Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 B 17/11, 6 B 17/11 (6 C 30/11)

6. Senat | REWIS RS 2011, 3552

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Gegenstand

Revisionszulassung; zukünftiges Waffen- und Munitionsverbot


Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 [X.] auch für den zukünftigen Besitz ausgesprochen werden kann.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 17/11, 6 B 17/11 (6 C 30/11)

07.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 11. Januar 2011, Az: 3 Bf 197/09, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 41 Abs 2 WaffG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 B 17/11, 6 B 17/11 (6 C 30/11) (REWIS RS 2011, 3552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3552

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