Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2012, Az. 3 StR 552/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7380

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 552/08
vom
11. April 2012
in der Strafsache
gegen

1.

alias:

alias:

alias:

2.

3.

wegen
zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11.
April 2012 gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2007 wird

a)
das Verfahren gemäß §
154a Abs. 1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in (Angeklagter [X.]

) bzw. der Unterstützung (Angeklagte Y.

A.

und I.

A.

) einer ausländischen terroristischen Vereinigung beschränkt;

b)
das vorbezeichnete Urteil

aa) in den [X.] dahin geändert, dass

(1) der Angeklagte [X.]

der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung,

[X.]) die Angeklagten Y.

A.

und I.

A.

der Unterstützung einer ausländi-schen terroristischen Vereinigung schuldig sind;

bb) in den Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

-
3
-
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des [X.]s zurück-verwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].

Gründe:
I.

Das [X.] hatte die Angeklagten [X.]

und Y.

A.

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tatein-heitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren ([X.]

) bzw. sechs Jahren (Y.

A.

) und den Angeklagten I.

A.

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Verei-nigung in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tateinheit-lich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Hiergegen hatten die Angeklagten jeweils Revision eingelegt und ihre Rechtsmittel sowohl mit umfangreichen Verfahrensbeanstandungen als auch mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der [X.] mit Urteil vom 14.
August 2009
([X.], 69) das angefochtene Urteil im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte [X.]

der Mitgliedschaft in einer ausländi-schen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit 1
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-
versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen, der Angeklagte Y.

A.

der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereini-gung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen und der Angeklagte I.

A.

der Unterstüt-zung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in fünf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen schuldig sind. Er hat das Urteil zudem im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y.

A.

unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang hat er die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die wei-tergehenden Revisionen
der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten I.

A.

gegen die Kostenentscheidung des [X.] Urteils hat er verworfen. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer hat der [X.] mit Beschluss vom 20.
Oktober 2009 als unbegründet verworfen.

Das [X.] hat den Angeklagten Y.

A.

da-raufhin am 4.
Februar 2010 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision dieses Angeklagten hat der [X.] mit Beschluss vom 20.
Juli 2010 (3 [X.]) als unbegründet verworfen.

Auf die [X.] hat das Bundesver-fassungsgericht mit Beschluss vom 7.
Dezember 2011 [X.] BvR 2500/09 und 2
BvR 1857/10, NJW 2012, 906) das [X.]surteil vom 14.
August 2009 aufge-hoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. Die [X.] des [X.]s vom 20.
Oktober 2009 und vom 20.
Juli 2010 sowie das Urteil des [X.]s vom 4.
Februar 2010 sind für gegenstandslos erklärt worden.
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5
-
In der Sache hat das [X.] die Behandlung der von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen durch den [X.] nicht bean-standet. Gleiches gilt weitgehend auch für die Ausführungen des [X.]s zur Anwendung des materiellen Rechts. Es hat lediglich die Annahme des [X.]s, dass sich die Angeklagten schon mit Abschluss jedes Lebensversicherungsver-trags wegen vollendeten Betrugs und mit dem Antrag auf Abschluss eines [X.] jeweils wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben, weil bereits der Vertragsschluss unter den konkreten Umständen einen Schaden verursacht hatte, als Tatbestandsüberdehnung und damit als Verstoß gegen Art.
103 Abs.
2 GG angesehen. Das [X.] hat, obwohl "aus verfassungsrechtlicher Sicht lediglich die Aufhebung der Schuldsprüche wegen tateinheitlichen (versuchten) Betrugs durch das Urteil des [X.] vom 14.
August 2009 und der möglicherweise darauf beruhenden Strafaussprüche erforderlich" gewesen wäre, das Urteil insgesamt aufgehoben, weil die Fachgerichte zu beurteilen hätten, ob sich daraus weiterreichende Konsequenzen ergeben ([X.], aaO, Rn. 181). Damit befindet sich das [X.] insgesamt wieder in dem Stadium vor der [X.]sentscheidung vom 14.
August 2009.

Alle Angeklagten haben zunächst erklärt, sämtliche im Revisionsverfah-ren erhobenen Verfahrensrügen aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte I.

