Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2016, Az. III B 62/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 11108

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Gegenstand

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Übergehen eines Beweisantrags - keine Revisionszulassung wegen der Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung


Leitsatz

1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Urteils des FG von anderen Entscheidungen setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Ferner muss das Urteil des FG im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen.

2. NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist.

3. NV: Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.

4. NV: Ein Verstoß gegen die aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Sachaufklärungspflicht liegt vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht. Für die Frage, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an. Das gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte.

5. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist. Die Ausnahme in § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde in Streitigkeiten über Kosten statthaft ist, hat nur für solche Urteile Bedeutung, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2015  2 K 4/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend den [X.] 2008 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen [X.] auf den 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 hat der Kläger zu 1. zu tragen.

Im Übrigen tragen die Kläger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2005 bis 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Eigentümer eines 13 Objekte umfassenden [X.] mit insgesamt … Wohnungen, den er weitgehend an Dritte vermietete. Mit notariellen [X.] veräußerte der Kläger sämtliche Immobilien.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) führte für die Jahre 2005 bis 2008 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, der Kläger habe ab dem 1. Januar 2004 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Er forderte den Kläger auf, das ihm zustehende Gewinnermittlungswahlrecht auszuüben und eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung oder durch [X.] einzureichen. Daraufhin übersandte der Steuerberater des [X.] mit Schreiben vom 8. September 2010 für die Jahre 2005 bis 2008 eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, wies zugleich aber darauf hin, dass damit keine Zustimmung zu den Prüfungsfeststellungen erteilt werde. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2010 teilte der Steuerberater mit, dass dem Prüfer bereits am 25. August 2010 mündlich mitgeteilt worden sei, dass es aus Gründen der Vereinfachung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibe und damit die Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung erfüllt sei. Das [X.] erließ aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2008.

3

Mit Einspruch wandten sich die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und die gesonderten Feststellungen der Verlustvorträge zum 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008. Der Kläger wandte sich zudem gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen [X.] auf den 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008. Im Laufe des [X.] verständigten sich die Beteiligten über fünf der sieben strittigen Punkte. Keine Einigung wurde zur Frage der zugrunde zu legenden Gewinnermittlungsart und der Einbeziehung des [X.] 46 in den gewerblichen Grundstückshandel erzielt. Das [X.] wies die Einsprüche als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2012).

4

Im sich anschließenden Klageverfahren erließ das [X.] am 5. Februar 2014 und 17. April 2014 geänderte Steuer- und Feststellungsbescheide, mit denen es u.a. die im Einspruchsverfahren getroffene tatsächliche Verständigung umsetzte. Die Klage blieb erfolglos.

5

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

6

II. Die [X.]eschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch [X.]eschluss zurückzuweisen (§ 116 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.]O). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den [X.] des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

7

1. Die Revision ist nicht nach § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [X.]O wegen eines Rechtsfehlers zuzulassen, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

8

a) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts ([X.]) schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willkürlich erscheint oder greifbar gesetzwidrig ist. Das kann der Fall sein, wenn das [X.] eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder sein Urteil auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 III [X.] 128/04, [X.], 1116). Hingegen reichen unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen ([X.]eschluss des [X.] --[X.]-- vom 12. Mai 2011 IX [X.] 121/10, [X.], 1391). Diese Voraussetzungen eines qualifizierten [X.]s sind in der [X.]eschwerdeschrift darzulegen ([X.] vom 24. Juli 2006 IX [X.] 208/05, [X.], 2269), insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren (z.[X.]. Senatsbeschluss vom 12. November 2012 III [X.] 186/11, [X.], 236; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 116 [X.]O Rz 202).

