Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2012, Az. 1 StR 26/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3793

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 26/12

vom
21. August
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1.: Steuerhinterziehung u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. August
2012
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
Das Urteil
hält auch insoweit rechtlicher Nachprüfung stand, als das [X.] beim Angeklagten G.

jeweils selbständige, in [X.] zueinander stehende Steuerhinterziehungen im Festsetzungsverfahren und im Beitreibungsverfahren angenommen hat.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hatte
der Angeklagte zunächst im steuerlichen Festsetzungsverfahren (§§ 155 ff. [X.]) unrichtige Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen gemacht und so eine zu niedrige Festsetzung seiner Einkommen-
und Umsatzsteuerschuld erreicht. Er war u.a. deswegen mit Urteil des [X.]s Mannheim vom 24. März 2006 wegen Steuerhinterziehung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe
verurteilt worden.

-
3
-
Sodann hat sich der Angeklagte -
was hier verfahrensgegenständlich ist -
in dem die vorgenannte Einkommen-
und Umsatzsteuerschuld betreffenden Beitreibungsverfahren, d.h. im Erhebungs-
und Vollstreckungsverfahren
(§§

e-
Während er tatsächlich über beträchtliches -
wenn auch durch Verlagerung auf Dritte verschleiertes -
Vermögen verfügte, behauptete der Angeklagte in zwei an das Finanzamt gerichteten Schreiben und in einer abgegebenen Selbstaus-kunft bewusst
wahrheitswidrig seine Vermögenslosigkeit. Darüber hinaus gab er am 14. September 2001 auf mit Zwangsmittelandrohung verbundenem Ver-langen der Finanzbehörden im steuerlichen Vollstreckungsverfahren eine ei-desstattliche Versicherung (§
284 [X.]) ab, verschwieg aber auch darin wesent-liche Teile seiner Vermögenswerte. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das steu-erstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen unrichtiger Angaben im steuerli-chen Festsetzungsverfahren eingeleitet. Ein Anfangsverdacht für unrichtige An-gaben auch im Beitreibungsverfahren bestand dagegen nicht, ein Ermittlungs-verfahren war insoweit zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht eingeleitet.
2. Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Angeklagten G.

wegen Steuerhinterziehung (im Beitreibungsverfahren) in vier Fällen, in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit der Abgabe einer falschen ei-desstattlichen Versicherung, keinen rechtlichen Bedenken.
a) Steuerhinterziehung (§
370 [X.]) kann auch im Beitreibungsverfahren begangen werden (vgl. [X.], Urteil vom 24.
September 1986 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
370 Abs.
1 Konkurrenzen
1; [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1997
-
5 StR 569/96, [X.]R [X.] §
370 Abs.
1 Beitreibungsverfahren
2 und [X.] 16; [X.], Urteil vom 23.
Juni 1992 -
5 [X.], [X.], 300; -
4
-
[X.],
[X.], 327; [X.], Steuerhinterziehung außerhalb des [X.], 1989; [X.], [X.], §
370, Rn.
52; [X.] in Fran-zen/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7.
Aufl., § 370 [X.], Rn.
226 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], §
370 [X.], Rn. 49). Im Beitreibungsverfahren sind dabei steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des §
370 Abs.
1 [X.] auch Umstände, die für die Entscheidung des Finanzamts, ob und welche Vollstreckungs-maßnahmen ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind ([X.], Urteil vom 23.
Juni 1992 -
5 [X.], [X.], 300, 302). Daher hat das [X.] zutreffend die Abgabe der einen entsprechenden Taterfolg (vgl. dazu
[X.], Ur-teil vom 19. Dezember 1997 -
5 StR 569/96, [X.]St 43, 381, 390
f.;
[X.] in
Franzen/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 [X.], Rn. 230) bewirken-den unrichtigen Schreiben bzw. Selbstauskunft wie auch die Abgabe der fal-schen
eidesstattlichen Versicherung im (steuerlichen) Vollstreckungsverfahren durch den Angeklagten G.

als taugliche Tathandlungen
einer [X.] gemäß § 370 [X.] gewertet (vgl. [X.], [X.], 327, 332).

b) Der Verurteilung des Angeklagten G.

