Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2013, Az. 4 AZR 78/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 7817

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auslegung einer tarifvertraglichen Kündigungsregelung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 894/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über die Höhe einer tariflichen Jahressonderzahlung sowie die Zahlung einer monatlichen Zulage und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit der Kündigung eines Tarifvertrages.

2

Die Klägerin ist Mitglied der [X.] ([X.]) und seit dem 1. Mai 1990 bei der [X.] und ihrem Rechtsvorgänger, dem [X.], als Krankenschwester beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging vom [X.] auf die [X.] (GmbH) über, deren Gesellschafter zunächst die vormalige Arbeitgeberin war. Die GmbH war bis zum Ende des Jahres 2008 Mitglied im [X.] ([X.]). Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH beschloss der Kreistag des [X.]es im Jahre 2004 ein [X.], das neben dem Abschluss eines sog. [X.] ua. einen Krankenhausneubau in [X.] vorsah. Am 21. Juli 2004 schlossen die [X.] einerseits sowie der [X.] und die GmbH andererseits die „[X.] Nr. 761, [X.] Tarifvertrag über einen Beitrag der Arbeitnehmer zur Sanierung der [X.]“ ([X.] 761), die die Tarifvertragsparteien mit der „[X.] Vereinbarung Nr. 797“ mit Wirkung zum 1. [X.]ktober 2005 in Anbetracht des zum gleichen Tag in [X.] tretenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (vom 13. September 2005 - [X.]) sowie für den Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) anpassten. Der [X.] 761 sieht eine Verkürzung der Arbeitszeit ohne [X.] (§ 4) und den Ausschluss von betriebsbedingten Beendigungskündigungen (§ 7) vor. Daneben regelt der Tarifvertrag ua. noch Folgendes:

        

„§ 5 Jahressonderzahlung, Sonderzahlung

        

...     

        

(3)     

Für die [X.] und 2008 beträgt die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD

                 

in den Entgeltgruppen 1 - 8

15,84 v. H.,

                 

in den Entgeltgruppen 9 - 12

6,48 v. H.,

                 

in den Entgeltgruppen 13 - 15

4,86 v. H.

                 

des tariflich maßgebenden Entgelts.

        

...     

        
        

§ 12 In-[X.]-Treten, Laufzeit, Außer-[X.]-Treten

        

(1)     

Diese [X.] tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in [X.].

        

(2)     

Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2008, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

(3)     

Wenn der [X.] nicht in das [X.] 2007 bis 2011 des [X.] aufgenommen wird, kann diese [X.] von jeder [X.] mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Diese [X.] endet dann zu diesem Zeitpunkt. Eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ist ausgeschlossen.

        

(4)     

Abgesehen von den in § 7 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 3 dieser [X.] Vereinbarung geregelten Sonderkündigungsrechten ist eine vorherige Kündigung ausgeschlossen.

        

(5)     

Eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ist ausgeschlossen.“

3

Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss am 21. März 2006 kein neues Krankenhaus in [X.] zu errichten. Am 3. Juli 2006 hob der Kreistag des [X.]es die Beschlüsse zum [X.] einschließlich des [X.] in [X.] auf. In dem gegen Ende des Jahres 2006 veröffentlichten [X.] 2007 bis 2011 des [X.], war ein Krankenhausneubau in [X.] nicht vorgesehen. Der [X.] veräußerte im [X.] seine Gesellschaftsanteile an der GmbH, die nachfolgend in die jetzige [X.] umfirmierte. In den ab Juni 2008 zwischen der [X.] und der [X.] geführten Verhandlungen über einen neuen Sanierungstarifvertrag konnte keine Einigung erreicht werden. Die [X.] kündigte im September 2008 den [X.] 761 zum 31. [X.]ktober 2008 unter Hinweis auf das in § 12 Abs. 3 [X.] 761 geregelte Kündigungsrecht.

