Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 201/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5110

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des [X.] vom 16. September 2020 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers, der zudem auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben hat.

2

1. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

3

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

b) Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Urteil des [X.] vom 16. September 2020 hätte nicht nach § 31 Abs. 2 JGG in die verhängte Jugendstrafe einbezogen werden dürfen. Das ergibt sich – wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat – aus Folgendem:

5

Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der Bezug auf den Haftbefehl des [X.] vom 31. Januar 2022 nahm, am 6. Mai 2022 aus [X.] ausgeliefert worden, nachdem seine Auslieferung zuvor mit Urteil des [X.] vom 21. April 2022 wegen der im Haftbefehl aufgeführten gefährlichen Körperverletzung bewilligt worden war. Der Angeklagte hatte auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet; seine Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des [X.] ist bislang nicht bewilligt worden.

6

Damit steht aber der Grundsatz der Spezialität (Art. 14 des [X.], § 83h [X.]) der Einbeziehung der mangels Zustimmung der [X.] Auslieferungsbehörden nicht vollstreckbaren Sanktion (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 3. März 2021 – 5 [X.] Rn. 2 mwN) aus dem Urteil des [X.] in eine neue [X.] entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 1981 – 2 StR 249/81).

7

Ein Ausnahmetatbestand nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 und 4 [X.] liegt nicht vor: Zwar handelte es sich bei den im einbezogenen Urteil verhängten Weisungen nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen; durch ihre Einbeziehung in die zu vollstreckende [X.] wurden sie aber aufgelöst und Bestandteile der – freiheitsentziehenden – Jugendstrafe.

8

Die rechtsfehlerhafte Einbeziehung nötigt zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe, die erneut – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – zuzumessen ist. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben.

9

2. Die Kostenbeschwerde ist mit der auch nur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung gegenstandslos geworden (vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl., § 464 Rn. 14 mwN).

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 201/23

01.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 6. Januar 2023, Az: 508 KLs 15/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 201/23 (REWIS RS 2023, 5110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5110

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 412/22

Zitiert

5 StR 562/20

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