wegen Steuerhinterzie-hung im Beitreibungsverfahren stand nicht das Verfahrenshindernis des [X.] entgegen. Die Verurteilung des Angeklagten im Jahr 2006
wegen Steuerhinterziehung im steuerlichen Festsetzungsverfahren betraf [X.] Taten im prozessualen Sinn als die Hinterziehung im Beitreibungsverfahren.
[X.]) Der Umstand, dass auch das Beitreibungsverfahren (Erhebungs-
und Vollstreckungsverfahren) Teil des Besteuerungsverfahrens
ist (vgl. [X.], [X.] vom 16. Juli 2001 -
VII B 203/00, [X.], 191), führt nicht dazu, dass unrichtige Angaben in verschiedenen Verfahrensabschnitten zu einem einheitlichen Lebensvorgang im Sinne des §
264 StPO gehören würden und deshalb Teile derselben Tat im prozessualen Sinn wären. Allerdings liegt nach -
5
-
der Rechtsprechung nur eine Tat im prozessualen Sinn vor, wenn nach Abgabe einer falschen Steuererklärung gegenüber der Veranlagungsstelle des Finanz-amts im Festsetzungsverfahren das Ziel der Steuerverkürzung in der Folge im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt wird (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1997 -
5
StR 569/96, [X.]R [X.] §
370 Abs.
1 Konkurrenzen
16). Der [X.] unterscheidet sich von dieser Situation jedoch erheblich, denn mit den unrichtigen Angaben im Vollstreckungsverfahren zu seinen Vermö-gensverhältnissen verfolgte der Angeklagte G.

nicht das Ziel einer un-richtigen Steuerfestsetzung; vielmehr wollte er verhindern, dass wegen bereits festgestellter [X.] in sein Vermögen vollstreckt wird. Hierbei [X.] es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte. Die rechtskräftige Verur-teilung des Angeklagten G.

wegen Steuerhinterziehung im Festset-zungsverfahren konnte deshalb im Hinblick auf Taten der Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren keinen Strafklageverbrauch auslösen.
[X.]) Es liegt auch keine tateinheitliche Verknüpfung der Taten
vor, die zur Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen könnte. Tateinheit scheidet hier aus, weil die von dem Angeklagten G.

zur Tatbestandser-füllung im Festsetzungsverfahren begangenen Handlungen nicht zugleich Teil der weiteren im
Beitreibungsverfahren -
überdies mit anders
gelagerter Zielset-zung -
begangenen strafbaren Handlungen nach §
370 [X.] waren (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1986 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
370 Abs.
1 Kon-kurrenzen
1). Angesichts der neuen unrichtigen Angaben im Vollstreckungsver-fahren zu den Vermögensverhältnissen und damit neuem Tatunrecht liegt
-
entgegen der Auffassung der Verteidigung -
auch keine mitbestrafte [X.] vor.
-
6
-
Die Taten der Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren und im [X.] stehen selbst dann materiell
rechtlich in [X.] und nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander, wenn der Täter von Anfang an beabsichtigte, auch im Beitreibungsverfahren unrichtige Angaben zu machen. Der Angeklagte G.

kann daher nicht mit dem Argument durchdringen, er t-schieden, sondern wollte weiterreichend hinterziehen, sogar über sein eigenes .

vom 21. Februar 2012).
c) Erfolglos bleibt auch das Vorbringen, die im Selbstleseverfahren (§
249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführte eidesst[X.]tliche Versi-cherung, die der Angeklagte G.

im Beitreibungsverfahren abgegeben hatte
und die mit Zwangsmittel nach § 284 Abs. 8 [X.] hätte erzwungen werden können, unterliege einem Verwertungsverbot. Ein solches ergibt sich insbeson-dere weder aus §
393 Abs.
1 Satz
2 und 3 [X.] noch
sonst aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ([X.]).
[X.]) Eine Berufung des Angeklagten G.

auf den Nemo-tenetur-

neuen Unrechts berechtigt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2002 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
393 Abs.
1 Erklärungspflicht
2; [X.], [X.], 11.
Aufl., §
393 Rn.
29; vgl. grundlegend zum [X.] [X.], Beschluss vom 13.
Januar 1981 -
1 BvR 116/77, [X.]E 56, 37).
[X.]) Die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 [X.] gehört nicht zu den unzulässigen Zwangsmitteln zur Durchset-zung einer Mitwirkung i.S.v.
§ 393 Abs. 1 [X.] ([X.], Beschluss
vom 16.
Juli 2001 -
VII B 203/00, [X.], 191). Zwar rechnet zum Besteuerungsverfah--
7
-
ren i.S.d.
§ 393 Abs. 1 [X.] auch das Erhebungs-
und Vollstreckungsverfahren;
mit dem Hinweis auf § 328 [X.] im Gesetzeswortlaut hat der Gesetzgeber aber den Kreis der zur Durchsetzung eines Mitwirkungsverlangens der Behörde [X.] Maßnahmen ausdrücklich auf die dort genannten Zwangsmittel (An-drohung und Festsetzung
des Zwangsgeldes, Ersatzvornahme und unmittelba-ren Zwang) begrenzt
([X.] [X.]O).
[X.]) Darüber hinaus liegt der von der Verteidigung geltend gemachte [X.] gegen den [X.] auch deswegen nicht vor,
weil sich der Angeklagte G.

