Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 3 StR 52/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7395

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717B3STR52.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 52/17
vom
26. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
Juli
2017

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 16.
August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, §
97 Abs.
1 Satz
3 [X.] sei verletzt, greift nicht durch. Entge-gen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf eine Entscheidung des [X.] stützt (Beschluss vom 24.
April 2007 -
27
Ns 23/06, StV
2014, 407), hat ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift geregelte [X.] kein Verfahrenshindernis zur Folge. Vielmehr ist ein solcher Verfahrensfehler in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Eine zulässige Verfahrensrüge liegt indessen nicht vor. Im Einzelnen:
-
3
-
1.
Ein Verfahrenshindernis nimmt die Rechtsprechung nur unter solchen Umständen an, die es ausschließen, dass über einen [X.] mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Diese müssen
in Ansehung der im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips zu beachtenden
Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege so schwer wiegen, dass von ihrem (Nicht-)Vorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängt. Das ist bei Verfahrensfehlern in der Regel nicht der Fall. Aus dem [X.] herzuleitende [X.] stellen vielmehr eine seltene Aus-nahme dar, weil das Rechtsstaatsgebot
nicht nur die Belange des Beschuldig-ten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienen-den Strafverfolgung schützt ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2014
-
2
BvR 209/14, NJW 2015, 1083, 1084
ff.).

Hiernach hat auch ein Verstoß gegen das [X.] nach §
97 Abs.
1 Satz
3 [X.] kein Verfahrenshindernis zur Folge. Auch wenn dieses [X.] reicht als das -
vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene
-
[X.], da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Auskunft des Schuldners auch nicht Ansatz für weitere Ermittlungen sein darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S.
142; BT-Drucks. 12/7302 S.
166), führt eine Verletzung der Regelung nicht zu einem Verfahrenshindernis. Dies gilt selbst dann, wenn das Verwendungs-verbot eine Fernwirkung hinsichtlich der Verwertung aller aufgrund von Aus-künften des Schuldners nach §
97 Abs.
1 Sätze
1 und 2 [X.] gewonnener [X.] entfalten sollte (so die überwiegende Literatur: MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
97 Rn.
16; FK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
97 Rn.
16; [X.]/[X.], [X.], 71.
Lfg., §
97 Rn.
4
f.; HK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
97 Rn.
16; Schilken in [X.], [X.], §
97 Rn.
23; [X.]/Herchen, 6.
Aufl., §
97 [X.] Rn.
15; vgl. auch Landgericht
Stuttgart, Beschluss vom 21.
Juli 2000 -
11 [X.], [X.], 439; krit. [X.]/Zipperer, 14.
Aufl., §
97
[X.]
Rn.
10; vgl. -
4
-
auch [X.]
in
Festschrift
Kohlmann, 2003, S.
465, 481
ff.). Denn mögliche [X.] anderer Beweisverwertungsverbote, bei denen die Rechtsprechung eine Fernwirkung bejaht
hat, sind ebenfalls nur auf eine Verfahrensrüge hin zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April 1980 -
2
StR 731/79, [X.]St
29, 244,
juris Rn.
4
ff.). Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben [X.] verfolgenden Regelung des §
393 Abs.
2 [X.], wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt wer-den, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten "verwendet"
werden
dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart
hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend
zu machen (vgl. [X.], Urteile vom 16.
April 2014 -
1
StR 516/13, juris Rn.
32
ff.; vom 13.
Oktober 1992 -
5
StR 253/92, [X.], 87
f.; ferner Beschluss
vom 16.
Juni 2006 -
5
StR 118/05, NJW
2005, 2723, 2725; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 200.
EL, [X.],
§
393 Rn.
11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., §
393 [X.] Rn.
227).

Schließlich wiegt eine Verletzung des §
97 Abs.
1 Satz
3 [X.] auch dann nicht so schwer, dass von ihr die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen [X.] muss, wenn das Gewicht der Verwendung selbstbelastender Angaben des Insolvenzschuldners mit den Fällen des §
136a StPO gleichzusetzen wäre, da diese Vorschrift ausdrücklich lediglich ein Verwertungsverbot vorsieht (§
136a Abs.
3 Satz
2 StPO). Auch sonst folgt aus einer Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips kein Verfahrenshindernis, sondern allenfalls ein [X.], welches mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden muss (vgl. [X.]
in
Festschrift
Kohlmann, 2003, S.
465, 485
f.; [X.]/[X.], 5.
Aufl., Vor §
133 Rn.
162
ff.). Entsprechend hat die Rechtsprechung selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensvorschriften grundsätzlich kein -
5
-
Verfahrenshindernis, sondern ein Verwertungsverbot angenommen (vgl. zum Ganzen auch [X.], Urteile vom 6.
September 2016 -
1
StR 104/15, [X.], 193, 195; vom
18.
November 1999 -
1
StR 221/99, [X.]St
45, 321, 334; vom 23.
Mai 1984 -
1
StR 148/84, [X.]St
32, 345, 350
f., jeweils mwN).

2.
Soweit die Revision eine Verletzung des §
97 Abs.
1 Satz
3 [X.] mit der Verfahrensrüge geltend macht, ist diese aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des [X.] unzulässig.

[X.]

Ri[X.] Dr.
Schäfer befindet Spaniol

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Berg Hoch

Meta

3 StR 52/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 3 StR 52/17 (REWIS RS 2017, 7395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7395

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