Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZB 156/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13471

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 156/12
vom

25. März
2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 13
a)
Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalie-rung der [X.] in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3
% des ehezeitlichen [X.] eines Anrechts bestehen keine grundsätzli-chen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen [X.] für je-des Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500

i-nen im Sinne von §
13 [X.] angemessenen Kostenansatz gewähr-leistet.
b)
Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbe-trag von 500

mmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungs-aufwand vor, hat sich die [X.] daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrech-te belasten muss, damit seine Mischkalkulation insgesamt aufgeht (im [X.] an Senatsbeschluss vom 18.
März 2015
XII
[X.]
74/12
zur Veröf-fentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 25. März 2015 -
XII [X.] 156/12 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
März
2015
durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
weiteren Beteiligten zu
4
wird der Beschluss des 2.
Senats für Familiensachen des [X.] [X.]s
vom 22.
Februar
2012 aufge-hoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.] 1.680

Gründe:
I.
Der 1955 geborene Ehemann und die ebenfalls 1955
geborene Ehefrau haben am 22.
Juli 1983
die Ehe miteinander geschlossen. Der [X.] wurde am 26.
Mai
2011
zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Juli 1983
bis zum 30.
April
2011
hat
die Ehefrau
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte der kirchlichen Zusatzversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat neben [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung
ein 1
2
-
3
-

betriebliches Anrecht bei dem
Beteiligten zu
4
(im Folgenden: [X.] Rundfunk

[X.]) erworben. Der [X.]
hat den Ehezeitanteil der Versorgung in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 358.137

i-lungskosten in Höhe von 6.000

176.068,50

r-geschlagen. Der Erhebung dieser
[X.] liegt
Ziff.
5
der "[X.] zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach versi-cherungsmathematischen Grundsätzen"
zugrunde, wonach bei der internen
Teilung [X.] in Höhe von 3
% des [X.]

höchstens 6.000

anzusetzen und hälftig von beiden Ehegatten zu tragen sind.
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 15.
November
2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es

soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse

zu Lasten des be-trieblichen Anrechts des Ehemannes beim
[X.] unter Berücksichtigung von [X.] in Höhe von lediglich 500

der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 178.818,50

ie
dagegen gerichtete Beschwerde des [X.]
hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner
zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der [X.]
das Ziel vollständiger
Berücksichtigung der von ihm
geltend gemachten [X.] in Höhe von 6.000

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
3
4
-
4
-

1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versor-gung beim [X.] auf einen Betrag von 500

en
und diese Ent-scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Prozentual ermittelte [X.] seien vom Ansatz her zulässig. Wenn [X.] mit einem Prozentsatz vom Deckungskapital abgeleitet würden, seien sie allerdings auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei der Be-stimmung der Obergrenze könnten die Größe des Versicherungskollektivs, die Komplexität der Zusagen sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob das Versorgungssystem versicherungsförmlich organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sei.
In der Rechtsprechung seien bislang verschie-dene Obergrenzen in einer Größenordnung zwischen 250

konkreten Nachweis bzw. detaillierte Begründung der Kosten akzeptiert [X.]. Der [X.] habe im vorliegenden Fall seine [X.] nicht konkret dargetan. Er habe nicht dargelegt, wie sich die in der Beschwerdebegründung aufgeführten jährlich anfallenden Personal-
und Sachkosten ermittelten. Die mitgeteilten Kosten rechtfertigten darüber hinaus bereits rechnerisch keinen Kostenansatz von 6.000

entstehenden Kosten sei lediglich ein Höchstbetrag von 500

sen im Sinne von §
13 [X.] anzusehen. Dabei sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der pauschalen Ermittlung von [X.] immer um eine Mischkalkulation handele. Außergewöhnlich hohe [X.] seien aber nur bei einem konkreten Nachweis berücksichtigungsfähig. Es könne dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob höhere [X.] dann zu akzeptieren seien, wenn der Versorgungsträger detailliert zu den durchschnittlich bei einer internen Teilung anfallenden Kosten vortrage. Denn dies habe der [X.] nicht getan. Selbst wenn die vom [X.] dargestellten Kosten von insgesamt etwa 2.700

darstellen sollten, wäre eine 5
6
-
5
-

Obergrenze von 6.000

-fachen der durchschnittlichen Kosten liegen würde.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Nach
§
13 [X.] kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene [X.] mit den [X.] beider Ehe-gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§
26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es ei-nen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrech-nen
(Senatsbeschluss vom 11.
Juli 2012