in keiner Konfliktlage befand, in der er gezwungen war, sich wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten (vgl. §
393 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
(1) Zum Zeitpunkt
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Angeklagten G.

im (steuerlichen) Vollstreckungsverfahren am 14.
September 2001 war zwar das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen falscher oder fehlender Angaben im Festsetzungsverfahren, das zu
der Verurteilung dieses Angeklagten durch das [X.] Mannheim am
24.
März 2006 führte, bereits eingeleitet. Die unrichtige eidesstattliche Versi-cherung des Angeklagten G.

betraf aber nicht das [X.] (§§
155 ff.
[X.]), sondern diente dazu, im Vollstreckungsverfahren (§§
249
ff. [X.]) Vermögenswerte aufzuspüren, auf die dann aufgrund eines dinglichen Arrests gegen den Angeklagten G.

hätte zugegriffen werden können. Das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (Vollstreckungsverfahren), das zur hier angefochtenen Verurteilung durch das [X.] Mannheim vom 11.
August 2011 führte, war demgegenüber [X.] noch nicht eingeleitet. Die Einleitung wurde erst mit Aktenvermerk des -
8
-
Finanzamts [X.] vom 11.
Dezember 2002 bewirkt. Der Angeklag-te G.

erfuhr davon erst im Jahre 2006.
(2) Bei dieser Situation befand sich der
Angeklagte G.

in keiner
Konfliktsituation.
Soweit die erzwungenen Angaben überhaupt zu einer mittelbaren Selbstbelastung in einem Strafverfahren wegen anderer Taten hätten führen können, hätte für sie dort ein
Verwendungsverbot bestanden
(vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2005 -
5 [X.], [X.], 148). Während -
verfas-sungsrechtlich unbedenklich (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 1981
-
1
BvR 116/77, [X.]E 56, 37, 41)
-
im gesamten Besteuerungsverfahren die gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten auch während eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens fortbestehen
(anderes führte zu einer mit dem Gleich-heitssatz unvereinbaren Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen, [X.], Beschluss vom 19. September 2001 -
XI [X.], [X.]E 196, 200
mwN), ergibt sich
für das Strafverfahren aus dem [X.], dass die im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung nach
§
284 [X.] gemachten wahrheitsgemäßen Angaben über die [X.] nicht in dem das Festsetzungsverfahren betreffenden
Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen. Insoweit gilt für erzwungene Angaben im Beitrei-bungsverfahren gegenüber einem Strafverfahren wegen einer Steuerhinterzie-hung im Festsetzungsverfahren nichts anderes als im Hinblick auf erzwungene Angaben im Steuerfestsetzungsverfahren, soweit es sich auf andere Veranla-gungszeiträume und Steuerarten bezieht, als diejenigen, die von einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren erfasst werden (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 26. April 2001 -
5 [X.], [X.]St, 8, 12
ff., 15, und vom 10.
Januar 2002 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
393 Abs.
1 Erklärungspflicht
2; vgl. auch -
9
-
Hellmann in [X.]/[X.], [X.], [X.]. 212, §
393 Rn.
108). Damit hätte sich der Angeklagte G.

bei wahrheitsgemäßen Angaben in der ei-desstattlichen Versicherung mangels entsprechender Verwertbarkeit nicht im Hinblick auf das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung im Festsetzungs-verfahren selbst belastet
(vgl. auch Bülte in [X.]/[X.]/[X.], § 393
[X.], Rn.
21).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung schon zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung des Angeklagten G.

im Beitreibungsverfahren vor-gelegen haben (vgl. dazu Muhler in [X.], Wirtschaftsstrafrecht, 5.
Aufl., §
15 Rn.
36a) und die förmliche Einleitung eines entsprechenden Er-mittlungsverfahrens wegen falscher Angaben verzögert wurde (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Juni 2005 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
393 Abs.
1 Beleh-rungspflicht
1). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Angeklagte G.

mangels Tatentdeckung aber noch bis zur Bekanntgabe der [X.] durch eine Selbstanzeige nach §
371 [X.] Straffreiheit erlangen können (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2009 -
1 [X.], [X.]R
[X.] §
393 Abs.
1 Erklärungspflicht
7 sowie [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009

-
10
-
-
1 [X.], [X.], 465). Er befand sich damit nicht in einer [X.], in der ihm das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung die Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnis-se erlaubt hätte.
[X.] Wahl Hebenstreit

[X.] [X.]

Meta

1 StR 26/12

21.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2012, Az. 1 StR 26/12 (REWIS RS 2012, 3793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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