4

Die [X.] zahlte der Klägerin in Anwendung des § 5 Abs. 3 Fall 1 [X.] 761 mit dem Entgelt für den Monat November 2008 eine Jahressonderzahlung [X.]. 492,97 [X.]. Im April 2009 machte die Klägerin gegenüber der [X.] die Zahlung einer ungekürzten Jahressonderzahlung für das [X.] sowie einer Zulage nach § 52 Abs. 3 [X.]-BT-K iVm. § 15 Abs. 1 [X.] für die Monate November und Dezember 2008 erfolglos geltend.

5

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, der [X.] 761 sei wirksam zum 31. [X.]ktober 2008 gekündigt worden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, an sie 2.369,90 [X.] brutto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.]päischen Zentralbank seit 1. Dezember 2008 zu zahlen;

        

2.    

die [X.] zu verurteilen, an sie 50,00 [X.] brutto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.]päischen Zentralbank aus 25,00 [X.] seit dem 1. Dezember 2008 und aus 25,00 [X.] seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

7

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, in § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 sei ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart, das die [X.] nicht binnen angemessener Frist nach Kenntnis über die Nichtaufnahme des [X.] in [X.] in das [X.] 2007 bis 2011 ausgeübt habe. Das Kündigungsrecht sei im Jahre 2008 auch verwirkt gewesen. In den [X.] im Jahre 2008 sei eine vorzeitige Kündigung nie thematisiert worden. Es verstoße gegen [X.] und Glauben, wenn eine [X.] den Tarifvertrag erst kurz vor Ende der vereinbarten Laufzeit kündige, um eine ungekürzte Jahressonderzahlung zu erreichen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat deren Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Die von der [X.] ausgesprochene Kündigung hat den [X.] 761 mit Ablauf des 31. Oktober 2008 beendet. Der Klägerin steht daher eine Jahressonderzahlung nach § 20 [X.] zu. Weiterhin kann sie eine Zulage nach § 52 Abs. 3 [X.]-BT-K iVm. § 15 Abs. 1 [X.] verlangen.

I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2008 in der nach § 20 [X.] maßgebenden Höhe ergibt sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.].

1. Die Klägerin kann nach § 20 Abs. 2 [X.] eine Jahressonderzahlung [X.]. [X.] des ihr in den Monaten Juli bis September 2008 durchschnittlich gezahlten Entgelts beanspruchen.

2. Die Regelung des § 20 Abs. 2 [X.] wird nicht durch diejenige in § 5 Abs. 3 Fall 1 [X.] 761 nach dem sog. Spezialitätsprinzip verdrängt (dazu etwa [X.] 23. Januar 2008 - 4 [X.]/01 - Rn. 31 mwN, [X.]E 125, 314). An dem nach § 20 Abs. 1 [X.] maßgebenden Stichtag (1. Dezember 2008) bestand zwischen dem [X.] 761 und dem [X.] keine Tarifkonkurrenz mehr, die einer Auflösung bedurft hätte. Der [X.] 761 endete aufgrund [X.] Kündigung der [X.] mit Ablauf des 31. Oktober 2008 ohne Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 [X.], die nach § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] 761 in zulässiger Weise ausgeschlossen wurde ( dazu etwa [X.] 11. Januar 2011 - 1 [X.]/09 - Rn. 14, [X.] 2001 § 87 [X.] Nr. 24; 8. Oktober 1997 - 4 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 86, 366).

a) Das [X.] hat - kurz zusammengefasst - angenommen, § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 regele kein außerordentliches Kündigungsrecht, sondern enthalte ein Recht zur ordentlichen Kündigung des [X.]. Die Nichtaufnahme des [X.] in O in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 des [X.] rechtfertige die Kündigung des [X.]. Die Kündigung sei nicht verfristet iSd. § 314 Abs. 3 BGB. Das Kündigungsrecht sei weiterhin weder verwirkt noch stelle sich dessen Ausübung im Übrigen als rechtsmissbräuchlich dar.

b) Die Ausführungen des [X.]s lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Dies gilt zunächst für die Auslegung der Kündigungsbestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761.