9

b) Eine Revisionszulassung wegen eines qualifizierten [X.]s scheidet im Hinblick auf die Frage der Wahl der Gewinnermittlungsart aus.

aa) Soweit die Kläger [X.], das [X.] habe zu Unrecht aus den Schreiben des Steuerberaters der Kläger vom 8. und 9. September 2010 den Schluss gezogen, der Kläger habe mit der dem Schreiben vom 8. September 2010 beigefügten Einkünfteberechnung sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt, wird ihr Vortrag den genannten [X.] nicht gerecht. Sie legen bereits keinen schwerwiegenden Fehler dar, sondern setzen lediglich ihre eigene [X.]eurteilung der Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung an die Stelle der [X.]ewertung des [X.].

bb) Das [X.] hat sich darüber hinaus auch mit dem von den Klägern angeführten [X.]-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07 ([X.], 513, [X.], 659) auseinandergesetzt, wonach derjenige, der keinen Gewinn ermitteln will, auch (durch schlüssiges Verhalten) keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen hat. Es kam jedoch auf der Grundlage der Würdigung einer Vielzahl von Umständen zu dem Ergebnis, dass dem Kläger klar war, dass er einen Gewinn ermittle und sich verbindlich für eine Gewinnermittlungsmethode entschieden habe. Insoweit wird aus den Darlegungen der Kläger auch nicht hinreichend deutlich, worin die Offensichtlichkeit des [X.]s liegen soll und wie --angesichts der bestehenden [X.]indung des [X.] an die Tatsachenwürdigung des [X.] (§ 118 [X.]bs. 2 [X.]O)-- in einem Revisionsverfahren eine Korrektur erfolgen könnte.

cc) Soweit die Kläger [X.], das [X.] hätte bei tatsächlicher Unsicherheit über die Gewinnermittlungsart den [X.]etriebsvermögensvergleich als Grundform der Gewinnermittlung anwenden müssen, scheidet ein schwerwiegender Rechtsfehler schon deshalb aus, weil das [X.] keine derartige tatsächliche Unsicherheit angenommen hat.

c) Ebenso wenig haben die Kläger einen qualifizierten [X.] dargelegt, soweit sie geltend machen, das [X.] habe zu Unrecht das Objekt [X.] 46 in den gewerblichen Grundstückshandel einbezogen. Das [X.] hat die von den Klägern geltend gemachten Umstände (Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung; Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Objekt; Zeiten der Vermietung und des Leerstandes; Finanzierung des Erwerbs) in seine Gesamtabwägung einbezogen. Soweit das [X.] diesen Umständen im Verhältnis zu den anderen vom [X.] berücksichtigten Tatsachen nicht dasselbe ausschlaggebende Gewicht eingeräumt hat wie die Kläger, deutet dies nur auf eine andere Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung, nicht indessen auf objektive Willkür oder greifbare Gesetzwidrigkeit hin.

d) [X.]uch soweit die Kläger [X.], das [X.] habe hinsichtlich des Objekts [X.] 46 sowohl den [X.] als auch den [X.] fehlerhaft bestimmt, wenden sie sich im Ergebnis gegen eine ihrer [X.]nsicht nach fehlerhafte Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung und machen keinen qualifizierten [X.] geltend.

2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [X.]O) wegen einer [X.]bweichung des Urteils des [X.] von anderen Entscheidungen zuzulassen.

a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.[X.]. [X.] vom 31. März 2010 IV [X.] 131/08, [X.]/NV 2010, 1487; Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III [X.] 20/12, [X.]/NV 2014, 58). Ferner muss das Urteil des [X.] im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen ([X.] vom 22. [X.]pril 2013 IX [X.] 181/12, [X.], 1267, Rz 2, m.w.N.). Es genügt nicht, wenn das [X.] Rechtsprechungsgrundsätze auf die [X.]esonderheiten des Einzelfalls fehlerhaft angewendet hat ([X.]-[X.]eschlüsse vom 8. [X.]ugust 2013 II [X.] 3/13, [X.], 1805, und vom 19. [X.]ugust 2013 IX [X.] 67/13, [X.], 1797).

