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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Landesrundfunkrecht; Abschöpfung von Werbeeinnahmen
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig zu beanstandende Sendung entfallen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11)
01.07.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Dezember 2010, Az: OVG 11 B 35.08, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2011, Az. 6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11) (REWIS RS 2011, 5174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5174
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 C 22/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Abschöpfung von Werbeeinnahmen aus rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen zulässig
6 B 56/10, 6 B 56/10 (6 PKH 18/10, 6 C 9/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum; Rechtsgrundlage
6 B 17/11, 6 B 17/11 (6 C 30/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; zukünftiges Waffen- und Munitionsverbot
6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr
6 B 64/10, 6 B 64/10 (6 C 12/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Fotografieren eines SEK-Beamten
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