A.

hat später mitgeteilt, an den formellen [X.] hinsichtlich der Wohnraumüberwachung und des daraus folgenden Beweisverwertungsverbots, hinsichtlich des [X.] und der [X.] nicht mehr fest-halten zu wollen.

5
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-
6
-
II.

1. Zu den Feststellungen und Wertungen des [X.]s nimmt der [X.] Bezug auf die Darstellung in seiner Entscheidung vom 14.
August 2009 ([X.], 69, 70 -
74, Rn.
5 -
13).

2. Mit Zustimmung des [X.] beschränkt der [X.]
-
angesichts der seit den Taten verstrichenen [X.] aus prozessökonomischen Gründen -
die Strafverfolgung bei allen Angeklagten auf den Vorwurf der Mit-gliedschaft in bzw. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Verei-nigung (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]).

3. Die Verfahrensrügen erweisen sich auch im Hinblick auf den durch die Verfahrensbeschränkung geänderten Schuldspruch als unbegründet. Dies hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 14.
August 2009 ausführlich dargelegt. Er verweist auf diese Darstellung ([X.], 69, 75 -
107, Rn. 17 -
105, sowie Rn. 106 -
108, letztere insoweit nicht abgedruckt) und bemerkt ergänzend, dass die Taten der Angeklagten auch ohne Einordnung der Bemühungen im Zu-sammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungsverträgen als (ver-suchte) Betrugstaten im Einzelfall schwer wiegen im Sinne von §
100c Abs.
1 Nr.
2
[X.].

4. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten [X.]

we-gen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. [X.] des Angeklagten Y.

A.

belegen sie in Ermangelung einer ausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung indes nur eine Tätigkeit als Unterstützer. Der [X.] ändert deshalb insoweit den Schuld-7
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9
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-
spruch. Er schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Un-terstützung anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verurteilung des Angeklagten I.

A.

wegen Unterstützung einer ausländi-schen terroristischen Vereinigung weist hingegen keinen Rechtsfehler auf. [X.] der Einzelheiten nimmt der [X.] Bezug auf die Darlegungen in der Ent-scheidung vom 14.
August 2009 ([X.], 69, 107 -
120, Rn. 112 -
142).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Beschränkung des Verfahrensstoffs keine Auswirkung auf die Schuldsprüche im Übrigen. Die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Verei-nigung ist ebenso wenig wie die wegen deren Unterstützung abhängig davon, dass die mitgliedschaftliche bzw. unterstützende Betätigung neben dem [X.] noch einen weiteren, zu diesem im Verhältnis der Tateinheit ste-henden Straftatbestand erfüllt.

Zwar werden mit der Verfahrensbeschränkung die Bemühungen der [X.] um den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des (versuchten) [X.] strafrechtlich verfolgt. [X.] davon, ob den Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschluss ein Vermögensschaden entstand, stellten diese Bemühungen indes in jedem Fall eine unmittelbare Förderung der Vereinigung dar. Sie wirkten sich auf [X.] und Zwecksetzung der Vereinigung positiv aus und festigten [X.] die dieser wesenseigene Gefährlichkeit. Damit ist auch der Tatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt. Wegen der Einzelheiten verweist der [X.] auf die Ausführungen in seiner Entschei-dung vom 14. August 2009 ([X.], 69, 118 f., Rn. 138 und 142), die un-verändert fortgelten.

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5. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich der Wegfall der mit dem [X.] jeweils tateinheitlich [X.] bei der Strafzumessung ausgewirkt hat. Beim Angeklagten Y.

A.

hat sich zudem die Mindeststrafe von einem Jahr auf sechs Monate verringert.

Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten Y.

A.

und von der Beschränkung des Verfahrensstoffs nicht berührt sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den [X.] nicht widersprechen dürfen.

Damit werden die sofortigen Beschwerden der beiden Angeklagten
A.

gegen die Kostenentscheidung
gegenstandslos ([X.], [X.], 54.
Aufl., § 464 Rn.
20).

Schäfer Pfister Hubert

Mayer Menges
13
14
15

Meta

3 StR 552/08

11.04.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2012, Az. 3 StR 552/08 (REWIS RS 2012, 7380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7380

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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