Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2011, Az. 6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11)

6. Senat | REWIS RS 2011, 5174

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Gegenstand

Revisionszulassung; Landesrundfunkrecht; Abschöpfung von Werbeeinnahmen


Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig zu beanstandende Sendung entfallen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11)

01.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Dezember 2010, Az: OVG 11 B 35.08, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2011, Az. 6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11) (REWIS RS 2011, 5174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5174

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