Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. II ZR 73/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15252

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118BIIZR73.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
II ZR
73/16

vom

23.
Januar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], Born
Dr.
[X.] sowie V.
Sander
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts München
I vom 18.
Februar 2016 durch Beschluss gemäß §
552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Streitwert: 2.863,23

Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines [X.]erbeschlus-ses von dem Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf ihn entfallenen [X.] zur "Bildung einer Liquiditätsreserve".
1.
Die Klägerin ist eine von fünf [X.]en in Form einer Publi-kums-KG, an der sich der Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 25.
April 2000 mit einem Betrag in Höhe von 200.000
DM [X.] Agio über eine Treuhandkom-manditistin beteiligte.

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-

Geschäftsfeld der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, die durch dieselbe Komplementärin geführt werden, war die Investition in Filmprojekte, aus denen für die einzelnen Anleger zunächst Steuervorteile durch sofortigen Abzug der Filmproduktionskosten erzielt werden sollten. Das zuständige Fi-nanzamt versagte der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften jedoch im [X.] rückwirkend die steuerliche Anerkennung der Filmproduktionskosten als Betriebsausgaben und damit den [X.]ern die steuerliche Anerken-nung ihrer Beteiligungsverluste.
Die Geschäftsführung der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften in-formierte daraufhin die Anleger auf mehreren Informationsveranstaltungen über die Situation, deren Folgen und Gegenmaßnahmen. Ziel der Geschäftsführung der Klägerin war es, durch einen Mehrheitsbeschluss von den Anlegern [X.] zu werden, die nachteiligen Steuerbescheide auf Fondsebene anzugrei-fen. Auf den Informationsveranstaltungen wurde auch die Finanzierung dieses Vorgehens erörtert. Die Fonds
I bis III verfügten

im Gegensatz zu den [X.] und V

über kein ausreichendes Fondsvermögen, um die Gerichts-
und Rechtsanwaltskosten vorfinanzieren zu können.
Die Geschäftsführung der [X.] ließ die Anleger nach den Informationsveranstaltungen in allen fünf Fonds im schriftlichen Umlaufverfah-ren über den mit entsprechendem Erläuterungsmaterial vorgelegten Beschluss-vorschlag abstimmen:
"1.
Ich ermächtige die Fondsgeschäftsführung, Rechtsbehelfe al-ler Art gegen die Bescheide des Finanzamts in Bezug auf die Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht und der Anwen-dung des §
2b [X.] sowie die weiteren Betriebsprüfungsfest-stellungen, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des [X.] sowie [X.] und [X.], Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 3
4
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4
-

zu erheben, um wirtschaftlich negative Konsequenzen von der [X.] und von den Produktionsgesellschaften ab-zuwenden.

3.
Die [X.] ermächtigt die Geschäftsführung im Falle ei-ner positiven [X.]erentscheidung über den o.g. [X.] zur Bildung einer betragsmäßig auf 2,80
% der gezeichneten
Einlage der [X.] begrenzten Liquidi-tätsreserve, die zur Bestandswahrung der [X.] sowie dazu dient, die Kosten von Rechtsbehelfen im Sinne von [X.], [X.] und Gutachterkosten sowie Steuerzahlungen auf Ebenen der [X.]en (Ge-werbesteuer und Umsatzsteuer sowie Zinsen) zu bestreiten, und nur in Absprache mit dem Beirat der [X.] ver-wendet werden darf" (Hervorhebung nur hier).

Die Mehrheit der Anleger der Klägerin, darunter der Beklagte persönlich, stimmte diesem Beschlussvorschlag zu.
2.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin u.a.
mit der Begründung zu-rückgewiesen, aus dem [X.]erbeschluss ergebe sich keine [X.] des Beklagten. Der Beschlusstext biete für die von der Klägerin gewünschte Auslegung einer solchen Zahlungsverpflichtung schon keinen [X.]. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§
552a ZPO).