(1) Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, die sich - wie vorliegend das Kündigungsrecht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 als Bestandteil der schuldrechtlichen Vereinbarungen eines [X.] - nicht in typisierten Vertragsvereinbarungen ausdrücken, obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Willenserklärungen durch das [X.] nur daraufhin überprüfen, ob es die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB eingehalten hat, ob gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, ob alle erheblichen Tatsachen für die Auslegung herangezogen worden sind und ob eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist ([X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.] § 10 Nr. 17 = EzA [X.] § 13 Nr. 1).

(2) Die Beklagte hat keinen revisiblen Auslegungsfehler aufgezeigt.

(a) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, der Begriff „Sonderkündigungsrecht“ in § 12 Abs. 4 [X.] 761 weise bei einem befristeten, für eine feste Laufzeit geschlossenen Tarifvertrag darauf hin, dass eine im Übrigen nicht bestehende ordentliche Kündigungsmöglichkeit geschaffen werden soll. Die Revision übersieht, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht grundsätzlich keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedarf (vgl. nur [X.] 18. Februar 1998 - 4 [X.] - zu II 1.1 der Gründe, [X.]E 88, 81). Deshalb ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen „gerade dieser besonders wichtige Fall“, von dem die Revision ausgeht, die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts erforderlich machen soll. In der Folge konnte das [X.] von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Vereinbarung einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausgehen.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das [X.] auch nicht annehmen, die „Kürze der Frist“ in § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 streite für ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund iSd. § 314 Abs. 1 BGB. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien die Kündigungsfrist autonom bestimmen konnten. Deshalb ist der weitere Einwand der Beklagten, eine vereinbarte Kündigungsfrist, die die dreimonatige Frist des § 77 Abs. 5 BetrVG unterschreite, spreche für ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, vorliegend unzutreffend. Die Beklagte verkennt, dass in § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 nach seinem Wortlaut (nur) „ein Grund“ und nicht „ein wichtiger Grund“ iSd. § 314 Abs. 1 BGB für eine Kündigung bestimmt wird. Ob ein wichtiger Grund gegeben sein muss, ist erst durch Auslegung der Kündigungsbestimmung zu ermitteln, kann aber nicht vorausgesetzt werden.

(c) Weiterhin konnte das [X.] davon ausgehen, eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit solle nur in den vertraglich bestimmten Fällen bestehen. Zwar können die Tarifvertragsparteien, wie die Revision es meint, eine „ordentliche Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen“ vereinbaren. Die Möglichkeit steht aber in Anbetracht des klaren Wortlauts in § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 nicht der Annahme des [X.]s entgegen.

(d) Es erweist sich auch nicht als revisibler Fehler, wenn das [X.] das Wort „wenn“ in § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 als eine konditionale Verknüpfung versteht. Der Wortlaut „nicht in das Krankenhausinvestitionsprogramm … aufgenommen wird“ kann ohne Rechtsfehler dahingehend ausgelegt werden, die Kündigungsmöglichkeit des § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 761 beziehe sich nur auf den Eintritt der genannten Voraussetzung, bindet die Ausübung des Rechts aber nicht an den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte setzt auch insoweit lediglich ihre Auffassung gegen die des [X.]s.

(e) Die weitere Rüge der Revision, das [X.] sei bei seiner teleologischen Auslegung davon ausgegangen, ein wichtiger Grund setze ein schuldhaftes Verhalten voraus, ist unzutreffend. Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, „typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung eines [X.]“ seien schwere Pflichtverletzungen. Die weitere Erwägung, im Falle eines vereinbarten außerordentlichen Kündigungsgrundes läge auch die Vereinbarung einer Nachverhandlungspflicht nahe, ist nicht zu beanstanden und entspricht zudem der Rechtsprechung des Senats (so ausdrücklich 18. Juni 1997 - 4 [X.] - zu II 2.1.4 der Gründe, AP [X.] § 1 Kündigung Nr. 2 = EzA [X.] § 1 Fristlose Kündigung Nr. 3).

bb) Die Revision rügt weiterhin ohne Erfolg die vom Senat ebenfalls nur beschränkt überprüfbare Würdigung des [X.]s (zu den Maßstäben [X.] 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.] §§ 22, 23 [X.] Nr. 7) zur fehlenden Verwirkung des Kündigungsrechts auf aufgrund des fehlenden [X.] (dazu etwa [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 42 ff. mwN).