Zur schlüssigen Darlegung einer solchen [X.]bweichungsrüge muss der [X.]eschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete [X.]bweichung zu verdeutlichen (z.[X.]. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III [X.] 76/10, [X.], 981). [X.]ußerdem muss sich aus der [X.]eschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.[X.]. Senatsbeschluss in [X.]/NV 2014, 58). Dabei muss der [X.]eschwerdeführer von den vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen, die den [X.] gemäß § 118 [X.]bs. 2 [X.]O auch im [X.]eschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision grundsätzlich binden ([X.] vom 27. März 2009 VIII [X.] 184/08, [X.], 458, [X.], 850).

b) Soweit die Kläger in [X.]ezug auf die Frage der Wahl der Gewinnermittlungsmethode Divergenzen [X.], genügt ihr Vorbringen bereits nicht den [X.].

aa) Hinsichtlich der gerügten [X.]bweichung des [X.]-Urteils vom [X.]-Urteil in [X.], 513, [X.], 659 und weiteren unter [X.], [X.] ihres Schriftsatzes vom 3. Juni 2015 genannten Urteilen fehlt es insbesondere an der Darlegung, dass der angegriffenen [X.]-Entscheidung und den betreffenden [X.]-Entscheidungen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen. Tatsächlich ging es etwa im [X.]-Urteil in [X.], 513, [X.], 659 um die Frage, ob den [X.]ufzeichnungen über Einnahmen und Werbungskosten, die der Steuerpflichtige für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erstellt hat, bei einer späteren Umqualifizierung der Einkünfte ein Erklärungswert im Hinblick auf die Wahl einer Gewinnermittlungsart zukommt. Dagegen ging das [X.] in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass der Kläger vom [X.] bereits aufgefordert wurde, eine verbindliche Wahl der Gewinnermittlungsmethode zu treffen und dass er diese Wahl daraufhin mit den Schreiben vom 8. und 9. September 2010 getroffen hat.

bb) Soweit die Kläger eine [X.]bweichung von den Urteilen des [X.] vom 15. Juni 1960 V ZR 191/58 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1960, 1805) und vom 24. September 1980 VIII ZR 299/79 (NJW 1981, 43) [X.], fehlt es jedenfalls an der Herausstellung eines entsprechenden Rechtssatzes aus dem angegriffenen [X.]-Urteil und an Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

cc) Ebenso wenig setzen sich die Kläger mit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte in [X.]ezug auf die gerügte Divergenz zum Urteil des [X.] Niedersachsen vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 243) auseinander. Hierzu hätte insbesondere [X.]nlass bestanden, weil das [X.] in der angegriffenen Entscheidung ausführlich begründet hat, warum es [X.] wie das [X.] Niedersachsen-- die Sachverhaltskonstellationen Wechsel der Gewinnermittlungsart und Rückgängigmachung eines zuvor erklärten Wechsels der Gewinnermittlungsart nicht für vergleichbar hält.

c) Eine Zulassung der Revision scheidet ferner aus, soweit die Kläger Divergenzen im Hinblick auf die Frage der Einbeziehung des Grundstücks [X.] 46 in den gewerblichen Grundstückshandel [X.].

aa) Entgegen der [X.]nsicht der Kläger ergibt sich aus dem [X.]-Urteil vom 17. Februar 1993 [X.] ([X.]/NV 1994, 84) kein Rechtssatz, wonach ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung einer Einbeziehung dieses Objekts in den gewerblichen Grundstückshandel entgegenstehe. Vielmehr hat der [X.] ausgeführt, dass nicht generell alle Grundstücke außer [X.]etracht bleiben können, die der Steuerpflichtige länger als zehn Jahre im Eigentum hat.

bb) Soweit die Kläger eine [X.]bweichung vom [X.]-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02 ([X.]/NV 2003, 1315) [X.], fehlt es jedenfalls an einer Darlegung zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Während es in der genannten [X.]-Entscheidung um die indizielle Wirkung der Übernahme erheblicher Kosten für die Einrichtung einer Gaststätte in einem Gebäude ging, hat das [X.] in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass Renovierungen an dem Gebäude [X.] 46 durchgeführt wurden, die zumindest nicht allein der Vermietbarkeit, sondern auch der Erreichung eines verkaufsfähigen Zustands dienten.

