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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 13/14
vom
30. April 2015
in der Rechtsbeschwerdesache
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2
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Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 30. April 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Kosten des [X.] werden der [X.] auferlegt.
Gründe:
[X.] Für die Markeninhaberin war die [X.] Wortmarke Nr.
30
2009
031
420 "[X.]" für Waren der Klasse 5
(pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Magen-Darm-Präparate) eingetragen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Widersprechenden
die Inhaberin der älteren deut-schen Wortmarke "[X.]"
ist,
die für Waren der Klasse 5 (Arzneimittel, nämlich [X.])
Schutz gewährt. Den Widerspruch wies das Deutsche Patent-
und Markenamt zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Nach Einlegung der vom [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verzichtete
die Markeninhaberin gegenüber dem Deutschen Patent-
und Markenamt auf die angegriffene Marke; die
Marke
wurde gelöscht. Die Widersprechende
hat daraufhin das Widerspruchs-
und Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und [X.], der Markeninhaberin gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.]
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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I[X.] Infolge Verzichts der Markeninhaberin auf die durch Widerspruch der Widersprechenden
angegriffene Marke 30 2009 031 420 hat sich das [X.] erledigt.
Der Verzicht auf die Marke ist wirksam. Die Än-derung der Schutzrechtslage ist im Widerspruchsverfahren sowie in den [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.], in
Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl., § 48 Rn. 8).
II[X.] Die Kosten des [X.] werden gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] der Markeninhaberin auferlegt.
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der [X.] bestim-men, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift kann diese Billigkeitsentscheidung auch dann getroffen werden, wenn die
Marke
wegen Verzichts gelöscht wird.
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Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen, der während des [X.] durch Verzicht auf die Marke ihre Löschung her-beigeführt hat, die Kosten des erledigten [X.] aufzuer-legen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Ur-heberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90
[X.]
Rn. 6). So verhält es sich auch vorliegend.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
25 W(pat) 72/12 -
5
Meta
30.04.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZB 13/14 (REWIS RS 2015, 11763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11763
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