XII
[X.]
459/11
FamRZ 2012, 1549
Rn.
24).
b) Zutreffend sind die
rechtlichen
Ausgangspunkte des [X.]. Gegen eine Pauschalierung der [X.] auf der Grundlage pau-schaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3
% des ehezeitbezogenen [X.] des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1.
Februar 2012

XII
[X.]
172/11
FamRZ 2012, 610 Rn.
47 und vom 4.
April 2012

XII
[X.]
310/11
FamRZ 2012, 942 Rn.
17
ff. [X.]). Mit der Pauschalierung der [X.] geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten [X.] höhere [X.] umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im [X.] bei kleineren [X.] auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende [X.] erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des [X.] Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer [X.] Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die [X.]
in Kauf ge-nommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation [X.] allerdings ein [X.] unangemessen, der einerseits die Anrechte der 7
8
9
-
6
-

Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu [X.], ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der [X.] notwendig, die [X.] für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1.
Februar 2012

XII
[X.]
172/11

FamRZ 2012, 610 Rn.
50
f. und vom 4.
April 2012

XII
[X.]
310/11

FamRZ 2012, 942 Rn.
19
f.).
c) Liegt dem Ansatz von [X.]

wie hier

eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen [X.] mit einer Höchst-grenze zugrunde, hat sich die [X.] im Ausgangspunkt [X.] zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höher-wertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation

gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages

insgesamt aufgeht. Der Senat hat
für
diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Be-grenzung auf angemessene [X.] bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500

istet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18.
März 2015

XII
[X.]
74/12

zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1.
Februar 2012
XII
[X.]
172/11
amRZ 2012, 610 Rn.
52 und vom 4.
April 2012
XII
[X.]
310/11
FamRZ 2012, 942 Rn.
21; vgl. auch Dose [X.] 2014, 433, 439
f.). Hält der Versorgungsträger eine sol-che Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizieren-de Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche
Hilfestellung bei der
Festlegung angemessener Obergrenzen für den [X.] (Senatsbe-schluss vom 18.
März 2015

XII
[X.]
74/12

zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 2011, 52, 54). Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden [X.]
-
7
-

lichen
Kosten nicht unterschreiten (vgl. [X.]/Hufer/[X.] 2011, 1401, 1404).
d)
Insoweit hat das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen des [X.] hinsichtlich der bei dem Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskos-ten übergangen.
Der [X.] hat zu seiner
internen Kostenkalkulation
in der Beschwerde-
begründung konkreten Vortrag gehalten und den
jährlichen Kostenanfall
pro Anrecht in der Anwartschafts-
und Leistungsphase

aufgeschlüsselt nach Personalaufwand
für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellungen sowie EDV-Kosten

im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der [X.] diese
von ihm geltend gemachten
Kostenansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herlei-tung des von
ihm
unterbreiteten
Zahlenwerks
nachvollziehbar und überprüfbar machen. [X.] war das Beschwerdegericht gemäß §
220 Abs.
4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§
26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom [X.] mitgeteilten Kostenansätze in dieser Hin-sicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den [X.] auch aus dem Hinweisbeschluss vom 18.
Januar 2012 nicht er-sichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger
erwarteten ergänzenden Angaben
konkret beziehen sollten.
Liegen indessen hinreichend
konkrete und nachvollziehbare
Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das [X.] in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der tat-sächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster-)
Fäl-len zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach 11
12
13
-
8
-

einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen [X.] zu erlan-gen.

III.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden

74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom [X.] angestellte über-schlägige
Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der
59-jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30
Jahren bei einem jährlichen
Kostenanfall in Höhe von 91,40

gesamte Verwaltungs-

14
15
-
9
-

kosten von gerundet 2.300

entstünden, in dieser Form nicht trag-fähig sein dürfte. Zum einen fällt ein Teil der vom [X.] geltend gemachten jähr-lichen Verwaltungskosten
schon nach dessen eigenem
Vortrag in der [X.] nicht an
(43

. Zum anderen wird in dieser
Berechnung

wie es zur Bestimmung des [X.] erforderlich wäre

weder Dynamik noch Abzin-sung
berücksichtigt.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
46 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
10 UF 327/11 -

Meta

XII ZB 156/12

25.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZB 156/12 (REWIS RS 2015, 13471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13471

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XII ZB 156/12

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