cc) Nicht hinreichend dargelegt haben die Kläger, welchen [X.]usführungen des [X.] sie den Rechtssatz entnehmen, dass die Vermietungsabsicht in einer Leerstandszeit nach langjähriger Vermietung entfällt. Tatsächlich hat sich das [X.] unter II.2.d auch eingehend damit befasst, inwieweit der Kläger ernsthafte Vermietungsbemühungen unternommen hat.

dd) Entgegen der Darlegung der Kläger hat das [X.] nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine langfristige Fremdfinanzierung des Objekterwerbs kein Indiz für eine private Vermögensverwaltung sei. Vielmehr geht es unter II.2.d der Entscheidungsgründe insoweit ausdrücklich von einer grundsätzlichen Indizwirkung aus. Einen Rechtssatz, dass dieses Kriterium nicht im Rahmen einer Gesamtabwägung gegenüber anderen Indizien gewichtet werden dürfe, haben die Kläger aus der [X.]-Rechtsprechung schon nicht hinreichend herausgearbeitet.

ee) Soweit die Kläger ein [X.]bweichen des [X.] von der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.], nach der die Feststellung einer unbedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Grundstücksankaufs erforderlich sei, wird aus der [X.]-Entscheidung nicht hinreichend herausgestellt, aus welchen [X.]usführungen die abweichenden Rechtssätze entnommen werden. Ebenso wenig sind Divergenzentscheidung und die daraus entnommenen Rechtssätze hinreichend bestimmt bezeichnet.

ff) Offen bleibt, welchen [X.]usführungen der Vorentscheidung die Kläger den Rechtssatz entnehmen, dass ein grundsätzlich dem Privatvermögen zuzuordnendes Grundstück zu einem gewerblichen Grundstückshandel gehöre, wenn dieses Grundstück zeitgleich mit den Grundstücken eines gewerblichen [X.] veräußert werde. Tatsächlich geht das [X.] unter [X.] davon aus, dass die Zuordnung des betreffenden Grundstücks zum [X.]etriebs- oder Privatvermögen von sämtlichen objektiven Umständen des Einzelfalls abhängt und würdigt diese unter II.2.d ausführlich.

gg) Schließlich wird auch der Rechtssatz, dass bei einer Teilwertermittlung eine in unmittelbarem zeitlichen [X.] tatsächlich erfolgende Veräußerung des Wirtschaftsguts an einen Dritten unberücksichtigt bleibe, nicht aus den Gründen der Vorentscheidung herausgearbeitet. Das [X.] hat diesen Umstand unter [X.] ausführlich gewürdigt. Dass es dabei nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet keine Divergenz.

3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O).

a) Die Rüge der Kläger, das [X.] habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, ist nicht begründet.

aa) Eine gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ([X.]rt. 103 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes, § 96 [X.]bs. 2 [X.]O) verstoßende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das [X.] sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielzahl vertretbarer [X.]uffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.[X.]. [X.] vom 1. Februar 2012 VI [X.] 71/11, [X.]/NV 2012, 767, m.w.N.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist dagegen nicht gegeben, wenn das [X.] das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (z.[X.]. [X.] vom 11. Januar 2012 IV [X.] 142/10, [X.]/NV 2012, 784, m.w.N.).

bb) Soweit die Kläger geltend machen, das [X.] habe seine Rechtsauffassung zur Wahl der Gewinnermittlungsart überraschend mit dem Schreiben des Steuerberaters vom 9. September 2010 begründet, liegt kein Fall der Überraschungsentscheidung vor. Zum einen muss ein gewissenhafter und kundiger [X.] damit rechnen, dass das [X.] für die Frage der [X.]usübung des Gewinnermittlungswahlrechts den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen [X.] und [X.] vollständig auswertet. Zum anderen wurde dieses Schreiben jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 bei der Vernehmung des früheren Steuerberaters der Kläger ausdrücklich thematisiert.

cc) Eine Überraschungsentscheidung lässt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger ableiten, dass das [X.] im Hinblick auf die Einbeziehung des Objekts verschiedene Umstände --namentlich die langfristige Finanzierung, die Gesamtschau sämtlicher Objekte und die damit einhergehende "Infektion" sowie die dem Grunde nach nicht brauchbare [X.]ussage des [X.] überraschenderweise zu Lasten des [X.] gewürdigt habe.