(1) Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, etwaige unterlassene betriebsbedingte Kündigungen durch die Beklagte seien dem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksamen Verbot betriebsbedingter Kündigungen in § 7 Abs. 1 [X.] 761 geschuldet und könnten schon deshalb keine Vermögensdispositionen im Vertrauen auf einen zukünftigen Verzicht der [X.] auf ein bestehendes Kündigungsrecht sein.

(2) Ein „besonders“ schützenswertes Vertrauen, von einem Kündigungsrecht nicht Gebrauch zu machen, musste das [X.] auch nicht aufgrund des von der Betriebsgruppe im Juli 2008 der [X.] verteilten „Infoblatts“ annehmen. In diesem wird - zum damaligen Zeitpunkt zutreffend - lediglich auf die Laufzeit des [X.] 761 hingewiesen.

(3) Das [X.] ist in der Sache weiterhin rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es obliege der autonomen Entscheidung einer Tarifvertragspartei, ob und unter welchen Umständen sie von einem „an sich“ bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch mache. Nach dem Inhalt der maßgebenden tariflichen Regelung ist diese nicht, wie es offensichtlich die Beklagte meint, an bestimmte Kündigungsmotive gebunden.

(4) Deshalb ist auch ihr weiterer Einwand unzutreffend, es gelte ein „Verbot des Bereithaltens eines Kündigungsgrundes ‚auf Vorrat‘“. Das entstandene Kündigungsrecht geriet nicht allein durch eine weitere Geltung des [X.] in Wegfall. Das [X.] hat in nicht zu beanstandender Weise mit Recht auf die komplexen, bei [X.] zu berücksichtigenden Umstände hingewiesen, von der eine Ausübung eines Kündigungsrechts abhängen kann. Deshalb könnten die Maßstäbe bei einer arbeitgeberseitigen (verhaltensbedingten) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht auf die vorliegende Situation übertragen werden.

cc) Schließlich lässt die gleichfalls nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des [X.]s (oben [X.]), die [X.] habe „das für die Arbeitnehmer günstige Ergebnis“ der „Jahressonderzahlung“ bei der Ausübung des Kündigungsrechts ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) berücksichtigen können, keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die Beklagte von dem ihr gleichfalls zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, führt nicht zu einem Rechtsmissbrauch durch die kündigende [X.]. Es trifft auch nicht zu, dass durch den Kündigungszeitpunkt nur „zugunsten der Arbeitnehmer alle Vorteile aus dem [X.] realisiert waren“. Die Beklagte musste ua. in den vorangegangenen Jahren lediglich eine gegenüber § 20 [X.] geminderte Jahressonderzahlung leisten.

II. Die Klägerin kann weiterhin für die Monate November und Dezember 2008 eine Zulage nach § 52 Abs. 3 [X.]-BT-K iVm. § 15 Abs. 1 [X.] verlangen.

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 5 Satz 1 [X.].

IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Steding    

        

    Rupprecht    

                 

Meta

4 AZR 78/11

27.02.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 12. Mai 2010, Az: 9 Ca 52/10, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2013, Az. 4 AZR 78/11 (REWIS RS 2013, 7817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 120/09 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT - Anwendbarkeit eines von einer Konzernmutter im eigenen Namen abgeschlossenen …


4 AZR 696/10 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung bezüglich der Gewerkschaftszugehörigkeit


4 AZR 856/09 (Bundesarbeitsgericht)

Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte - Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-)Nichtigkeit eines Tarifvertrags


4 AZR 857/09 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 317/12 (Bundesarbeitsgericht)

Nichtigkeit eines Verzichts auf einen tariflichen Anspruch


Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 808/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.