Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2010, Az. VII B 212/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 7262

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Gegenstand

Rückforderung eines auf ein früheres Konto überwiesenen Erstattungsbetrages


Leitsatz

NV: Leistungsempfänger eines auf ein zu einem früheren Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen genanntes Konto geleisteten Erstattungsbetrages ist der Steuerpflichtige auch dann, wenn er dem FA zwischenzeitlich eine andere Kontoverbindung mitgeteilt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt worden ist. Der Umstand, dass das Konto, auf das fälschlicherweise überwiesen worden ist, gepfändet war, so dass der Steuerpflichtige über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann, ändert daran grundsätzlich nichts .

Tatbestand

1

I. Eine vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) mitgeteilte geänderte Kontoverbindung speicherte das [X.] nur für die Personen-, nicht aber für die Betriebssteuern des [X.], so dass das [X.] 2005 noch auf das bisher geführte, zwischenzeitlich von einem Gläubiger gepfändete Konto überwiesen wurde. Der Kläger stimmte der Verwendung dieses Kontos durch das [X.] nicht zu und forderte es auf, den Erstattungsbetrag --nochmals-- auf das zuletzt angegebene Konto zu überweisen. Die gegen den daraufhin erlassenen Rückforderungsbescheid und einen [X.], in welchem das [X.] den Rückforderungsbetrag und den Erstattungsanspruch des [X.] verrechnete, erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) ab. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Kläger infolge der nicht genehmigten [X.] seinen Erstattungsanspruch behalten habe. Hinsichtlich der erfolgten Zahlung sei er Leistungsempfänger, da die Weiterleitung des Betrags durch die Bank an den Pfändungsgläubiger für den Kläger einen Rechtsvorteil, nämlich die Minderung der gegenüber dem Pfändungsgläubiger bestehenden Schuld, gehabt habe. Der [X.] sei rechtmäßig, da das [X.] berechtigt gewesen sei, seinen Rückforderungsanspruch gegen den Erstattungsanspruch des [X.] aufzurechnen.

2

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Wenn der Rückforderungsbescheid des [X.] rechtmäßig sei, werde die Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 8. Januar 1991 [X.] ([X.]E 163, 505, [X.] 1991, 442) praktisch ausgehöhlt. Dem [X.] sei dann freigestellt, Guthaben auf ein beliebiges Konto des Steuerpflichtigen zu überweisen und den Fehler durch einen Rückforderungsbescheid zulasten des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Die Rechtsfrage sei noch nicht geklärt.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gebotenen Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedenfalls unbegründet.

4

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Auffassung des [X.], dass der Kläger Leistungsempfänger des auf sein Konto überwiesenen Betrags war, mit der Folge, dass er der richtige Adressat für eine Rückforderung des [X.] nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ist, entspricht der Senatsrechtsprechung. So führt der Senat im Urteil vom 10. November 2009 [X.]/09 ([X.], 360, [X.], 255) aus, dass in den Fällen, in denen in den Zahlungsvorgang bei einer Steuererstattung ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Kreditinstitut eingeschaltet ist, im Regelfall davon auszugehen ist, dass das [X.] mit der Überweisung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten, der das Konto angegeben hat, leisten will. Leistungsempfänger ist der Steuerpflichtige, der Inhaber des Erstattungsanspruchs im Hinblick auf diese vom [X.] bewirkte Leistung ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige eine Kontoänderung mitgeteilt hat, ändert daran nichts, solange das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt wird. Weshalb sich daran etwas ändern sollte, wenn das (falsche) Konto gepfändet ist, der [X.] also über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann, ist in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht in einer den Anforderungen der § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O entsprechenden Weise dargelegt.

5

2. Das vom Kläger bezeichnete Senatsurteil steht dem nicht entgegen. Es betrifft einen anderen Sachverhalt. Danach wird das [X.] von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt, der ihr auf dem Überweisungsträger als Empfänger benannt war (BFH-Urteil in [X.], 505, [X.] 1991, 442). Bei dieser Konstellation ist der Erstattungsbetrag gerade nicht einem Konto des [X.]n gutgeschrieben worden, der Betrag ist nicht ihm, wie vom [X.] beabsichtigt, sondern der nicht erstattungsberechtigten geschiedenen Frau zugeflossen.

Meta

VII B 212/09

26.04.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 19. August 2009, Az: 11 K 2559/08 AO, Urteil

§ 37 Abs 2 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2010, Az. VII B 212/09 (REWIS RS 2010, 7262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7262

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