Die Kläger mussten bereits aufgrund des Schreibens des [X.] vom 17. Februar 2014 damit rechnen, dass die genannten [X.]spekte auch in anderer Weise gewürdigt werden könnten, als von ihnen gewünscht. Im Übrigen ist das [X.] weder verpflichtet, mit den [X.]eteiligten vorab umfassend alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte zu erörtern ([X.] vom 25. Mai 2000 VI [X.] 100/00, [X.]/NV 2000, 1235) noch obliegt ihm eine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche [X.]eurteilung andeuten müsste (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 III [X.] 68/12, [X.], 362).

b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 96 [X.]bs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O zuzulassen.

aa) Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die [X.]uswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden [X.]kten. Ein Verstoß liegt u.a. dann vor, wenn das [X.] eine nach [X.]ktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die [X.]eweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der [X.]eteiligten nicht entspricht (z.[X.]. Senatsbeschluss vom 22. [X.]pril 2013 III [X.] 115/12, [X.], 1114).

bb) Soweit die Kläger meinen, das [X.] habe zur Frage der [X.]usübung des Gewinnermittlungswahlrechts das Schreiben des Steuerberaters vom 9. September 2010 und dessen Zeugenaussage unzutreffend gewürdigt, verkennen sie, dass eine vermeintlich fehlerhafte Interpretation einer Erklärung durch das [X.] als solche nicht zu einem Verfahrensfehler führt (vgl. [X.] vom 14. September 2010 IV [X.] 60/09, [X.], 439).

cc) Ebenso wenig ergibt sich hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Objekts [X.] 46 in den gewerblichen Grundstückshandel ein Verfahrensfehler.

Soweit die Kläger die Nichtberücksichtigung von zwei Zeugenaussagen ([X.] und [X.]) [X.], in denen eine Vermietungsabsicht bestätigt worden sei, hat das [X.] diese unter II.2.d der Entscheidungsgründe gewürdigt. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass hieraus keine nachhaltige Vermietungsabsicht gefolgert werden könne, weil die Zeugen bereits nach einmaligem [X.]esichtigungstermin von einer mangelnden Eignung des Objekts ausgegangen seien.

[X.]uch mit der Frage, ob das Objekt als Wohnheim nutzbar sei und inwieweit sich eine solche Nutzungsmöglichkeit auf die Teilwertermittlung auswirke, hat sich das [X.] unter [X.] der Entscheidungsgründe eingehend befasst.

Schließlich hat sich das [X.] unter [X.] der Entscheidungsgründe auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass und zu welchem Preis das Objekt im Jahr 2007 veräußert wurde. Es hat insoweit jedoch auch andere [X.]ewertungsgesichtspunkte (übliche Quadratmeterpreise im [X.]) in die Gesamtbetrachtung einbezogen und ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass dieser spätere [X.] keinen Rückschluss auf die Wertverhältnisse zu den tatsächlich in [X.]etracht kommenden früheren [X.]en zulasse.

c) [X.]us Letzterem ergibt sich ferner, dass das [X.] auch durch Nichteinvernahme der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugin [X.] keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O begangen hat.

aa) Ein Verstoß gegen die aus § 76 [X.]bs. 1 [X.]O folgende Sachaufklärungspflicht liegt vor, wenn das [X.] einen entscheidungserheblichen [X.]eweisantrag übergeht. Für die Frage allerdings, ob ein [X.]eweisantrag entscheidungserheblich ist, kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des [X.] an. Das gilt auch dann, wenn dieser unrichtig sein sollte (vgl. [X.] vom 28. [X.]pril 2014 X [X.] 12/14, [X.]/NV 2014, 1383). Denn die Frage, ob die Rechtsauffassung des [X.] in der Sache zutrifft, ist eine Frage materiellen Rechts.