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8
-
5
-

1.
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Re-vision zugelassen, weil es von den Entscheidungen der 12.
Handelskammer des Landgerichts München
I abweiche, die den [X.]erbeschluss für hinreichend auslegungsfähig halte. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch den der grundsätzlichen Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erfor-derlich.
a)
Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des
Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entschei-dungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abs-trakten Rechtssatz abweicht ([X.], Beschluss vom 29.
Mai 2002

V
ZB
11/02, [X.]Z
151, 42, 45; Beschluss vom 1.
Oktober 2002

XI
ZR
71/02, [X.]Z
152, 182, 186; Beschluss vom 27.
März 2003

V
ZR
291/02, [X.]Z
154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9.
Juli 2007

II
ZR
95/06, ZIP
2007, 2074 Rn.
2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.
Zwar ist das Berufungsgericht

anders als die 12.
Handelskammer des [X.] (Urteil vom 3.
Dezember 2015

12
HK
S
2474/15, n.v.)

der Auffassung, der streitgegenständliche [X.]erbeschluss ent-halte schon keinen hinreichend auslegungsfähigen [X.] für das von der Klä-gerin angestrebte Auslegungsergebnis einer Zahlungsverpflichtung des [X.]. Dabei hat das Berufungsgericht indes keinen von der Entscheidung der 12.
Handelskammer des Landgerichts München
I abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr beruhen die Urteile auf einer unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigung bei der Auslegung des [X.] unter Berücksichtigung der Umstände des zugrunde liegenden Falles.
9
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-
6
-

b)
Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann
und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a.
dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschie-den ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 22.
September 2015

II
ZR
310/14, ZIP
2016, 266 Rn.
3 mwN).
aa)
Die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem [X.]erbe-schluss für eine Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Anlegers ein hinreichen-der [X.] ergibt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzel-falles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die Frage, ob sich bei der Annahme eines hinreichenden [X.]s durch Auslegung des Beschlusses diesem eine Zahlungspflicht des Anlegers entnehmen lässt.
bb)
Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des [X.] in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren ange-strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung ([X.], Beschluss vom 22.
September 2015

II
ZR
310/14, ZIP
2016, 266 Rn.
5). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl densel-ben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersicht-lich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininte-12
13
14
-
7
-

ressen in besonderem Maße berührt ([X.], Beschluss vom 3.
Februar 2015

II
ZR
52/14, juris Rn.
9 mwN).
c)
Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002

V
ZB
16/02, [X.]Z
151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen [X.]erbeschlüsse auszulegen sind, sind in Literatur und Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. [X.],
Beschluss vom 10.
September 1998

V
ZB
11/98, [X.]Z
139, 288, 292 [WEG]; MünchKommGmbHG/Drescher, 2.
Aufl., §
47 Rn.
10a; [X.]/K.
Schmidt, GmbHG, 11.
Aufl., §
45 Rn.
24; [X.], FS
Säcker, 2011, S.
45, 53; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.

Handbuch der GmbH, 5.
Aufl., §
4 Rn.
163). Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.
2.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler einen Zahlungsanspruch der Klägerin ge-gen den Beklagten auf Grundlage des [X.] verneint.
a)
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der [X.]er durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des [X.] folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist [X.] lediglich für den [X.]er bindend, der dieser zugestimmt hat ([X.], 15
16
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-
8
-

Beschluss vom 3.
Dezember 2007

II
ZR
36/07, NJW-RR
2008, 903 Rn.
7;
Urteil vom 25.
Mai 2009

II
ZR
259/07,
ZIP
2009, 1373 Rn.
19; Beschluss vom 9.
Juni 2015

II
ZR
227/14, DNotZ
2016, 139 Rn.
17).
b)
Aus dem Beschlussinhalt selbst ergibt sich

wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt hat

kein Hin-weis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Beklagten. Dem Wortlaut des Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass die [X.] ""
ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret mit "Liquiditätsreserve"
gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die ver-schiedenen Möglichkeiten der Bildung der Liquiditätsreserve. Ein Bezug zu ei-ner Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen.
c)
Auch die (ergänzende) Auslegung des [X.] kann eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht begründen.
aa)
Für die Auslegung eines [X.] gelten die [X.] Regeln (MünchKommGmbHG/[X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.
105;

Aufl., §
4 Rn.
163), so dass die §§
133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden können (MünchKommGmbHG/Drescher, 2.
Aufl., §
47 Rn.
10a; [X.]/K.
Schmidt,
GmbHG, 11.
Aufl., §
45 Rn.
24; [X.], [X.], 2011, S.
45, 53). Die richterliche (ergänzende) Auslegung darf dabei

wie der [X.] für die Auslegung von Verträgen bereits entschieden hat

nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Beschlussgegenstandes führen
([X.], Urteil vom 22.
April 1953

