob bei der [X.] des Beklagten ausreichend Liquidität vorhanden ist. Lediglich in der "Gemeinschaftlichen Stellungnahme aller Beiräte der [X.]" wird mitgeteilt, dass die Fonds I bis III nicht und die [X.] und [X.] genügend Liquidität besitzen. Allerdings gehörte diese Stellungnahme, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weder zur Pflichtlektüre des Anlegers noch ist sie aus anderen Gründen geeignet, einen Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung zu geben. Es handelt sich dabei um eine Stellungnahme von Mitgesellschaftern, die deren Sicht der Dinge wiedergibt und nicht um Informationen der Geschäftsführung. Gleiches gilt, soweit die Geschäftsführung hinsichtlich der Liquiditätssituation der einzelnen [X.]en auf beigefügte Informationsblätter und eine aktive Nachsicht der Anleger im [X.] verwiesen hat.

[X.]     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

[X.]. Sander     

        

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 73/16

23.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 18. Februar 2016, Az: 6 S 15413/15

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 552a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. II ZR 73/16 (REWIS RS 2018, 15241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15241

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Kommanditistenhaftung: Leistung einer rückständigen Kommanditeinlage bei vertraglicher Verrechnungsabrede mit Gewinnen


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