bb) Das [X.] ist auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen [X.] folgerichtig davon ausgegangen, dass für die [X.]emessung des [X.] die zu den in [X.]etracht kommenden (früheren) [X.]en üblichen Quadratmeterpreise zugrunde zu legen sind und hat dem unter veränderten Marktbedingungen in 2007 zustande gekommenen Veräußerungspreis keine entscheidungserhebliche [X.]edeutung beigemessen. Es durfte daher auch davon ausgehen, dass die Zeugenaussage zum Zustandekommen dieses [X.]es nicht entscheidungserheblich ist.

d) Schließlich haben die Kläger schon nicht hinreichend einen Verfahrensfehler dargelegt, soweit sie unter [X.]ezugnahme auf die im [X.]-Urteil vom 14. September 1994 I R 52/94 ([X.]/NV 1995, 606) entwickelten Grundsätze geltend machen, das [X.] habe den [X.]eweis des ersten [X.]nscheins außer [X.]etracht gelassen und sei von einem atypischen Geschehensablauf ausgegangen, obwohl es zuvor nicht alle [X.]eweise erhoben habe, um diesen [X.]eweis als widerlegt anzusehen. [X.]ereits nach eigener Darlegung der Kläger hat das [X.] die [X.], [X.] und [X.] vernommen. Damit richtet sich der Einwand der Kläger nicht dagegen, dass das [X.] eine notwendige Zeugenvernehmung unterlassen hat, sondern gegen die vom [X.] vorgenommene --dem materiellen Recht zuzuordnende-- [X.]eweiswürdigung. Im Hinblick auf die unterlassene Vernehmung der Zeugin [X.] haben die Kläger --insbesondere unter [X.]erücksichtigung der vom [X.] angenommenen mangelnden Entscheidungserheblichkeit der [X.] schon nicht hinreichend deutlich gemacht, welcher [X.]nscheinsbeweis durch diese Zeugenaussage hätte entkräftet werden müssen.

4. [X.]uch mit den Einwendungen gegen die vom [X.] getroffene Kostenentscheidung können die Kläger nicht durchdringen.

a) Nach § 145 [X.]O ist die [X.]nfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. [X.]us dieser Vorschrift folgt, dass die Revision wegen eines der Zulassungsgründe des § 115 [X.]bs. 2 [X.]O, der allein die Kostenentscheidung betrifft, nicht zuzulassen ist. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann damit nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 III [X.] 20/13, [X.]/NV 2014, 704, m.w.N.). Die [X.]usnahme in § 128 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]O, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde in Streitigkeiten über Kosten statthaft ist, hat nur für solche Urteile [X.]edeutung, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1995 III [X.] 169/95, [X.]/NV 1996, 430).

b) Das [X.] hat den Klägern gemäß § 135 [X.]bs. 1 [X.]O die Kosten auferlegt. Da im Hinblick auf die Hauptsacheentscheidung, die keine Kosten betraf, eine Revisionszulassung nicht in [X.]etracht kommt, kann die Rüge, das [X.] habe eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen, der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. [X.]bgesehen davon werden im Hinblick auf die Kostenentscheidung in der [X.]eschwerdeschrift keine Revisionszulassungsgründe genannt. Dort wird allein die --vermeintliche-- Unrichtigkeit der Kostenentscheidung dargetan. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten.

5. Soweit die Kläger darüber hinaus die materielle Fehlerhaftigkeit der vom [X.] zur Hauptsache getroffenen Entscheidung [X.], wird hiermit kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Von einer weitergehenden [X.]egründung sieht der Senat gemäß § 116 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

6. [X.] folgt aus § 143 [X.]bs. 1 i.V.m. § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

III B 62/15

20.05.2016

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 29. April 2015, Az: 2 K 4/13, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 145 FGO, § 128 Abs 4 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2016, Az. III B 62/15 (REWIS RS 2016, 11108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11108

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