II
ZR
143/52, [X.]Z
9, 273, 278; Urteil vom 15.
Dezember 1954

II
ZR
76/54, [X.]Z
16, 71, 77; Urteil vom 29.
Januar 2010 18
19
20
-
9
-

V
ZR
132/09, FamRZ
2010, 554 Rn.
12) und muss in dem Beschluss eine Stütze finden ([X.], Urteil vom 25.
Juni 1980

VIII
ZR
260/79, [X.]Z
77, 301, 304; vgl. auch Beschluss vom 24.
Juli 2012

II
ZR
185/10, ZIP
2013, 366 Rn.
8).
bb)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Beschlusstext für die gewünschte Auslegung der Klägerin

nämlich eine Zahlungsverpflich-tung des Anlegers für den Fall, dass in seiner [X.] keine ausreichende Liquidität vorhanden ist

keinen hinreichenden (auslegungsfähigen) [X.] ent-halte, ist aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Ge-sellschafterbeschluss nicht zu beanstanden.
Als einziger [X.]spunkt in dem Beschluss für eine Auslegung im Sinne der Klägerin kommt der Satz "Die [X.] ermächtigt die Geschäftsführung "
in Frage. Diese Formulierung ist zwar auslegungsbedürftig und -fähig, jedoch ergibt sich aus ihr kein [X.] da-für, wie die erforderlichen Mittel beschafft werden sollen, insbesondere dass die Liquiditätsreserve durch eine Zahlung der [X.]er gebildet werden soll. Bei objektiver Betrachtung ist vielmehr allein Beschlussinhalt, dass eine Liquidi-tätsreserve gebildet werden soll. Ein Bezug zu dem einzelnen [X.]er oder einer Zahlungsverpflichtung wird weder hergestellt noch angedeutet. Auch Verweise auf bereits erfolgte Informationsveranstaltungen oder [X.] sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich in dem Beschlusstext

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat

keine Worte wie "[X.]", "Nachzahlung"
oder "Kapitalerhöhung", die auf eine Zahlungsverpflich-tung der [X.]er oder eine Verknüpfung damit hindeuten könnten. [X.] fehlt ein Hinweis auf die konkrete Höhe einer Zahlung der einzelnen [X.]. Unter Berücksichtigung des Ziels der Geschäftsführung, eine Kapitaler-21
22
-
10
-

höhung bei den [X.]en vorzunehmen, die je nach Liquiditätslage der [X.] unterschiedlich ausgeführt werden sollte, wäre ein Hinweis darauf, wie und gegebenenfalls in welcher Höhe sie durch Zahlungen der Anleger ge-bildet werden sollte, zu erwarten und naheliegend gewesen, zumal der Ge-schäftsführung bekannt war, in welchen [X.]en keine ausreichen-den eigenen Mittel für das beabsichtigte Vorgehen vorhanden waren.
cc)
Ob zur Auslegung des Beschlusses auch das von einer anderen Kammer
des Landgerichts München
I (Urteil vom 3.
Dezember 2015

12
HK
S
2474/15, n.v.) in Bezug genommene [X.] vom 9.
November 2009 zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Aus diesem Schreiben ergibt sich für den Anleger kein Hinweis auf die Liquiditätslage seiner [X.] oder der anderen [X.]en und damit erst recht kein [X.]spunkt für eine Zahlungsverpflichtung. Das [X.] vom 9.
November 2009 lässt gerade offen, ob bei der [X.] des Beklagten ausreichend Liquidität vorhanden ist. Lediglich in der "Gemeinschaftlichen Stel-lungnahme aller Beiräte der [X.].

Medienfonds"
wird mitgeteilt, dass die Fonds I bis III nicht und die [X.] und V genügend Liquidität besitzen. [X.] gehörte diese Stellungnahme, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weder zur Pflichtlektüre des Anlegers noch ist sie aus anderen Grün-den geeignet, einen Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung zu geben. Es [X.] sich dabei um eine Stellungnahme von Mitgesellschaftern, die deren Sicht der Dinge wiedergibt und nicht um Informationen der Geschäftsführung. [X.] gilt, soweit die Geschäftsführung hinsichtlich der Liquiditätssituation der

23
-
11
-

einzelnen [X.]en auf beigefügte Informationsblätter und eine aktive Nachsicht der Anleger im [X.] verwiesen hat.

Drescher

[X.]

Born

[X.]

V.
Sander
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
262 [X.] 22783/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
6 S 15413/15 -

Meta

II ZR 73/16

23.01.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. II ZR 73/16 (REWIS RS 2018, 15252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15252

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